172.101
Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB)
Präambel
Der Stadtrat,
Art. 1 Gegenstand a. Organisation
Dieses Reglement bestimmt die Grundzüge der Organisation:
a. der Ausschüsse des Stadtrats;
b. der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers;
c. der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten;
d. der Departemente.
Art. 2 b. Aufgaben und Befugnisse
Dieses Reglement bezeichnet die dem Stadtrat vorbehaltenen Aufgaben und Befugnisse.
Es regelt die massvolle und stufengerechte Übertragung seiner weiteren Aufgaben und Befugnisse an:
a. die Departementsvorstehenden;
b. die Ausschüsse des Stadtrats;
c. die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber;
d. die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten;
e. die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre;
f. die Dienstchefinnen und Dienstchefs.
Besondere Bestimmungen des Stadtrats bleiben vorbehalten. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 1289 vom 15. Dezember 2021. (ROAB)
Art. 3 Zuständigkeit
Der Stadtrat besorgt alle Angelegenheiten, die gemäss übergeordnetem Recht in seiner Zuständigkeit liegen.
Er entscheidet abschliessend über Geschäfte:
a. die gemäss übergeordnetem Recht nicht übertragbar sind (unübertragbare Aufgaben und Befugnisse);
b. die er sich durch besondere Bestimmungen zur Entscheidung vorbehält (vorbehaltene Aufgaben und Befugnisse).
Art. 4 Politische Tragweite
Der Stadtrat beschliesst über alle Geschäfte mit erheblichen politischen Inhalten oder Auswirkungen für die Stadt.
Art. 5 Auffangkompetenz
Den Departementsvorstehenden obliegen sämtliche Aufgaben und Befugnisse, die:
a. gemäss übergeordnetem Recht in der Zuständigkeit des Stadtrats liegen;
b. übertragbar sind;
c. der Stadtrat sich nicht selbst vorbehält oder einer anderen departementsunabhängigen Instanz oder Angestellten übertragen hat; und
d. einem departementalen Aufgabenbereich zugeordnet werden können.
Art. 6 Notrecht a. Ermächtigung
Zur Ergreifung notrechtlicher Massnahmen ist jene verwaltungsinterne Instanz ermächtigt, die unter grösstmöglicher Einhaltung der städtischen Kompetenzordnung die der Notsituation angemessensten Entscheide treffen kann.
Die Ermächtigung steht unter der Bedingung, dass:
a. die Einhaltung der Kompetenzordnung zu einer Verzögerung führen würde;
b. durch diese Verzögerung die Interessen der Stadt unmittelbar erheblich gefährdet oder schwer geschädigt würden.
Art. 7 b. Genehmigung
Die sich auf Notrecht stützende Instanz unterbreitet ihren Entscheid umgehend:
a. zur nachträglichen Genehmigung der zuständigen Instanz;
b. zur Vormerknahme den übergeordneten Instanzen und dem Stadtrat. (ROAB)
2. Teil: Organisation, Aufgaben und Befugnisse
I. Stadtrat
Art. 8 Kompetenzfragen
Der Stadtrat entscheidet über die Zuständigkeit bei:
a. Kompetenzkonflikten zwischen den Departementsvorstehenden, der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber und der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten;
b. unklarer Zuständigkeit eines Departements oder einer departementsunabhängigen Instanz.
Art. 9 Verträge
Der Stadtrat ist zuständig für Verträge und Vereinbarungen:
a. mit erheblichen politischen Inhalten oder Auswirkungen;
b. zwischen zwei oder mehreren Departementen mit erheblichen politischen Inhalten oder Auswirkungen (interdepartementale Vereinbarungen); oder
c. deren Inhalte generell-abstrakten Bestimmungen des Stadtrats gleichzusetzen sind.
Art. 10 Schutzobjekte und Inventare
Der Stadtrat ist zuständig für die Inventaraufnahme und -entlassung potenzieller Schutzobjekte des Ortsbild- und Denkmalschutzes sowie des Natur- und Gartendenkmalschutzes gemäss Planungs- und Baugesetz 3 .
Er entscheidet über vorsorgliche Schutzmassnahmen für nicht inventarisierte Objekte.
Art. 11 Aufhebung öffentlicher Strassen
Der Stadtrat ist zuständig für die Aufhebung öffentlicher Strassen gemäss dem Strassengesetz 4 .
Art. 12 Informationsbekanntgabe
Der Stadtrat ist zuständig für die Informationsbekanntgabe gemäss Verordnung zum Öffentlichkeitsgrundsatz 5 , wenn:
a. entscheidrelevante Unterlagen in der Geschäftsverwaltung des Stadtrats abgelegt sind; und
b. Informationen seiner internen Meinungsbildung dienen oder dienten. 3 vom 7. September 1975, PBG, LS 700.1. 4 vom 27. September 1981, StrG, LS 722.1. 5 vom 10. September 2008, ÖGV, AS 170.400. (ROAB)
Art. 13 Erhebung von Rechtsmitteln
6 1 Der Stadtrat beschliesst über die Erhebung eines Rechtsmittels (Anfechtung oder Nichtanfechtung), wenn:
a. durch die ganze oder teilweise Aufhebung eines Stadtratsbeschlusses die Interessen der Stadt direkt betroffen sind; oder
b. die Gemeindeautonomie verletzt ist. 2 Die Departementsvorstehenden können selbstständig auf eine Anfechtung verzichten, wenn durch die ganze oder teilweise Aufhebung eines Stadtratsbeschlusses die Interessen der Stadt nicht direkt betroffen sind. II. Stadtschreiberin oder Stadtschreiber
Art. 14 Leitung der Stadtkanzlei
Die Stadtkanzlei ist die Stabsstelle des Stadtrats und die Koordinationsstelle der Stadtverwaltung.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber leitet die Stadtkanzlei.
Sie oder er ist direkt dem Stadtrat unterstellt.
Soweit keine abweichende Regelung besteht, kommen ihr oder ihm sinngemäss die Befugnisse einer oder eines Departementsvorstehenden zu.
Art. 15 Stellvertretung
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers:
a. vollumfänglich bei deren oder dessen Verhinderung oder Abwesenheit; oder
b. aufgrund einer Anweisung der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters obliegen deren Aufgaben und Befugnisse einer ausserordentlichen Stellvertretung. 6 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. (ROAB)
Art. 16 Informationsbeauftragte oder Informationsbeauftragter
Der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber ist die oder der Informationsbeauftragte des Stadtrats unterstellt.
Die oder der Informationsbeauftragte:
a. stellt die Information der Öffentlichkeit über die Geschäfte des Stadtrats sicher;
b. berät den Stadtrat in Informations- und Kommunikationsfragen;
c. koordiniert die Informationstätigkeit des Stadtrats, der Departemente und der Stadtkanzlei;
d. stellt die Erarbeitung und Einhaltung des städtischen Erscheinungsbilds sicher.
Art. 17 Aufgabenübertragung
Der Stadtrat kann Aufgaben und Befugnisse der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers in einem Erlass an Angestellte der Stadtkanzlei übertragen.
Art. 18 Allgemeine Aufgaben
Der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Planung, Vorbereitung, Protokollführung und Nachbereitung der Stadtratssitzungen;
b. Unterstützung des Stadtrats bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben;
c. Entgegennahme und Weiterleitung von Zuschriften;
d. Erhebung von Rechtsvorschlägen bei Betreibungen gegenüber der Stadt;
e. Organisation der verwaltungsinternen Postdienstleistungen;
f. Erarbeitung von Richtlinien zur Ausarbeitung von Weisungen;
g. rechtsetzungstechnische Beratung;
h. Koordination der Zusammenarbeit mit den Parlamentsdiensten des Gemeinderats;
i. Koordination von externen Vernehmlassungen. (ROAB)
Art. 19 Veröffentlichungen
Die Stadtkanzlei ist insbesondere zuständig für die Veröffentlichung:
a. der Erlass-Sammlung (Amtliche Sammlung);
b. der amtlichen Mitteilungen;
c. der Beschlüsse des Stadtrats;
d. der Interessenbindungen der Mitglieder des Stadtrats.
Art. 20 Abstimmungen und Wahlen
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist zuständig für die Organisation und die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.
Sie oder er leitet das Sekretariat des Zentralwahlbüros.
Sie oder er leitet und beaufsichtigt die Kreiswahlbürovorstände.
Art. 21 Einbürgerungen
Die Stadtkanzlei behandelt die Gesuche um Erteilung des Bürgerrechts.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist zuständig für:
a. die Antragstellung an den Stadtrat;
b. die Abschreibung des Gesuchs.
Sie oder er vertritt die Stadt in allen Verfahren und Prozessen betreffend Einbürgerung.
Art. 22 Vernetzungs- und Koordinationsgremien
Der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber obliegt die Organisation von Konferenzen und Anlässen zur Vernetzung und Koordination der Departementssekretärinnen und Departementssekretäre sowie der Dienstchefinnen und Dienstchefs.
Der Stadtrat kann der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber zuhanden von Vernetzungs- und Koordinationsgremien Aufträge erteilen. III. Rechtskonsulentin oder Rechtskonsulent
Art. 23 Leitung der Abteilung
Die Abteilung Rechtskonsulent ist die rechtliche Stabsstelle des Stadtrats.
Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent leitet die Abteilung.
Sie oder er ist direkt dem Stadtrat unterstellt.
Soweit keine abweichende Regelung besteht, kommen ihr oder ihm sinngemäss die Befugnisse einer oder eines Departementsvorstehenden zu. (ROAB)
Art. 24 Stellvertretung
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten:
a. vollumfänglich bei deren oder dessen Verhinderung oder Abwesenheit; oder
b. aufgrund einer Anweisung der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten.
Art. 25 Allgemeine Aufgaben
Der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Beratung des Stadtrats in allen Rechtsfragen;
b. rechtliche Prüfung der Stadtratsgeschäfte;
c. Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats;
d. Verfassen von Mitberichten im Rahmen von Neubeurteilungsverfahren;
e. Vorprüfung von in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichenden Erlassen und Allgemeinverfügungen; 7
f. Erarbeitung von Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsetzung;
g. Verfassen von Gutachten und Stellungnahmen.
Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent kann die Vornahme einer Vorprüfung von Allgemeinverfügungen in bestimmten Sachbereichen für verbindlich erklären. 8
Art. 26 Aufträge des Gemeinderats
Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent kann Aufträge des Gemeinderats für die Erstattung von Gutachten annehmen, sofern:
a. die Abteilung über die erforderlichen personellen und zeitlichen Ressourcen verfügt; und
b. der Stadtrat zustimmt.
Art. 27 Volksinitiativen a. Vorprüfung
Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent nimmt die amtliche Vorprüfung von Volksinitiativen gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte 9 zuhanden des Stadtrats vor.
Sie oder er kann den Initiantinnen und Initianten unverbindliche rechtliche Auskünfte erteilen. 7 Fassung gem. STRB Nr. 1892 vom 28. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 8 Fassung gem. STRB Nr. 1892 vom 28. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 9 vom 1. September 2003, GPR, LS 161. (ROAB)
Art. 28 b. Antragstellung
Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent stellt dem Stadtrat Antrag für:
a. den Entscheid, ob die eingereichte Unterschriftenliste den einschlägigen Bestimmungen entspricht;
b. die erforderlichen Änderungen, wenn der Titel, die Begründung der Initiative oder die Form der Unterschriftenliste den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht.
Art. 29 Verfahrens- und Prozessführung
Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent vertritt die Stadt in allen Verfahren und Prozessen:
a. betreffend formelle und materielle Enteignung;
b. betreffend Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 10 ;
c. betreffend amtliche Vorprüfung von Volksinitiativen; 11
d. die ihr oder ihm vom Stadtrat übertragen wurden. 12
Sie oder er kann die Verfahrens- und Prozessführung an ihr oder ihm unterstellte Juristinnen und Juristen sowie an Dritte übertragen.
Art. 29a Datenschutz und Öffentlichkeitsgrundsatz
13 1 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent ist zuständig für:
a. die Ausarbeitung von Revisionen der Datenschutzverordnung (DSV) 14 ;
b. die Ausarbeitung von Revisionen der Verordnung zum Öffentlichkeitsgrundsatz (ÖGV) 15 ;
c. die Bearbeitung parlamentarischer Vorstösse im Bereich des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsgrundsatzes. 2 Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit eines bestimmten Departements fallen. 3 Der Stadtrat bestimmt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher, die oder der das Geschäft im Gemeinderat vertritt. 10 vgl. Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983, BewG, SR 211.412.41. 11 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 12 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 13 Fassung gem. STRB Nr. 1892 vom 28. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 14 vom 25. Mai 2011, AS 236.100. 15 vom 10. September 2008, AS 170.400. (ROAB)
Art. 29b Änderung von Erlassen
16 1 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent stellt dem Stadtrat Antrag für Änderungen:
a. dieses Reglements;
b. des Reglements über die Geschäftserledigung des Stadtrats (RGE) 17 . 2 Die Antragstellung erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen.
Art. 30 Juristischer Austausch
Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent fördert mit geeigneten Massnahmen den juristischen Austausch und die juristische Vernetzung innerhalb der Stadtverwaltung und nach aussen. IV. Ausschüsse
A. Bausektion
Art. 31 Baubehörde
Die Bausektion ist die örtliche Baubehörde.
Sie regelt ihre Organisation und die Geschäftserledigung in einem Reglement.
Art. 32 Zusammensetzung
Ordentliche Mitglieder der Bausektion sind:
a. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher eines weiteren Departements.
Der Stadtrat bestimmt aus seiner Mitte:
a. das dritte Mitglied;
b. drei ordentliche Ersatzmitglieder;
c. ausserordentliche Ersatzmitglieder bei Bedarf.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements führt den Vorsitz. 16 Fassung gem. STRB Nr. 1892 vom 28. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 17 vom 24. November 2021, AS 172.100. (ROAB)
Art. 33 Aufgaben und Befugnisse
Der Bausektion obliegen sämtliche Aufgaben und Befugnisse, die das Planungs- und Baugesetz (PBG) 18 der örtlichen Baubehörde übertragen hat.
Sie kann die Zuständigkeit für Bewilligungen im Anzeigeverfahren in einem Erlass massvoll und stufengerecht an einzelne Mitglieder oder an Angestellte übertragen.
Die Übertragung an Angestellte ist zulässig, wenn:
a. die Angestellten einer in Anhang 1 bezeichneten Organisationseinheit angehören; und
b. die Zustimmung der oder des zuständigen Departementsvorstehenden vorliegt.
B. Plan Lumière
Art. 34 Beleuchtungskonzept
Der Ausschuss Plan Lumière ist für den Vollzug des städtischen Beleuchtungskonzepts zuständig.
Art. 35 Zusammensetzung
Mitglieder des Ausschusses sind:
a. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe.
Bei Verhinderung eines Mitglieds kommt die Stellvertretungsregelung der Departementsvorstehenden zur Anwendung.
Art. 36 Aufgaben und Befugnisse
Der Ausschuss nimmt folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:
a. die Entscheidung, ob ein Objekt die Kriterien des Beleuchtungskonzepts Plan Lumière erfüllt;
b. die Festlegung des Kostenteilers für die Beleuchtung von Objekten im Eigentum Dritter, die gemäss dem Beleuchtungskonzept Plan Lumière beleuchtet werden sollen. 18 vom 7. September 1975, LS 700.1. (ROAB)
V. Departemente
A. Allgemeines
Art. 37 Departemente
Die Stadtverwaltung ist in folgende Departemente gegliedert:
a. Präsidialdepartement;
b. Finanzdepartement;
c. Sicherheitsdepartement;
d. Gesundheits- und Umweltdepartement;
e. Tiefbau- und Entsorgungsdepartement;
f. Hochbaudepartement;
g. Departement der Industriellen Betriebe;
h. Schul- und Sportdepartement;
i. Sozialdepartement.
Art. 38 Organisation und Aufgabenbereiche
Jedem Departement steht ein Stadtratsmitglied vor.
Jedes Departement verfügt mindestens über:
a. ein Departementssekretariat; diesem steht mindestens eine Departementssekretärin oder ein Departementssekretär vor;
b. Dienstabteilungen; diesen stehen mindestens eine Dienstchefin oder ein Dienstchef vor.
Der Stadtrat bestimmt in Anhang 2 insbesondere:
a. die Grundzüge der weiteren Organisation der Departemente;
b. die Zuteilung der Aufgabenbereiche an die Departemente;
c. Organisationseinheiten, denen die Kompetenzen einer Dienstabteilung zukommen.
Art. 39 Unterschrift a. Berechtigung
Wem die Befugnis zur Erledigung einer Aufgabe übertragen wurde, ist für die entsprechenden Geschäfte unterschriftsberechtigt.
Die Departementsvorstehenden können ergänzende Regelungen für ihr Departement erlassen.
Besondere Bestimmungen des Stadtrats oder des übergeordneten Rechts bleiben vorbehalten. (ROAB)
Art. 40 b. Pflicht
Die Pflicht zur eigenhändigen Unterzeichnung besteht, wenn das übergeordnete Recht oder besondere Bestimmungen des Stadtrats dies vorsehen.
Art. 41 Authentizität und Integrität von Dokumenten
Die Departemente gewährleisten mit geeigneten Mitteln die Authentizität und die Integrität ihrer Dokumente.
Die Departementsvorstehenden können entsprechende Bestimmungen erlassen.
Art. 42 Behördenverkehr
Die Departemente verkehren für die Erledigung ihrer Aufgaben massvoll und stufengerecht:
a. mit anderen Stellen der Stadtverwaltung;
b. mit den Behörden der Gemeinden, der Bezirke, der Kantone und des Bundes;
c. mit Dritten.
B. Departementsvorstehende
Art. 43 Departementsleitung
Die Mitglieder des Stadtrats leiten und beaufsichtigen als Departementsvorstehende die ihnen zugeteilten Departemente nach Massgabe des städtischen und des übergeordneten Rechts.
Für jede Departementsvorsteherin und jeden Departementsvorsteher werden aus der Mitte des Stadtrats Stellvertretungen bezeichnet.
Art. 44 Aufgabenübertragung
Die Departementsvorstehenden können ihre Aufgaben und Befugnisse oder diejenigen der ihnen unterstellten Angestellten massvoll und stufengerecht an weitere Angestellte ihres Departements übertragen, soweit es sich nicht um unübertragbare Aufgaben und Befugnisse handelt.
Sie regeln die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse zur selbstständigen Erledigung in einem Departementserlass.
Art. 45 Umsetzung von Beschlüssen
Die oder der Vorstehende des antragstellenden Departements ist zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen des Stadtrats, des Gemeinderats und der Stimmberechtigten.
Der Stadtrat bestimmt bei departementsübergreifenden Geschäften das für die Umsetzung zuständige Departement. (ROAB)
Die Departementsvorstehenden können die Befugnis gemäss Abs. 1 in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Abweichende Bestimmungen des Stadtrats bleiben vorbehalten.
Art. 46 Kompetenzdevolution
Die Departementsvorstehenden können einen in der Zuständigkeit ihres Departements liegenden Entscheid dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreiten (Kompetenzdevolution), wenn:
a. zeitgleich ein Stadtratsbeschluss für dasselbe Vorhaben erforderlich ist; und
b. dadurch ein Effizienzgewinn erreicht werden kann.
Art. 47 Verfahrens- und Prozessführung a. Befugnis
Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die Führung von Rechtsmittelverfahren und Prozessen, soweit der Stadtrat diese Befugnis nicht sich selbst vorbehält oder anderweitig überträgt.
Sie können Dritte mit der Führung von Verfahren und Prozessen beauftragen.
Sie können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 48 b. Vergleich
Die Departementsvorstehenden sind zuständig für den Abschluss von gerichtlichen und aussergerichtlichen Vergleichen, wenn:
a. sie über die entsprechende Verfahrens- und Prozessführungsbefugnis verfügen;
b. die Höhe des Vergleichs ihre Finanzbefugnisse nicht übersteigt; und
c. keine wichtigen Interessen der Stadt betroffen sind.
