171.110

Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (EntschVO GR)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Entschädigungen, Spesen und Versicherung

Art. 1 Bezugsberechtigte

Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten für ihre Tätigkeit im Rat, in der Geschäftsleitung, in den Kommissionen, in den Subkommissionen und in der Interfraktionellen Konferenz (IFK) eine Entschädigung.

Art. 2 Spesenentschädigung

Jedes Ratsmitglied erhält eine monatliche Spesenentschädigung in Höhe von Fr. 260.–.

Die Grundentschädigung wird den an der 1. Sitzung des Mo-

Art. 2 nats gemäss ausbezahlt.

Abs. 1 Berechtigten für den laufenden Monat

Art. 3 Sitzungsgeld

Das Sitzungsgeld beträgt:

  1. a. für Sitzungen bis zu zwei Stunden Dauer (einfaches Sitzungsgeld) Fr. 130.–, für jede weitere volle halbe Stunde Dauer (bis maximal acht Stunden Dauer) Fr. 30.–;

  2. b. für Kurzsitzungen unmittelbar vor oder nach einer Ratssitzung von weniger als einer Stunde Dauer Fr. 50.–.

Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll massgebend.

Pausen von mehr als 30 Minuten für Mittag- oder Abendessen werden nicht entschädigt. 1 AS 101.100

Art. 3a Mutterschaftsentschädigung

2 1 Ratsmitglieder haben, falls sie wegen der Teilnahme am Ratsbetrieb den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach Bundesrecht verlieren, Anspruch auf eine zum Sitzungsgeld zusätzliche Entschädigung. 2 Die Höhe und die Dauer des Entschädigungsanspruchs richten sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG) 3 , wobei das durchschnittliche Erwerbseinkommen ausserhalb des Ratsbetriebs massgebend ist. 3 Der Entschädigungsanspruch entfällt im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ausserhalb des Ratsbetriebs. 4 Die Bestimmungen des EOG zur Mutterschaftsentschädigung gelten im Übrigen sinngemäss.

Art. 4 Sitzungsgeld in Kommissionen

Ein Mitglied, das um mehr als eine Stunde verspätet an einer Kommissionssitzung erscheint oder diese mehr als eine Stunde früher verlässt, erhält für jede volle halbe Stunde Anwesenheit Fr. 30.–.

Für die Teilnahme an zwei oder mehreren sich zeitlich überschneidenden Kommissionssitzungen wird nur für eine der Sitzungen ein Sitzungsgeld ausbezahlt.

Art. 5 Entschädigungen für die Ratssekretärinnen und Ratssekretäre

Für die Aufzeichnungen des Gemeinderats und die Führung des Ratsprotokolls sowie für das Lektorat des substanziellen Protokolls wird zusätzlich je ein Sitzungsgeld gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a ausgerichtet.

Art. 6 Quartierempfang

Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinderats erhält für Organisation und Durchführung des Quartierempfangs einen Beitrag von Fr. 20 000.–.

Art. 7 Repräsentationszulagen

Die Geschäftsleitung regelt die Repräsentationszulagen für das Ratspräsidium.

Für offizielle Verpflichtungen der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung wird ein einfaches Sitzungsgeld gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a ausgerichtet.

Für Repräsentationsaufgaben stehen dem Präsidium die im Budget bewilligten Beträge für Medienanlässe, Einladungen von Gästen, Präsente bei besonderen Ereignissen, Verabschiedungen und dergleichen zur Verfügung.

Die Geschäftsleitung wird über die Ausgaben orientiert. 2 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. März 2023. 3 vom 25. September 1952, SR 834.1.

Art. 8 Jahresabonnement oder Dienstvelo

Die Präsidentin oder der Präsident erhält während jener Kalenderjahre, in die ihre oder seine Amtsdauer fällt, entweder ein unpersönliches Jahresabonnement des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV) für die Zone 110 oder ein Dienstvelo der Stadt.

Art. 9 Infrastrukturentschädigung

Zur Abgeltung der Kosten für die Büroinfrastruktur wird für Kommissionssekretärinnen oder Kommissionssekretäre ohne Büroinfrastruktur bei den Parlamentsdiensten eine jährliche, vom Pensum abhängige Pauschalentschädigung ausgerichtet.

Diese beträgt:

  1. a. Fr. 3260.– bei einem Pensum von 0 % bis 25 %;

  2. b. Fr. 4075.– bei einem Pensum von 26 % bis 45 %;

  3. c. Fr. 4890.– bei einem Pensum von 46 % bis 65 %;

  4. d. Fr. 5705.– bei einem Pensum von 66 % bis 85 %;

  5. e. Fr. 6520.– bei einem Pensum von 86 % bis 100 %.

