171.111

Ausführungsbestimmungen zur Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (AB EntschVO GR)

Präambel

Das Büro des Gemeinderats,

Art. 1 gehalten werden; als Sitzungsbeginn gilt die Zeit, die gemäss Sitzungseinladung angekündigt ist. grund einer Absprache der betreffenden Präsidien an einer Sitzung einer Sachkommission teilnehmen, erhalten mindestens ein einfaches Sitzungsgeld, das auf dem Abrechnungsbeleg der Sitzung aufzuführen ist.

2 Referentinnen und Referenten der RPK und der GPK, die auf­ 3 Bei Medienkonferenzen gemäss Art. 58 GeschO GR 2 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten oder den Referentinnen oder Referenten das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet; die übrigen an der Medienkonferenz anwesenden Kommissionsmitglieder erhalten ein einfaches Sitzungsgeld. 4 Für Ratsmitglieder, die als Gäste an Kommissionssitzungen oder in anderen Gremien teilnehmen (z. B. als Quartiervertreteung rinnen oder Quartiervertreter), kann im Einzelfall mit Bewillig der Geschäftsleitung ein Sitzungsgeld ausbezahlt werden. der 5 Fällt eine Ratssitzung aus, entscheidet die Präsidentin oder Präsident des Gemeinderats über die Höhe des Sitzungsgelds. 6 Fällt eine Kommissionssitzung aus, entfällt das Sitzungsgeld. 7 Tritt ein Kommissionsmitglied bei einem Geschäft in den Aus­ ­ stand, erhält dieses ein Sitzungsgeld für die ganze Kommissions sitzung; ersetzt ein Fraktionsmitglied das Kommissionsmitglied für das betreffende Geschäft, erhält dieses ein einfaches Sitzungsgeld.

AS 171.100

vom 16. Juni 2021, AS 171.100. (AB EntschVO GR)

Art. 2 im Monat. des Vormonats.

Abs. 2 ng 2 Findet in einem Monat keine Sitzung statt, gilt die letzte Sitzu

Art. 5 Die zusätzliche Entschädigung wird jeweils mit der Entschädigung der betreffenden Sitzung ausbezahlt.

Art. 6 Der Beitrag für den Empfang im Quartier wird der Präsidentin oder dem Präsidenten nach der Wahl überwiesen.

Art. 7 Präsident eine pauschale Entschädigung in der Höhe von zehn einfachen Sitzungsgeldern pro Monat. drei einfachen Sitzungsgeldern pro Monat. besonderen Fällen (zum Beispiel bei einem ganztägigen Anlas

Abs. 1 er 2 Für dieselbe Aufgabe erhält die 1. Vizepräsidentin oder d on 1. Vizepräsident eine pauschale Entschädigung in der Höhe v in 3 Auf im Voraus gestellten Antrag kann die Geschäftsleitung s) eine zusätzliche Entschädigung sprechen. en­ 4 Die Geschäftsleitung kann die Präsidentin oder den Präsid auf­ ten und die 1. Vizepräsidentin oder den 1. Vizepräsidenten n An­ fordern, die Geschäftsleitung schriftlich über die besuchte lässe zu informieren.

Art. 7 dien­ anlass der Präsidentin oder des Präsidenten eingelade werden. zur Verfügung; sie oder er erteilt anderen Ratsmitgliedern Bewilligung zur Abgabe dieser Geschenkartikel.

Abs. 3 n el 2 Der Präsidentin oder dem Präsidenten stehen Geschenkartik die 3 Ein Verkauf der Geschenkartikel ist nicht gestattet. el 4 Die Parlamentsdienste führen eine Liste der Geschenkartik und sorgen für deren Verfügbarkeit. 5 Austretende Gemeinderätinnen und Gemeinderäte können eines oder mehrere Geschenke im folgenden Wertumfang beziehen: n; a. Fr. 100.– bei einer Ratszugehörigkeit von bis zu 4 Jahre ; und b. Fr. 200.– bei einer Ratszugehörigkeit von 4 bis 8 Jahren ehr. c. Fr. 300.– bei einer Ratszugehörigkeit von 8 Jahren und m (AB EntschVO GR) r den 6 Ein persönlicher Beitrag für den Bezug eines Artikels, de trag Wertanspruch übersteigt, ist zulässig; der übersteigende Be wird durch die Parlamentsdienste in Rechnung gestellt.

Art. 9 der Infrastrukturentschädigung gemäss Abs. 2 berücksic Dezember ausbezahlt.

Abs. 1 htigt. Juni und im 2 Die Infrastrukturentschädigung wird je zur Hälfte im

Art. 10 und nimmt die Präsidentin oder der Präsident an der Sitzung tei erhält die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident 200 % und die Präsidentin oder der Präsident 150 % des Sitzungsgelds. der Anspruch auf 200 % des Sitzungsgelds nach der längeren Sitzungsleitung.