Sie können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 49 c. Vormerknahme
Die Departementsvorstehenden unterbreiten dem Stadtrat zur Vormerknahme Verfahren, die einen Stadtratsbeschluss oder sonst wichtige Interessen der Stadt betreffen; vorbehalten bleibt Art. 13.
Sie informieren bei Stimmrechtsrekursen zu Abstimmungs- oder Wahlgeschäften umgehend die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten. (ROAB)
Art. 50 Administrativuntersuchung
Die Departementsvorstehenden können in ihrem Zuständigkeitsbereich Administrativuntersuchungen einleiten.
Sie können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Departementssekretärinnen und Departementssekretäre sowie an Dienstchefinnen und Dienstchefs übertragen.
Die kantonalen Bestimmungen über die Administrativuntersuchung sind sinngemäss anwendbar.
C. Besondere Departementszuständigkeiten
Art. 51 Ernennung von Beamtinnen und Beamten
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements ernennt:
a. die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie deren Stellvertretung gemäss dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 19 ;
b. die ordentliche und ausserordentliche Stellvertretung der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner) gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 20 .
Sie oder er kann die Befugnis zur Ernennung der Stellvertretung der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten an eine Departementssekretärin oder einen Departementssekretär oder an eine Dienstchefin oder einen Dienstchef übertragen.
Art. 52 Vorsorgliche Massnahmen inventarisierter Objekte
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements ist zuständig für die Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen in Bezug auf inventarisierte Objekte des Natur- und Gartendenkmalschutzes.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements ist zuständig für die Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen in Bezug auf inventarisierte Objekte des Ortsbild- und Denkmalschutzes.
Die Vorstehenden können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen. 19 vom 2. April 1911, EG ZGB, LS 230. 20 vom 26. November 2007, EG SchKG, LS 281. (ROAB)
Art. 53 Strassenbauprojekte
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements ist zuständig für die Festsetzung von Strassenbauprojekten im Rahmen ihrer oder seiner Finanzbefugnisse, sofern keine Einsprache erhoben wird. 21
Die Befugnis ist nicht übertragbar.
Art. 54 Abschuss von Hunden
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements ist zuständig für die Verwarnung und Ermächtigung zum Abschuss von Hunden gemäss dem Gesetz über Jagd und Vogelschutz 22 .
Die Befugnis ist nicht übertragbar.
Art. 55
23 (aufgehoben)
D. Departementssekretärinnen und Departements-
Art. 56 Departementssekretärinnen und Departementssekretäre
Die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre leiten und beaufsichtigen die Departementssekretariate nach Massgabe des städtischen und übergeordneten Rechts.
Sie sind direkt den jeweiligen Departementsvorstehenden unterstellt.
Art. 57 Dienstchefinnen und Dienstchefs
Die Dienstchefinnen und Dienstchefs leiten und beaufsichtigen ihre Dienstabteilungen nach Massgabe des städtischen und des übergeordneten Rechts.
Sie sind direkt den zuständigen Departementsvorstehenden unterstellt.
Sie sind verpflichtet, die Departementsvorstehenden periodisch sowie insbesondere bei politisch bedeutsamen Ereignissen und Vorgängen über den Geschäftsgang zu orientieren. 21 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 22 vom 12. Mai 1929, LS 922.1. 23 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1703/2022). (ROAB) 3. Teil: Finanzbefugnisse
I. Grundsätze
Art. 58 Übertragung
Die Finanzbefugnisse des Stadtrats und der Departementsvorstehenden sind nicht übertragbar.
Die Departementsvorstehenden können die Finanzbefugnisse der Departementssekretärinnen und Departementssekretäre sowie der Dienstchefinnen und Dienstchefs in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 59 Festlegung
Der Stadtrat kann in begründeten Fällen für einzelne Departementssekretärinnen und Departementssekretäre sowie einzelne Dienstchefinnen und Dienstchefs folgende Finanzbefugnisse um höchstens den Faktor 2 erhöhen:
a. Ausgaben;
b. Vergaben.
Die erhöhten Befugnisse werden in Anhang 3 aufgeführt.
Die Departementsvorstehenden können die Finanzbefugnisse der Departementssekretärinnen und Departementssekretäre sowie der Dienstchefinnen und Dienstchefs in einem Departementserlass tiefer ansetzen.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent verfügen über die um den Faktor 2 erhöhten Finanzbefugnisse der Dienstchefinnen und Dienstchefs.
Art. 60 Einschränkungen
Für die Kreditbewilligung durch eine dem Stadtrat untergeordnete Instanz gelten folgende Einschränkungen:
a. Die Zuständigkeit für den Zusatzkredit richtet sich nach der Summe aus Verpflichtungskredit und Zusatzkredit. 24
b. Das Nettoprinzip gemäss § 110 Gemeindegesetz 25 findet keine Anwendung.
c. Der Stadtrat ist zuständig, wenn bei einem Vorhaben die Summe aus neuen und gebundenen Ausgaben die Befugnisse des Stadtrats für neue Ausgaben übersteigt. 24 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 25 vom 20. April 2015, GG, LS 131.1. (ROAB)
d. Der Stadtrat beschliesst über sämtliche nicht budgetierten Ausgaben.
Die Zuständigkeit für die Erhöhung von gebundenen Ausgaben richtet sich sinngemäss nach Abs. 1 lit. a. 26
Art. 60a Aufteilung Rahmenkredit
27 Die Zuständigkeit für die Aufteilung eines Rahmenkredits richtet sich nach den Befugnissen für die Bewilligung von gebundenen Ausgaben.
Art. 61 Veröffentlichung gebundener Ausgaben
28 Liegt eine gebundene Ausgabe für sich oder mit dem zugehörigen Verpflichtungskredit (Kreditsplitting) über den Befugnissen des Stadtrats für neue Ausgaben, wird der Beschluss veröffentlicht.
Art. 62 Bewertungsgutachten
Die zuständigen Instanzen beauftragen die städtische Schätzungskommission mit der Erarbeitung eines Bewertungsgutachtens, soweit die Geschäftsordnung für die städtische Schätzungskommission 29 dies vorsieht. II. Ausgaben und Anlagen
A. Ausgaben
Art. 63 Neue Ausgaben a. Stadtrat
Der Stadtrat ist zuständig für:
a. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 1 000 000.– bis Fr. 2 000 000.–;
b. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 1 000 000.– bis Fr. 2 000 000.– für die Beteiligung an Unternehmen, für Bürgschaften, für Eventualverpflichtungen und für Darlehen;
c. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.–;
d. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 100 000.– bis Fr. 200 000.– für Miet-, Pacht- und Baurechtzinsen für ein und dieselbe Liegenschaft;
e. Schenkungen im Wert von mehr als Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.–. 26 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 27 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 28 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 29 vom 3. Juli 2019, AS 721.110. (ROAB)
Art. 64 b. Departemente
Die Departementsvorstehenden sind zuständig für:
a. neue einmalige Ausgaben bis Fr. 1 000 000.–;
b. neue einmalige Ausgaben bis Fr. 1 000 000.– für die Beteiligung an Unternehmen, für Bürgschaften, für Eventualverpflichtungen und für Darlehen;
c. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis Fr. 50 000.–;
d. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis Fr. 100 000.– für Miet-, Pacht- und Baurechtzinsen für ein und dieselbe Liegenschaft;
e. Schenkungen im Wert bis Fr. 50 000.–.
Die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre sind zuständig für:
a. neue einmalige Ausgaben bis Fr. 200 000.–;
b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis Fr. 10 000.–.
Die Dienstchefinnen und Dienstchefs sind zuständig für:
a. neue einmalige Ausgaben bis Fr. 300 000.–;
b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis Fr. 15 000.–;
c. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis Fr. 50 000.– für Miet-, Pacht- und Baurechtzinsen für ein und dieselbe Liegenschaft.
Die Departementsvorstehenden können die Befugnis zur Ausrichtung von Repräsentationsgeschenken in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 65 Gebundene Ausgaben a. Stadtrat
Der Stadtrat ist zuständig für:
a. gebundene einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2 000 000.–;
b. gebundene wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 100 000.–.
Art. 66 b. Departemente
Die Departementsvorstehenden sind zuständig für:
a. gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 2 000 000.–;
b. gebundene wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis Fr. 100 000.–. (ROAB)
Die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre sind zuständig für:
a. gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 400 000.–;
b. gebundene wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis Fr. 20 000.–.
Die Dienstchefinnen und Dienstchefs sind zuständig für:
a. gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 600 000.–;
b. gebundene wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis Fr. 30 000.–.
Art. 66a c. ÖV-Angebot
30 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe ist zuständig für die Bewilligung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verordnung ÖV-Angebot 31 .
Art. 66b Qualifiziert gebundene Ausgaben
32 1 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die Bewilligung von qualifiziert gebundenen Ausgaben gemäss Finanzhaushaltreglement (FHR) 33 . 2 Sie können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 67 Informatikausgaben
34 1 Die Zuständigkeit für Informatikausgaben richtet sich unter Vorbehalt von Art. 91 GO nach den allgemeinen Befugnissen für die Bewilligung von Ausgaben. 2 (aufgehoben) 35 3 (aufgehoben) 36
Art. 67a Energiehandel
37 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe ist zuständig für die Bewilligung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung des Leistungsauftrags für den Kauf sowie Verkauf von Energie und ökologischem Mehrwert. 30 Fassung gem. STRB Nr. 575 vom 29. Juni 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 31 Verordnung über die Gewährleistung des städtischen Angebots im öffentlichen Verkehr infolge Strassenlärmsanierungen vom 8. Februar 2022, AS 740.300. 32 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1703/2022). 33 vom 5. Februar 2020, AS 611.111; vgl. Art. 37 FHR. 34 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 35 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 36 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 37 Fassung gem. STRB Nr. 2002 vom 5. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023 (ROAB) 2 Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
B. Anlagen
Art. 68 Liegenschaften des Finanzvermögens a. Stadtrat
Der Stadtrat ist zuständig bei Liegenschaften des Finanzvermögens für:
a. den Erwerb bei einem Verkehrswert von mehr als Fr. 2 000 000.–;
b. die Veräusserung bei einem Verkehrswert von mehr als Fr. 500 000.– bis Fr. 1 000 000.–;
c. die tauschweise Abgabe bei einem Verkehrswert von mehr als Fr. 1 000 000.– bis Fr. 2 000 000.–;
d. die tauschweise Abgabe bei einem Verkehrswert von mehr als Fr. 2 000 000.–, soweit die Durchführung eines amtlichen Quartierplanverfahrens dadurch vermieden werden kann; 38
e. Investitionen von mehr als Fr. 1 000 000.– bis Fr. 2 000 000.–;
f. den baulichen Unterhalt ohne erheblichen Entscheidungsspielraum von mehr als Fr. 2 000 000.–.