Art. 10 Zulagen für Präsidien

Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Rats, der Geschäftsleitung, der Kommissionen, der Subkommissionen und der IFK erhalten ein doppeltes Sitzungsgeld gemäss Art. 3.

Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Rats, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Subkommissionen erhalten ein anderthalbfaches Sitzungsgeld gemäss Art. 3.

Art. 11 Sonderentschädigungen

Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission (RPK) erhalten für die Vorberatung der Budgetvorlage zwei zusätzliche einfache Sitzungsgelder gemäss Art. 3.

Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (GPK) erhalten für die Vorberatung des Geschäftsberichts des Stadtrats zwei zusätzliche einfache Sitzungsgelder gemäss Art. 3.

Auf Beschluss der jeweiligen Kommission erhalten die Referentinnen und Referenten der RPK, der GPK und der Sachkommissionen bei Vorlagen mit einer grossen Vorbereitungszeit ein zusätzliches einfaches Sitzungsgeld gemäss Art. 3.

Auf Antrag einer Kommission kann die Geschäftsleitung im Einzelfall eine Sonderentschädigung in Form von zusätzlichen Sitzungsgeldern oder für besonders zeitaufwendige Arbeiten eine Entschädigung von Fr. 85.– pro Stunde beschliessen.

Art. 12 Expertinnen oder Experten und Gutachterinnen oder Gutachter

Die Kommissionen sind verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten für die Tätigkeit von Expertinnen oder Experten und Gutachterinnen oder Gutachtern der Geschäftsleitung vorgängig zu beantragen.

Ein Ratsmitglied, das durch Beschluss der Kommission spezielle Berichte im Sinne einer Tätigkeit als Expertin oder Experte oder Gutachterin oder Gutachter verfasst, wird zu marktüblichen Ansätzen entschädigt.

Der Geschäftsleitung ist eine Schlussabrechnung zuzustellen.

Art. 13 Weiterbildungsanlässe

Für Weiterbildungsanlässe von allgemeinem Interesse kann die Geschäftsleitung eine Entschädigung bewilligen.

Art. 14 Abrechnung

Die Sitzungsgelder werden monatlich ausbezahlt.

Die unterzeichneten Abrechnungen werden den Parlamentsdiensten sofort weitergeleitet.

Art. 15 Reisen

Für spezifische Ratszwecke können die Geschäftsleitung und die Kommissionen Reisen unternehmen.

Die Geschäftsleitung regelt in den Ausführungsbestimmungen die zeitlichen und finanziellen Usanzen von Reisen und überwacht deren Einhaltung.

Die voraussichtlichen Kosten für Reisen sind im Voraus durch die Geschäftsleitung bewilligen zu lassen.

Art. 16 Sitzungen und Verpflegung auf Reisen

Für Sitzungen auf Reisen werden keine Sitzungsgelder entrichtet.

Die Verpflegungskosten während Sitzungen und die Transport- und Übernachtungskosten während Reisen gehen in der Regel zulasten der Stadt.

Art. 17 AHV-Beitrags- und Steuerpflicht

Die Parlamentsdienste orientieren die Ratsmitglieder über die Regelungen betreffend AHV-Beitragspflicht und Steuerpflicht.

Art. 18 Unfallversicherung

Die Mitglieder des Gemeinderats sind während ihrer Amtstätigkeit gegen Unfall versichert.

Die Geschäftsleitung regelt die Einzelheiten.

B. Weitere Entschädigungen

Art. 19 Fraktionsentschädigung

Der jährliche Grundbeitrag an jede Fraktion wird auf Fr. 12 600.– festgesetzt.

Der jährliche Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied beträgt Fr. 1260.–.

Art. 20 Entschädigung für fraktionslose Ratsmitglieder

Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten Fr. 1260.– pro Jahr.

Art. 21 Berechnung

Die Berechnung der Entschädigungen gemäss Art. 19 und 20 erfolgt pro Amtsjahr und wird Mitte des Kalenderjahres ausbezahlt.

Für die Berechnung des Anspruchs ist zu Beginn einer Amtsdauer die Neukonstituierung massgebend.

Für die Folgejahre gilt der 15. Mai des laufenden Jahres als Stichtag.

C. Ausführungsbestimmungen und Indexierung

Art. 22 Ausführungsbestimmungen

Die Geschäftsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

Art. 23 Indexierung

Die Geschäftsleitung wird ermächtigt, im Rahmen des Teuerungsausgleichs des städtischen Personals die Ansätze an die Teuerung anzupassen.

D. Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Entschädigungsverordnung des Gemeinderats vom 2. September 2009 4 wird aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 4 AS 171.110