Abs. 1 l, h 2 Ändert die Sitzungsleitung während einer Sitzung, richtet sic 3 Leitet ein Kommissionsmitglied die Sitzung und nimmt die Prä­ ­ sidentin oder der Präsident an der Sitzung teil, erhält das Kom missionsmitglied 200 % und die Präsidentin oder der Präsident 150 % des Sitzungsgelds. 4 Nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident teil, erhält die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident 100 % des Sitzungsgelds. 5 Ist der Einsitz in fremde Kommissionen erforderlich, wird den Präsidien folgendes Sitzungsgeld ausbezahlt:

  1. a. bei Teilnahme einer gesamten Kommission: – Präsidentinnen oder Präsidenten erhalten 150 % des Sitzungsgelds – Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erhalten 100 % des Sitzungsgelds,

  2. b. bei Teilnahme einer Delegation: – Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten erhält die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident 150 % des Sitzungsgelds.

Art. 12 Ein Ratsmitglied hat den Parlamentsdiensten vor Arbeitsbeginn seine berufliche Stellung im Sinne der AHV-Gesetzgeb (selbstständig erwerbend oder angestellt) bekannt zu gebe (AB EntschVO GR)

Abs. 2 ung n.

Art. 14 Monats. zungen abgegeben. ausweis erstellt.

Abs. 1 zur Mitte eines 2 Die Erfassung erfolgt in der Regel jeweils bis ber alle Sit­ 3 Mit dem Auszahlungsbeleg wird eine Übersicht ü ein Lohn­ 4 Am Ende des Rechnungsjahres wird durch das HRZ

Art. 15 nen parlamentarischen Zwecken und sollen mit ihrem Auftrag im Zusammenhang stehen; sie dienen den Mitgliedern, Erkenn nisse und Erfahrungen zu sammeln, die für die weitere Arbe von Nutzen sind. missionspräsident verantwortlich; sie oder er wird dabei v Kommissionssekretariat unterstützt.

Abs. 1 tit m­ 2 Für die Reise ist die Kommissionspräsidentin oder der Ko om 3 Reisen sollen in der Regel nicht mehr als 4 Tage dauern. des 4 Bei der Festlegung der Reisedaten wird der Sitzungsplan Gemeinderats berücksichtigt. ntin 5 Bei den Reisen der Geschäftsleitung steht es der Präside oder dem Präsidenten zu, Gäste einzuladen. 6 Bei den Reisen der Kommissionen können die Departemente t­ im Einvernehmen mit den Kommissionen ihre Vertretungen fes legen. zu Art. 15 Abs. 2 1 Übersteigen die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung ­ in einem Zeitraum von zwei Jahren 1600 Franken pro teilneh mendem Kommissionsmitglied, tragen die Mehrkosten die an der Reise teilnehmenden Kommissionsmitglieder, soweit die s Geschäftsleitung in begründeten Ausnahmefällen nicht ander beschliesst. zu­ 2 Sonderwünsche, z. B. bei Transport und Unterkunft, gehen lasten des betreffenden Kommissionsmitglieds. ­ 3 Die Reisekosten für Personen aus der Verwaltung gehen zu lasten der Departemente. 4 Abrechnung und Reisebericht werden der Geschäftsleitung . spätestens zwei Monate nach Abschluss der Reise zugestellt Ge­ 5 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen genehmigt die schäftsleitung die Reiseabrechnung. (AB EntschVO GR)

Art. 15 legt der Geschäftsleitung vor dem Eingehen finanzieller V pflichtungen den Zweck der Reise und ein substanzielles R programm sowie das Budget zur Genehmigung vor. leistet werden, stellt die Kommissionspräsidentin oder de missionspräsident der Geschäftsleitung Antrag auf eine vo tige Freigabe eines Teilbudgets.

Abs. 3 ereise­ ge­ 2 Muss vor der Einreichung des Budgets eine Vorauszahlung r Komrzei­

Art. 16 In Anlehnung an die Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 3 (STRB Nr. 447 vom 27. März 2002; Art. 97 ff.) ge nachfolgenden Bestimmungen: a. Übernachtungen: Vergütet werden die effektiven Kosten für ein Einzelzimm mit Frühstück, jedoch höchstens bis zur Kategorie «einfa cheres Erstklasshotel» (3 bis 4 Sterne); b. Mahlzeiten:

Abs. 2 lten die er ­ Für Hauptmahlzeiten (Mittag- oder Nachtessen) und Zwischenverpflegungen werden vergütet: – bei zwei Hauptmahlzeiten: bis Fr. 100.– pro Tag – bei einer Hauptmahlzeit: bis Fr. 50.– pro Tag; c. Bahn und Bus: Vergütet werden für Reisen innerhalb des Zürcher Vergen kehrsverbunds die Kosten für die 2. Klasse, für die übri ter Reisen die Kosten für die 1. Klasse; bei Benützung priva Halbtax- oder Generalabonnemente wird nur der reduzierte Tarif vergütet; d. Flugreisen: l­ Für Flugreisen gilt die Regelung des städtischen Persona rechts (Art. 102 AB PR).

Art. 18 denversicherung, Unfallversicherung für die städtischen Behörde- und Kommissionsmitglieder. derats in Absprache mit dem Kompetenzzentrum Risiko- und Versicherungsmanagement der Finanzverwaltung. Die Ausführungsbestimmungen EntschVO GR treten per 1. Januar

2 Die Parlamentsdienste versichern die Mitglieder des Gemeinzu Art. 25 2022 in Kraft. 3 AS 177.101