Art. 69 b. Departemente
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements ist zuständig bei Liegenschaften des Finanzvermögens für:
a. den Erwerb bei einem Verkehrswert bis Fr. 2 000 000.–;
b. die Veräusserung bei einem Verkehrswert bis Fr. 500 000.–;
c. die tauschweise Abgabe bei einem Verkehrswert bis Fr. 1 000 000.–;
d. Investitionen bis Fr. 1 000 000.–;
e. den baulichen Unterhalt ohne erheblichen Entscheidungsspielraum bis Fr. 2 000 000.–.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements, des Hochbaudepartements sowie des Departements der Industriellen Betriebe sind zuständig für den Erwerb, die Veräusserung und die tauschweise Abgabe je bei Liegenschaften im Verkehrswert bis Fr. 500 000.–.
(aufgehoben) 39 38 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 39 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. (ROAB)
Art. 69a c. Dienstabteilung
40 Die Direktorin oder der Direktor von Liegenschaften Stadt Zürich ist zuständig bei Liegenschaften des Finanzvermögens für:
a. den Erwerb bei einem Verkehrswert bis Fr. 500 000.–;
b. die Veräusserung bei einem Verkehrswert bis Fr. 250 000.–;
c. Investitionen bis Fr. 500 000.–;
d. den baulichen Unterhalt ohne erheblichen Ermessensspielraum bis Fr. 600 000.–.
Art. 69b Grenzbereinigung bei Liegenschaften
41 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die Bereinigung von Grenzen einer Liegenschaft, wenn:
a. gleichwertige Flächen abgetauscht werden; und
b. weder der Wert noch die Nutzbarkeit der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt wird.
Art. 70 Beteiligungen des Finanzvermögens
42 1 Der Stadtrat ist zuständig für:
a. den Erwerb von Beteiligungen in das Finanzvermögen;
b. die Veräusserung von Beteiligungen des Finanzvermögens. 2 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für Veräusserungen von Beteiligungen des Finanzvermögens, wenn sie:
a. diese in eigener Kompetenz erworben haben; und
b. für die Entwidmung zuständig sind. III. Vergaben
Art. 71 Stadtrat
43 Der Stadtrat entscheidet über Vergaben von mehr als Fr. 3 000 000.–.
Art. 72 Departemente
Die Departementsvorstehenden entscheiden über Vergaben bis Fr. 3 000 000.–. 44
Die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre entscheiden über Vergaben bis Fr. 600 000.–.
Die Dienstchefinnen und Dienstchefs entscheiden über Vergaben bis Fr. 900 000.–. 40 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 41 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 42 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 43 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 44 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. (ROAB)
Art. 72a Vergabeerhöhung a. ordentliche Zuständigkeit
45 Über die Erhöhung einer Vergabe entscheidet die für den neuen Gesamtbetrag der Vergabe zuständige Instanz (ordentliche Zuständigkeit).
Art. 73 b. ausserordentliche Zuständigkeit
46 1 Kann die ordentliche Zuständigkeit des Stadtrats oder der Departementsvorstehenden gemäss Art. 72a aus sachlichen und zeitlichen Gründen ausnahmsweise nicht eingehalten werden, entscheiden über die Erhöhung einer Vergabe:
a. die Departementsvorstehenden;
b. die Dienstchefinnen oder Dienstchefs, soweit der Stadtrat ihnen diese Befugnis gemäss Anhang 3 überträgt. 2 Die Befugnis beträgt unabhängig vom Gesamtbetrag der Vergabe höchstens Fr. 1 000 000.–. 3 Entscheide gemäss Abs. 1 werden der ordentlich zuständigen Instanz gemäss Art. 72a umgehend zur Vormerknahme unterbreitet.
Art. 73a Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren
47 1 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für das Verfahren von Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerben und von Planungs- oder Gesamtleistungsstudien. 2 Sie sind unabhängig von der Höhe zuständig für:
a. die Vergabe des Folgeauftrags an die Gewinnerin oder den Gewinner des Wettbewerbs- oder Studienauftragsverfahrens;
b. die Vergabeerhöhung.
Art. 73b Zuschläge gemäss Binnenmarktgesetz
48 1 Die Zuständigkeit für Zuschläge im Ausschreibungsverfahren gemäss Binnenmarktgesetz 49 richten sich sinngemäss nach der Zuständigkeit für Vergaben gemäss Art. 71 und 72. 2 Führt die Übertragung der Nutzung kommunaler Monopole zu Miet- oder Pachtverhältnissen, entscheidet die für Verträge gemäss Art. 75–76b zuständige Instanz über die Zuschläge. 45 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 46 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 47 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 48 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 49 vom 6. Oktober 1995, SR 943.02. (ROAB) IV. Verträge über Einnahmen
A. Allgemeines
Art. 74 Grundsatz
Der Stadtrat ist zuständig für Verträge über Einnahmen mit erheblicher politischer Bedeutung.
Die Departementsvorstehenden sind zuständig für alle anderen Verträge über Einnahmen.
Sie können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
B. Vermietung und Verpachtung
Art. 75 Stadtrat
50 Der Stadtrat ist zuständig für Verträge über die Vermietung oder Verpachtung von Miet- oder Pachtobjekten:
a. mit einem jährlichen Zins von mehr als Fr. 200 000.–; oder
b. mit einer festen Vertragsdauer einschliesslich zugesicherter Optionen von mehr als 10 Jahren.
Art. 75a Departemente a. Stadtrats Verträge des
51 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für Änderungen der vom Stadtrat beschlossenen Verträge gemäss
Art. 75
, wenn die Änderungen:
a. Nebenpunkte des Vertrags betreffen; und
b. Auswirkungen haben, die von untergeordneter Bedeutung sind.
Art. 76 b. Verträge der Departemente
Die Departementsvorstehenden sind zuständig für Verträge über die Vermietung oder Verpachtung von Miet- oder Pachtobjekten mit einem jährlichen Zins bis Fr. 200 000.–. 52
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements ist zuständig für Verträge über die Vermietung oder Verpachtung von städtischen Sportanlagen mit einem jährlichen Zins bis Fr. 2 000 000.–. 53
(aufgehoben) 54 50 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 51 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 52 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 53 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 54 Aufgehoben gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar (ROAB)
Art. 76a c. Übertragung
55 Die Departementsvorstehenden können die Befugnisse gemäss Art. 75a und 76 in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 76b Liegenschaft Shop Ville
56 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements ist zuständig für die Erneuerung oder Verlängerung von Verträgen mit bestehenden Mietparteien über deren Mietobjekte der städtischen Liegenschaft Shop Ville:
a. mit einem jährlichen Zins von mehr als Fr. 200 000.–; oder
b. mit einer festen Vertragsdauer einschliesslich zugesicherter Optionen von mehr als 10 Jahren.
C. Baurechte und Dienstbarkeiten
Art. 77 Stadtrat
Der Stadtrat ist zuständig für:
a. die Gewährung eines Baurechts bei Liegenschaften im Verkehrswert von mehr als Fr. 500 000.– bis Fr. 1 000 000.–;
b. die Einräumung von Dienstbarkeiten bei Liegenschaften im Verkehrswert von Fr. 1 000 000.– bis Fr. 2 000 000.–, sofern dadurch deren Wert oder Nutzbarkeit wesentlich beeinflusst wird.
Art. 78 Departemente
Die Departementsvorstehenden sind zuständig für:
a. die Gewährung eines Baurechts bei Liegenschaften im Verkehrswert bis Fr. 500 000.–;
b. die Einräumung von Dienstbarkeiten bei Liegenschaften im Verkehrswert bis Fr. 1 000 000.–, sofern dadurch deren Wert oder Nutzbarkeit wesentlich beeinflusst wird.
Sie können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 79 Unwesentliche Beeinflussung
Wird der Wert oder die Nutzbarkeit einer Liegenschaft nicht wesentlich beeinflusst, richtet sich die Zuständigkeit für die Einräumung von Dienstbarkeiten nach den Befugnissen für die Bewilligung von gebundenen Ausgaben.
Art. 79a Löschung von Dienstbarkeiten
57 Die Zuständigkeit für die Löschung von Dienstbarkeiten richtet sich nach den Befugnissen für die Bewilligung von gebundenen Ausgaben. 55 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 56 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023, und STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 57 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. (ROAB)
V. Zuwendungen und Mittel im Interesse Dritter 58
Art. 80 Letztwillige Zuwendungen a. Stadtrat
59 1 Der Stadtrat ist zuständig für die Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen (letztwillige Zuwendungen), wenn diese:
a. von erheblicher politischer Bedeutung sind;
b. mit erheblichen Verpflichtungen oder Auflagen verbunden sind. 2 Er ist zuständig für die Zuweisung von letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.
Art. 80a b. Departemente
60 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements ist unter Vorbehalt von Art. 80 zuständig für die Ausschlagung von letztwilligen Zuwendungen. 2 Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen. 3 Der Entscheid erfolgt im Einvernehmen mit dem betroffenen Departement. 4 Sind sich das Finanzdepartement und das betroffene Departement uneinig, entscheidet der Stadtrat.
Art. 81 Schenkungen und Mittel im Interesse Dritter a. Stadtrat
61 1 Der Stadtrat ist zuständig für die Annahme oder Ablehnung von Schenkungen und Mitteln im Interesse Dritter, wenn diese:
a. von erheblicher politischer Bedeutung sind;
b. mit erheblichen Verpflichtungen oder Auflagen verbunden sind. 2 Er ist zuständig für die Zuweisung von Schenkungen mit bestimmter Zweckbindung und Mitteln im Interesser Dritter, wenn:
a. für deren Verwaltung eine Sonderrechnung angepasst oder neu erstellt werden muss;
b. deren Zuweisung oder Verwendung unklar ist. 58 Fassung gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 59 Fassung gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 60 Fassung gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 61 Fassung gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. (ROAB)
Art. 81a b. Departemente
62 1 Die Departementsvorstehenden sind unter Vorbehalt von Art. 81 zuständig für:
a. die Annahme oder Ablehnung von Schenkungen und Mitteln im Interesse Dritter;
b. die Zuweisung von Schenkungen mit bestimmter Zweckbindung und Mitteln im Interesse Dritter. 2 Sie können die Befugnisse in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 82 Sonderrechnungen
63 Die Zuständigkeit für die Verwaltung und die Verwendung von Mitteln aus Sonderrechnungen richtet sich nach dem Sonderrechnungsreglement (SRR) 64 . VI. Weitere Geschäfte
Art. 83 Widmungen
65 Die Zuständigkeit für Übertragungen von Vermögenswerten vom Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen (Widmungen) richtet sich nach den Befugnissen für die Bewilligung von neuen Ausgaben.
Art. 83a Entwidmungen
66 1 Der Stadtrat ist zuständig für Übertragungen von Vermögenswerten vom Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen (Entwidmungen):
a. im Verkehrswert von mehr als Fr. 1 000 000.–; oder
b. wenn diese von erheblicher politischer Bedeutung sind. 2 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die übrigen Entwidmungen. 3 Entwidmungen gemäss Abs. 2 erfolgen in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Finanzdepartements.
Art. 84 Umwidmungen
67 1 Der Stadtrat ist zuständig für Zuweisungen von Vermögenswerten im Verwaltungsvermögen zu einem anderen öffentlichen Zweck (Umwidmungen), wenn diese:
a. von erheblicher politischer Bedeutung sind; und
b. mindestens zwei Departemente betreffen. 62 Fassung gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 63 Fassung gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 64 vom 11. Dezember 2024, AS 611.112. 65 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 66 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 67 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. (ROAB) 2 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die übrigen Umwidmungen.
Art. 84a Umteilungen
68 1 Der Stadtrat ist zuständig für Übertragungen von Vermögenswerten im Verwaltungsvermögen ohne Änderung des öffentlichen Zwecks (Umteilungen), wenn eine Änderung von Anhang 2 erforderlich ist. 2 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die übrigen Umteilungen.
Art. 85 Wertberichtigungen
Die Zuständigkeit für die Genehmigung von ausserplanmässigen Abschreibungen (Wertberichtigungen) richtet sich nach den Befugnissen für die Bewilligung von gebundenen Ausgaben.
Art. 85a Rückstellungen
69 1 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für Rückstellungen. 2 Sie können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 86 Materielle Enteignung
Der Stadtrat ist bei materieller Enteignung zuständig für Vereinbarungen, Leistungen oder Einforderungen von Entschädigungen, soweit seine Finanzbefugnisse nicht überschritten werden.
Art. 87 Formelle Enteignung
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements, des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements, des Hochbaudepartements sowie des Departements der Industriellen Betriebe sind zuständig bei formellen Enteignungen für Vereinbarungen über:
a. Zwangsabtretungen, soweit diese der Schätzung der städtischen Schätzungskommission entsprechen;
b. Leistungen von Entschädigungen, sofern die Ausgabe von der zuständigen Instanz bewilligt wurde.
Sie können die Befugnis gemäss Abs. 1 lit. b in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an einzelne Dienstchefinnen oder Dienstchefs übertragen. 68 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 69 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. (ROAB)
Art. 88 Staatshaftungsbegehren
Der Stadtrat ist zuständig für die Gutheissung von Staatshaftungsbegehren, wenn der von einer allfälligen Haftpflichtversicherung nicht abgedeckte Betrag die Befugnis der Departementsvorstehenden für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben übersteigt.
Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die Gutheissung von Staatshaftungsbegehren, wenn der von einer allfälligen Haftpflichtversicherung nicht abgedeckte Betrag ihre Befugnis für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben nicht übersteigt.
Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die Abweisung von Staatshaftungsbegehren. 4. Teil: Schlussbestimmungen
Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse oder Bestimmungen des Stadtrats werden aufgehoben:
a. Art. 1 und 2, 14, 18 sowie 21–52 Geschäftsordnung des Stadtrats vom 10. Dezember 2003 70 ;
b. Stadtratsbeschluss über die Departementsgliederung und -aufgaben (STRB DGA) vom 26. März 1997 71 .
Art. 90 Aufhebung bisheriger Beschlüsse
Folgende Beschlüsse des Stadtrats werden aufgehoben:
a. STRB Nr. 529 vom 20. Februar 1985 (Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland);
b. STRB Nr. 153 vom 21. Januar 1998 (Zuständigkeitsordnung im Bereich des Bau[polizei]rechts, Kompetenzdelegation);
c. STRB Nr. 137 vom 26. Januar 2000 (Kompetenzdelegation für die Ernennung zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter).
Art. 91 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 70 AS 172.100 71 AS 172.110 (ROAB) Anhang 1 Bausektion Angestellte im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a gehören folgenden Organisationseinheiten an:
a. Umwelt- und Gesundheitsschutz (Dienstabteilung des Gesundheits- und Umweltdepartements);
b. Grün Stadt Zürich (Dienstabteilung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements);
c. Amt für Baubewilligungen (Dienstabteilung des Hochbaudepartements);
d. Amt für Städtebau (Dienstabteilung des Hochbaudepartements). (ROAB) Anhang 2 72 Departementsgliederung und -aufgaben (DGA) Dieser Anhang bestimmt gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a–c die Grundzüge der Organisation der Departemente, die Zuteilung der Aufgabenbereiche an die Departemente und die Organisationseinheiten mit Kompetenzen einer Dienstabteilung.
1. Allgemeine Organisation
a. Departementssekretariate: den Departementsvorstehenden direkt unterstellte Organisationseinheiten mit Stabsfunktion und koordinierenden Aufgabenbereichen zur Unterstützung in der Führung des Departements;
b. Dienstabteilungen: den Departementsvorstehenden direkt unterstellte, grössere Organisationseinheiten mit besonderen Aufgabenbereichen;
c. Departementsstellen: den Departementsvorstehenden direkt unterstellte, kleinere Organisationseinheiten (z. B. Fach- oder Stabsstellen) mit besonderen Aufgabenbereichen;
d. Spezialverwaltungsbehörden: Behörden der Gemeindeordnung oder des übergeordneten Rechts (ausgenommen Sozial- und Schulbehörden), die in einem gewissen Umfang einem Departement zugeordnet oder unterstellt sind.
2. Allgemeine Aufgabenbereiche 2.1 Departementssekretariate
a. Unterstützung und Beratung der Departementsvorstehenden bei der Departementsführung;
b. Stabs- und Sekretariatsführung;
c. Entwicklung und Umsetzung von Departementsstrategien und -zielen;
d. departementale und departementsübergreifende Projektleitung;
e. Ausarbeitung von Anträgen, Stellungnahmen, Berichten, Vernehmlassungen, Vorlagen und Erlassen;
f. Koordination und Unterstützung oder Fachführung der departementalen oder einem Departement zugeordneten Organisationseinheiten in den Bereichen Kommunikation, 72 Fassung gem. STRB Nr. 1365 vom 23. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. (ROAB) Recht, Finanzen, Controlling, Personal, Beteiligungsmanagement, Records Management und Informatik gemäss den Vorgaben der Departementsvorstehenden. 2.2 Dienstabteilungen und Departementsstellen mit Dienstabteilungskompetenzen
a. Unterstützung und Beratung der Departementsvorstehenden sowie der Verwaltung;
b. Geschäftsführung und Verwaltungsorganisation nach Vorgaben des städtischen und übergeordneten Rechts sowie der Departementsvorstehenden;
c. Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Zielen;
d. Öffentlichkeitsarbeit;
e. Personaleinsatz und -entwicklung sowie Gleichstellung;
f. Ausarbeitung von Anträgen, Stellungnahmen, Berichten, Vernehmlassungen, Vorlagen und Erlassen;
g. Budget- und Rechnungsentwürfe, Finanz- und Aufgabenplanung sowie Kreditüberwachung.
3. Präsidialdepartement (PRD) 3.1 Organisation 3.1.1 Dienstabteilungen
a. Bevölkerungsamt (BVA);
b. Statistik Stadt Zürich (SSZ);
c. Stadtarchiv (SAR);
d. Museum Rietberg (MRZ);
e. Kultur (KTR);
f. Stadtentwicklung (STEZ). 3.1.2 Departementsstellen mit Dienstabteilungskompetenzen
a. Fachstelle für Gleichstellung (ZFG);
b. Projektstab Stadtrat (PSS);
c. Delegierte oder Delegierter Wohnen des Stadtrats (DeWo). 73 3.1.3 Spezialverwaltungsbehörde mit Dienstabteilungskompetenzen Betreibungsämter (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner, SBA) 73 Fassung gem. STRB Nr. 2277 vom 11. Juli 2024; Inkrafttreten 15. Juli 2024. (ROAB) 3.1.4 Spezialverwaltungsbehörde Friedensrichterinnen- und Friedensrichterämter (FRA) 3.2 Aufgabenbereiche 3.2.1 Departementssekretariat
a. Repräsentation und Veranstaltungen;
b. Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in der Verwaltung. 3.2.2 Bevölkerungsamt
a. Zivilstandswesen;
b. Meldewesen, Einwohnerinnen- und Einwohnerregister, Identitätskarten sowie Kontrolle der Krankenversicherungspflicht;
c. Bestattungswesen, Aufsicht über die Friedhöfe sowie Betrieb des Krematoriums, der Aufbahrungshallen und des Friedhof Forums. 74 3.2.3 Statistik Stadt Zürich
a. Statistische Erhebungen sowie Versorgung von Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit mit statistischer Information;
b. Koordination und Unterstützung zu Statistik, offenen Verwaltungsdaten und Datenmanagement;
c. Betrieb des Datawarehouse, des Open-Data-Katalogs sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters. 3.2.4 Stadtarchiv
a. Archivwesen;
b. Beratung der Verwaltung zu Records Management;
c. Dokumentation der städtischen Geschichte;
d. Zugang zu Archivgut und Betrieb eines Lesesaals mit öffentlicher Bibliothek. 3.2.5 Museum Rietberg
a. Pflege, Erschliessung und Vermittlung von Sammlungen nichtwestlicher Kunst;
b. Betrieb des Museums im Rietberg-Komplex;
c. Durchführung von internationalen Ausstellungen und Projekten. 74 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1.Juli 2024. (ROAB) 3.2.6 Kultur
a. Grundlagen, Strategien und Massnahmen für die Kulturförderung;
b. Förderung von Kulturschaffenden und kulturellen Einrichtungen;
c. Förderung der Kulturvermittlung und kulturellen Teilhabe;
d. Betrieb von eigenen kulturellen Einrichtungen und Umsetzung von kulturellen Vorhaben;
e. Umsetzung und Weiterentwicklung der Strategie Erinnerungskultur. 75 3.2.7 Stadtentwicklung
a. Grundlagen, Strategien und Konzepte für die Stadtentwicklung;
b. Integrationsförderung, Rassismus-Prävention und Erstinformationen für Migrantinnen und Migranten;
c. sozialräumliche Stadtentwicklung und Koordination Wohnpolitik;
d. Wirtschaftsförderung und Standortmarketing;
e. Aussenbeziehungen, internationale Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe;
f. Smart-City Strategie und Stärkung der Nutzendenzentrierung städtischer Dienstleistungen und Prozesse; 76
g. Dachstrategien des Stadtrats;
h. Informationen zu Videoüberwachungen an allgemein zugänglichen Orten. 77 3.2.8 Fachstelle für Gleichstellung
a. Projekte und Bildungsangebote zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Lesben, Schwulen, Bisexuellen sowie intergeschlechtlichen und trans Menschen;
b. Vermittlung in Streitfällen zwischen Privaten sowie städtischen Angestellten und der Verwaltung (Ombudsaufgaben);
c. Beratung und Sensibilisierung der Verwaltung und von Privaten;
d. Führung einer öffentlichen Bibliothek. 75 Fassung gem. STRB Nr. 3554 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 76 Fassung gem. STRB Nr. 677 vom 12. März 2025, Inkrafttreten 5. März 2025. 77 Fassung gem. STRB Nr. 2462 vom 4. September 2024; Inkrafttreten 1. November 2024. (ROAB) 3.2.9 Projektstab Stadtrat
a. Führung von strategischen, departementsübergreifenden Projekten und Dossiers;
b. Koordination des Strategie-Schwerpunktprogramms. 3.2.10 Delegierte oder Delegierter Wohnen des Stadtrats 78
a. Weiterentwicklung der Wohnpolitik;
b. strategische Koordination des Themenbereichs Wohnen;
c. Kommunikation im Thema Wohnen.
4. Finanzdepartement (FD) 4.1 Organisation 4.1.1 Dienstabteilungen
a. Finanzverwaltung (FVW);
b. Liegenschaften Stadt Zürich (LSZ);
c. Steueramt (SST);
d. Human Resources Management (HRZ);
e. Organisation und Informatik (OIZ). 4.2 Aufgabenbereiche 4.2.1 Departementsseketariat
a. Vollzug des Wohnbauförderungsrechts;
b. Vollzug und Kontrolle zur Umsetzung von preisgünstigem Wohnraum;
c. Wahrung der städtischen Interessen an Erbschaften und Vermächtnissen. 79 4.2.2 Finanzverwaltung
a. Finanz- und Aufgabenplan, Budget und Jahresrechnung sowie Finanzcontrolling;
b. Mittelbeschaffung und -bewirtschaftung sowie Abwicklung des Bargeldverkehrs und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs;
c. Darlehens- und Beteiligungsmanagement;
d. Risiko- und Versicherungsmanagement; 78 Fassung gem. STRB Nr. 2277 vom 11. Juli 2024; Inkrafttreten 15. Juli 2024. 79 Fassung gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. (ROAB)
e. Koordination des Beschaffungswesens;
f. Koordination des Internen Kontrollsystems;
g. Finanzrecht und Kreditantragkontrolle;
h. Mandantenbuchhaltung;
i. Unterstützung Finanzpolitik sowie Betreuung Finanz- und Lastenausgleich. 4.2.3 Liegenschaften Stadt Zürich
a. Entwicklung und Bewirtschaftung der kommunalen Wohn- und Gewerbeliegenschaften und der übrigen durch Dritte genutzten Liegenschaften des Verwaltungsvermögens (ausgenommen Freihaltezonengrundstücke) sowie sämtlicher Liegenschaften des Finanzvermögens einschliesslich Federführung für Projektierung, Erstellung und Unterhalt der Bauten;
b. Sicherung des städtischen Liegenschaftenbedarfs (ohne Werke) und Abgabe von Liegenschaften an Dritte;
c. städtisches Liegenschafteninventar mit Geodatenintegration (ohne öffentlicher Grund). 4.2.4 Steueramt
a. Führung des kommunalen Steuerregisters;
b. Bezug der Staats-, Gemeinde-, Personal-, Kirchen-, Grundstückgewinn-, Quellen- und Nachsteuern sowie der Bussen in Grundsteuerverfahren;
c. Steuereinschätzung von unselbstständigerwerbenden und nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen;
d. Vorbereitung der Einschätzung der Grundstückgewinnsteuern zuhanden der Kommission für die Grundsteuern;
e. steuerliche Bewertung von Liegenschaften;
f. Inventarverfahren in Todesfällen;
g. Betrieb eines Scan Centers und einer Druckerei. 4.2.5 Human Resources Management
a. Beratung und Unterstützung der Verwaltung im Bereich Personalrecht sowie in weiteren Personalangelegenheiten;
b. betriebliches Eingliederungsmanagement;
c. stadtweite HR-Prozesse und -Instrumente;
d. stadtweites Weiterbildungsangebot einschliesslich Führung eines Schulungszentrums; (ROAB)
e. Entwicklung und Koordination der Berufsbildung sowie Unterstützung des Berufseinstiegs;
f. Mitwirkung bei der Planung und Budgetierung des Personalaufwands, Auswertung von HR-Kennzahlen;
g. Lohnauszahlung und Personalversicherungsbeiträge;
h. HR-Strategie sowie Arbeitgeberpositionierung und -auftritt;
i. HR-IT-Instrumente sowie Führung der HR-IT-Koordination und -Roadmap. 4.2.6 Organisation und Informatik
a. Strategien, Standards, Richtlinien und Methoden in den Bereichen Digitalisierung, Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) sowie Informationssicherheit;
b. Koordination, Beratung, Unterstützung, Überwachung und Beurteilung der Informationssicherheit;
c. Beratung, Projektmanagement und Businessanalysen im Bereich Digitalisierung und IKT für Verwaltung und Schulen;
d. Digitalisierungslösungen sowie IKT-Infrastrukturen, -Services und -Basisplattformen für Verwaltung und Schulen;
e. städtische Rechenzentren und Cloud-Umgebungen mit Überwachung der IKT-Infrastrukturen;
f. städtisches Datenmanagement;
g. Beschaffung von stadtweiten IKT-Leistungen und -Sachmitteln für Verwaltung und Schulen;
h. Koordination des Betrieblichen Kontinuitätsmanagements (BCM) in der Verwaltung;
i. Schulungszentrum für IKT-Weiterbildung.
5. Sicherheitsdepartement (SID) 5.1 Organisation 5.1.1 Dienstabteilungen
a. Stadtpolizei (Stapo);
b. Schutz & Rettung (SRZ);
c. Dienstabteilung Verkehr (DAV). 5.1.2 Spezialverwaltungsbehörde mit Dienstabteilungskompetenzen Stadtrichteramt (StRA) (ROAB) 5.2 Aufgabenbereiche 5.2.1 Departementssekretariat
a. Koordination der Quartiersicherheit;
b. Geschäftsstelle Krisenführungsorganisation. 5.2.2 Stadtpolizei
a. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b. Durchführung von Vorermittlungs- und Ermittlungsverfahren;
c. Erteilung von Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grunds und das Gewerbe;
d. Gewährleistung der Führungsinfrastruktur bei Krisenlagen. 5.2.3 Schutz & Rettung
a. Rettungs- und Verlegungsdienst;
b. Berufs- und Milizfeuerwehr;
c. Zivilschutzorganisation und Schutzbauten;
d. Einsatzleitzentrale;
e. vorbeugender Brandschutz;
f. Höhere Fachschule für Rettungsberufe;
g. Betrieb Bildungszentrum Blaulicht. 5.2.4 Dienstabteilung Verkehr
a. Planung und Realisierung von Verkehrsprojekten (ohne Strassenprojekte);
b. Verkehrsmanagement;
c. Verkehrssicherheit;
d. Verkehrsanordnungen und Vollzug Signalisationsvorschriften;
e. verkehrstechnische Infrastruktur einschliesslich Signalisationen und Markierungen;
f. Bewirtschaftung der gebührenpflichtigen Parkplätze und Blauen Zonen. 5.2.5 Stadtrichteramt
a. Durchführung und Vollzug Übertretungsstrafverfahren;
b. zentrales Verlustscheininkasso. (ROAB)
6. Gesundheits- und Umweltdepartement (GUD) 6.1 Organisation 6.1.1 Dienstabteilungen
a. Stadtspital Zürich (STZ);
b. Gesundheitszentren für das Alter (GFA);
c. Städtische Gesundheitsdienste (SGD);
d. Umwelt- und Gesundheitsschutz (UGZ). 6.2 Aufgabenbereiche 6.2.1 Departementssekretariat
a. Bedarfsplanung und Leistungsvereinbarungen für die stationäre Pflegeversorgung;
b. Geschäftsstelle für den Verein Gesundheitskonferenz des Kantons Zürich. 6.2.2 Stadtspital Zürich
a. Betrieb eines Zentrumsspitals für die medizinische, pflegerische und therapeutische Versorgung von Akutkranken durch überregionale stationäre und ambulante Leistungserbringung;
b. Aus-, Weiter- und Fortbildung für Berufe im Spitalbereich;
c. Forschungsprojekte in den Bereichen Medizin, Pflege und Therapie;
d. Verwaltung der eigenen Miet- und Pachtobjekte. 6.2.3 Gesundheitszentren für das Alter
a. Betrieb von Einrichtungen für ältere unterstützungs- oder pflegebedürftige Personen einschliesslich der pflegerischen, medizinischen und therapeutischen Versorgung;
b. ambulante Dienstleistungen im Bereich der Entlastung und der allgemeinen Gesundheitsvorsorge der älteren Bevölkerung;
c. medizinische Versorgung der älteren Bevölkerung, einschliesslich amtsärztliche Leistungen;
d. Verwaltung der eigenen Miet- und Pachtobjekte;
e. Betrieb eines Fort- und Weiterbildungszentrums;
f. Ausbildung für Gesundheitsberufe. (ROAB) 6.2.4 Städtische Gesundheitsdienste
a. Wahrnehmen der amts- und betriebsärztlichen Funktionen einschliesslich Betrieb einer Anlaufstelle;
b. Betrieb von sozial- und suchtmedizinischen Einrichtungen für die stationäre und ambulante Behandlung;
c. Krankheitsprävention bei substanzmittelabhängigen und vulnerablen Menschen;
d. allgemeine Gesundheitsvorsorge;
e. Bedarfsplanung und Leistungsvereinbarungen für die ambulante Pflegeversorgung;
f. Auszahlung des öffentlichen Pflegebeitrags an ambulante Leistungserbringende;
g. Beratung der älteren städtischen Bevölkerung. 6.2.5 Umwelt- und Gesundheitsschutz
a. Förderungs- und Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Umwelt, Klimaschutz und -anpassung, Energie, Gesundheitsschutz sowie Ernährung;
b. Grundlagen und Strategien in den Bereichen Umwelt, Klima schutz und -anpassung, Gesundheitsschutz sowie Ernährung;
c. Umweltschutzfachstelle;
d. Vollzugsaufgaben in den Bereichen Bau, Umwelt, Klima, Energie und Gesundheitsschutz;
e. Koordination Arbeitssicherheit und betrieblicher Gesundheitsschutz in der Verwaltung (Betriebsgruppenlösung);
f. Schädlingsprävention und -bekämpfung;
g. Planung und Bewirtschaftung der öffentlichen Toiletten.
h. (aufgehoben) 80
7. Tiefbau- und Entsorgungsdepartement (TED) 7.1 Organisation 7.1.1 Dienstabteilungen
a. Tiefbauamt (TAZ);
b. Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ);
c. Geomatik + Vermessung (GeoZ);
d. Grün Stadt Zürich (GSZ). 80 Aufgehoben gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar (ROAB) 7.2 Aufgabenbereiche 7.2.1 Tiefbauamt
a. Mobilitätsstrategie sowie Gesamtverkehrs- und Verkehrsrichtplanung; 81
b. Stadtraumstrategie und -planung sowie Plan Lumière; 82
c. Kunst im öffentlichen Raum;
d. Baulinien;
e. Parkraumplanung, einschliesslich Bau von öffentlichen Abstellplätzen, sowie private Fahrzeugabstellplätze; 83
f. Planung, Projektierung und Bau von Strassen, Plätzen, Brücken, Unterführungen, Tunnels und Industriegleisen einschliesslich Landerwerb;
g. Erhaltung und Verwaltung des öffentlichen Grunds;
h. öffentliche Auflage von Infrastrukturprojekten Dritter und Vertretung der städtischen Interessen;
i. Baukoordination der Tiefbauten. 7.2.2 Entsorgung + Recycling Zürich 84
a. Förderung der Kreislaufwirtschaft;
b. Bildung und Beratung der Verwaltung und von Privaten;
c. Bewirtschaftung von Abfall sowie Bereitstellung der Infrastruktur und Anlagen;
d. Entsorgung mit optimaler Energienutzung;
e. Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung;
f. Genehmigung und Kontrolle privater Entwässerungsanlagen;
g. Reinigung und Winterdienst im öffentlichen Grund. 7.2.3 Geomatik + Vermessung
a. Geodätische Grundlagen;
b. Geodateninfrastruktur;
c. Geodatenabgabe;
d. Geometer- und Katasterdienstleistungen;
e. Ingenieur- und Bauvermessung; 81 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 82 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 83 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 84 Fassung gem. STRB Nr. 3711 vom 13. Dezember 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2025. (ROAB)
f. Koordination der Geoinformation und Vermessung;
g. Layout-, Grafik-, Scan- und Print-Dienstleistungen. 7.2.4 Grün Stadt Zürich 85
a. Begrünte Flächen und Strassenbäume im öffentlichen Grund sowie Eigentumsvertretung der Parkanlagen, Friedhöfe, Sport- und Badeanlagen, Pachtflächen und Immobilien in den Zonen E und F;
b. Bewirtschaftung von Grünräumen anderer Dienstabteilungen;
c. Wald, Wildschonrevier und Landwirtschaft;
d. Natur- und Landschaftsschutz sowie Gartendenkmalpflege;
e. Unterstützung der Stiftung Wildnispark Zürich;
f. Grüne Bildung, Sukkulenten-Sammlung, Stadtgärtnerei und Naturschulen;
g. Freiraumplanung und -beratung;
h. Werkstätten und Logistik (Dienstleistungen).
8. Hochbaudepartement (HBD) 8.1 Organisation 8.1.1 Dienstabteilungen
a. Amt für Städtebau (AfS);
b. Amt für Hochbauten (AHB);
c. Immobilien Stadt Zürich (IMMO);
d. Amt für Baubewilligungen (AfB). 8.2 Aufgabenbereiche 8.2.1 Amt für Städtebau
a. Umsetzung der räumlichen Entwicklungsziele und Gebietsmanagement in Entwicklungsgebieten;
b. Nutzungs-, Sondernutzungs- und Quartierplanung sowie Gesamtkoordination der regionalen und kommunalen Richtplanung;
c. städtebauliche Studien und Konkurrenzverfahren;
d. Immobilienökonomie; 85 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. (ROAB)
e. architektonische und städtebauliche Beratung und Beurteilung;
f. Denkmalpflege;
g. Geodatenaufbereitung, Geografisches Informationssystem (GIS) und interaktive Stadtpläne;
h. Bewilligung von Reklameanlagen und Verpachtung städtischer Plakatstellen;
i. Archäologie und Dendroarchäologie sowie baugeschichtliches Archiv. 8.2.2 Amt für Hochbauten
a. Bauherrenvertretung;
b. Konzepte, Normen und Standards zum Bauen;
c. strategische Planungen, Machbarkeitsstudien und Zustandserfassungen;
d. Ideen- und Architekturwettbewerbe sowie Planerwahlverfahren;
e. Projektmanagement bei der Projektierung und Realisierung städtischer Bauvorhaben einschliesslich Submissions- und Rechnungswesen;
f. Kunst und Bau;
g. Planarchiv;
h. Unterstützung bei Bauvorhaben des gemeinnützigen Wohnungsbaus und der von der Stadt unterstützten Drittinstitutionen. 8.2.3 Immobilien Stadt Zürich
a. Eigentumsvertretung, Investitionsplanung und Portfoliomanagement für die zugeteilten Immobilien im Verwaltungsvermögen;
b. Raummanagement für die Verwaltung;
c. Auftragsdefinition, Bestellung und Begleitung von Bauprojekten;
d. Immobilienbewirtschaftung und -betrieb;
e. Standort- und Raumkoordination für öffentliche Infrastrukturbauten;
f. infrastrukturelle und technische Dienstleistungen;
g. städtische Kunstsammlung;
h. offizielle Beflaggung der Stadt;
i. Koordination und Beratung Graffitischutz und -entfernung. (ROAB) 8.2.4 Amt für Baubewilligungen
a. Vollzug baupolizeilicher Vorschriften;
b. Baugesuchsberatung;
c. Baugesuchsprüfung zuhanden der Bausektion;
d. Erteilung von baupolizeilichen Bewilligungen;
e. Anlaufstelle in Bausachen;
f. Kontrolle der Bauausführung;
g. Kontrolle der Aufzüge und Krane.
9. Departement der Industriellen Betriebe (DIB) 9.1 Organisation 9.1.1 Dienstabteilungen
a. Wasserversorgung (WVZ);
b. Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz);
c. Verkehrsbetriebe (VBZ). 9.1.2 Departementsstellen 86 Energiebeauftragte oder Energiebauftragter (EB) 9.2 Aufgabenbereiche 9.2.1 Departementssekretariat Steuerung der Beteiligungen in den Bereichen Energie und öffentlicher Verkehr 9.2.2 Wasserversorgung
a. Versorgung mit Trink- und Löschwasser;
b. öffentliche Brunnenanlagen;
c. Notwasserversorgung;
d. Installationskontrolle;
e. Kontrolle der Trinkwasserqualität;
f. Trinkwasserlieferung an Partnergemeinden;
g. Dienstleistungen und Beratung in den Bereichen Trinkwasser, Brunnenanlagen, Haustechnik, Qualitätsüberwachung und Labor;
h. Bau und Unterhalt betriebseigener Infrastruktur einschliesslich Sicherung des Liegenschaftenbedarfs. 86 Fassung gem. STRB Nr. 3711 vom 13. Dezember 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2025. (ROAB) 9.2.3 Elektrizitätswerk der Stadt Zürich
a. Elektrizitätsproduktion, -handel und -versorgung;
b. Bau und Betrieb von Verteilnetzen sowie der öffentlichen Beleuchtung und Uhren;
c. Förderung der erneuerbaren Energie, der Energeieffizienz und des Klimaschutzes;
d. Energieberatung;
e. Energielösungen einschliesslich Bau und Betrieb thermischer Netze;
f. Telekommunikationsdienstleistungen;
g. Geschäftsführung bei Beteiligungen;
h. Bewirtschaftung der Immobilien im Verwaltungsvermögen des ewz;
i. Bau und Unterhalt betriebseigener Infrastruktur einschliesslich Sicherung des Liegenschaftenbedarfs. 9.2.4 Verkehrsbetriebe
a. Öffentlicher Personentransport einschliesslich Zusammenarbeit mit dem Zürcher Verkehrsverbund;
b. Erwirtschaftung von Nebenerträgen;
c. Entwicklung neuer Mobilitätsformen;
d. Erhalt eines Flottenparks mit historischen Fahrzeugen der VBZ;
e. Case Management am Arbeitsplatz für das eigene Departement;
f. Betriebs- und Geschäftsführung für Mobilitätsunternehmen;
g. Bewirtschaftung der Immobilien im Verwaltungsvermögen der VBZ;
h. Bau und Unterhalt betriebseigener Infrastruktur einschliesslich Sicherung des Liegenschaftenbedarfs;
i. Führung des Fundbüros für Fundsachen auf öffentlichem Grund und in Fahrzeugen oder auf Haltestellen der VBZ. 9.2.5 Energiebeauftragte oder Energiebeauftragter
a. Energiepolitische Grundlagen, Strategien und Ziele;
b. Koordination der städtischen Energiepolitik;
c. kommunale Energieplanung; (ROAB)
d. Teilrichtplanung Versorgung und Entsorgung;
e. Strategien zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien.
10. Schul- und Sportdepartement (SSD) 10.1 Organisation 10.1.1 Dienstabteilungen
a. Schulamt (SAM);
b. Schulgesundheitsdienste (SG);
c. Sportamt (SPA);
d. Fachschule Viventa (FSV);
e. Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ);
f. Sonderpädagogik (SOP). 88 10.1.2 Departementsstellen Fachstelle für Gewaltprävention (FFG) 10.2 Aufgabenbereiche 10.2.1 Departementssekretariat
a. Nordamerika Native Museum (NONAM);
b. Förderung von Bibliotheken und anderen bildungsnahen Kulturinstitutionen. 10.2.2 Schulamt
a. Kompetenzzentrum für die Volksschule;
b. Unterstützung der Schulbehörden und Schulen der Volksschule in den Bereichen Unterricht, Betreuung und Hausdienst, einschliesslich Informatikunterstützung für den Unterricht;
c. Schulraumplanung in Zusammenarbeit mit dem Hochbaudepartement;
d. Sekretariat der Schulpflege;
e. Schul- und Büromaterial für die Schulen, die Verwaltung und von der Stadt unterstützte Drittinstitutionen. 89 87 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3711 vom 13. Dezember 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 88 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 89 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. (ROAB) 10.2.3 Schulgesundheitsdienste
a. Schulärztlicher Dienst;
b. Schulpsychologischer Dienst;
c. Schulzahnärztlicher Dienst;
d. Suchtprävention für Kinder, Jugendliche und Erwachsene;
e. Präventions- und Beratungsangebote zur Gesundheitsförderung für Kinder und Jugendliche. 10.2.4 Sportamt
a. Betrieb von Sportanlagen;
b. Betrieb von Badeanlagen einschliesslich Schulschwimmanlagen;
c. Sportförderung und Unterstützung von Sportorganisationen;
d. Schwimmunterricht an der Volksschule;
e. Unterstützung der städtischen Schulen beim übrigen Sportunterricht;
f. freiwilliger Schulsport an der Volksschule. 10.2.5 Fachschule Viventa
a. Führung der Fachschule als Bildungsinstitution für Berufsvorbereitung, Integration sowie Erwachsenen- und Elternbildung; 90
b. Führung der Sonderschule Viventa15plus;
c. Sekretariat der Schulkommission. 10.2.6 Musikschule Konservatorium Zürich
a. Führung der Musikschule für Kinder, Jugendliche und Erwach sene als Bildungsinstitution für Musik, Tanz und Theater;
b. musikalische Grundausbildung, Klassenmusizieren und weitere Angebote für die Volksschule;
c. Sekretariat der Schulkommission. 10.2.7 Sonderpädagogik 91
a. Führung der Sonderschulen Heilpädagogische Schule (HPS), Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen (SKB) und Schule Fokus Sehen (SFS); 90 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 91 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. (ROAB)
b. Sozialarbeit an Sonderschulen (SAS) für HPS, SKB und SFS;
c. Führung der Therapieangebote Logopädie (LOG) und Psychomotorik (PMT);
d. Betrieb des Pädagogischen Fachzentrums (PFZ).
11. Sozialdepartement (SD) 11.1 Organisation 11.1.1 Dienstabteilungen
a. Support Sozialdepartement (SDS);
b. Laufbahnzentrum (LBZ);
c. Soziale Einrichtungen und Betriebe (SEB);
d. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL);
e. Soziale Dienste (SOD). 11.1.2 Spezialverwaltungsbehörde mit Dienstabteilungskompetenzen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) 11.2 Aufgabenbereiche 11.2.1 Departementssekretariat
a. Operative Führung des Inspektorats der Sozialbehörde;
b. Geschäftsführung der Sozialbehörde und ihrer Ausschüsse;
c. Rechtsdienst der Sozialbehörde;
d. Krippenaufsicht;
e. Leistungsvereinbarungen für soziale Leistungen und Beiträge an private Trägerschaften (Kontraktmanagement);
f. Vorbereitung und Koordination von Geschäften betreffend die Asyl-Organisation Zürich (AOZ). 11.2.2 Support Sozialdepartement
a. Dienstleistungen für das Departement in den Bereichen Personal, Finanzen, Informatik, Controlling und Infrastruktur;
b. Information über öffentliche und private Angebote im Sozialbereich;
c. Prüfung der Erlassgesuche zu AHV-Mindestbeiträgen. (ROAB) 11.2.3 Laufbahnzentrum
a. Berufswahlvorbereitung, Berufsberatung, Lehrstellenvermittlung, Coaching und Case Management für Jugendliche bis zum Sek-II-Abschluss;
b. Berufsinformation;
c. Laufbahnberatung für Erwachsene;
d. Stipendiengewährung und -vermittlung. 11.2.4 Soziale Einrichtungen und Betriebe
a. Angebote zur beruflichen und sozialen Integration;
b. Angebote und Prävention im Bereich Suchtmittel;
c. Prävention im Bereich Sexarbeit;
d. Konfliktvermittlung im öffentlichen Raum;
e. Wohn- und Unterkunftsangebote;
f. familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter. 11.2.5 Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
a. Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV;
b. Beratung von AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentnern;
c. Auszahlung des öffentlichen Pflegebeitrags an stationäre Leistungserbringende;
d. Festsetzung und Auszahlung von Überbrückungsleistungen;
e. Festsetzung und Auszahlung von weiteren kommunalen Leistungen. 92 11.2.6 Soziale Dienste
a. Wirtschaftliche und persönliche Hilfe (Sozialhilfe);
b. Kinder- und Jugendhilfe einschliesslich Leistungen und Inkasso finanzieller Beiträge;
c. Führung zivilrechtlicher Massnahmen im Auftrag der KESB;
d. soziokulturelle Aktivitäten und Einrichtungen des Sozialdepartements;
e. Gewährleistung sozialer Aspekte in der Stadtplanung und -entwicklung sowie Bereitstellung von günstigen Räumen und Begegnungsorten (Raumbörse). 92 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. (ROAB) Anhang 3
1. Erhöhte Finanzbefugnisse In folgenden Fällen gelten erhöhte Finanzbefugnisse gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2: 1.1 Neue Ausgaben Departement / Art / Funktionsbezeichnung Erhöhte Befugnis in Fr. Gesundheits- und Umweltdepartement 93
a. neue einmalige Ausgaben Dienstchefin oder Dienstchef Stadtspital Zürich 600 000.– Dienstchefin oder Dienstchef Gesundheitszentren für 600 000.– das Alter
b. neue wiederkehrende Ausgaben Dienstchefin oder Dienstchef Stadtspital Zürich 30 000.– Dienstchefin oder Dienstchef Gesundheitszentren für 30 000.– das Alter Tiefbau- und Entsorgungsdepartement 94
a. neue einmalige Ausgaben Dienstchefin oder Dienstchef Entsorgung + Recycling 600 000.– Zürich
b. neue wiederkehrende Ausgaben Dienstchefin oder Dienstchef Entsorgung + Recycling 30 000.– Zürich Departement der Industriellen Betriebe 95
a. neue einmalige Ausgaben Dienstchefin oder Dienstchef Wasserversorgung 600 000.– Dienstchefin oder Dienstchef Elektrizitätswerk 600 000.– Dienstchefin oder Dienstchef Verkehrsbetriebe 600 000.–
b. neue wiederkehrende Ausgaben Dienstchefin oder Dienstchef Wasserversorgung 30 000.– Dienstchefin oder Dienstchef Elektrizitätswerk 30 000.– Dienstchefin oder Dienstchef Verkehrsbetriebe 30 000.– 93 gem. STRB Nr. 330 vom 13. April 2022; Inkrafttreten 4. Mai 2022. 94 gem. STRB Nr. 1071 vom 9. April 2025; Inkrafttreten 16. April 2025 95 gem. STRB Nr. 1322 vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. (ROAB) 1.2 Gebundene Ausgaben Departement / Art / Funktionsbezeichnung Erhöhte Befugnis in Fr. Tiefbau- und Entsorgungsdepartement 96
a. gebundene einmalige Ausgaben Dienstchefin oder Dienstchef Entsorgung + Recycling 1 200 000.– Zürich
b. gebundene wiederkehrende Ausgaben Dienstchefin oder Dienstchef Entsorgung + Recycling 60 000.– Zürich 1.3 Vergaben Departement / Funktionsbezeichnung Erhöhte Befugnis in Fr. Tiefbau- und Entsorgungsdepartement 97 Dienstchefin oder Dienstchef Tiefbauamt 98 1 800 000.– Dienstchefin oder Dienstchef Entsorgung + Recycling 1 800 000.– Zürich Hochbaudepartement 99 Dienstchefin oder Dienstchef Amt für Hochbauten 1 800 000.– Dienstchefin oder Dienstchef Immobilien Stadt Zürich 1 800 000.– Departement der Industriellen Betriebe 100 Dienstchefin oder Dienstchef Wasserversorgung 1 800 000.– Dienstchefin oder Dienstchef Elektrizitätswerk 1 800 000.– Dienstchefin oder Dienstchef Verkehrsbetriebe 1 800 000.– 96 gem. STRB Nr. 1071 vom 9. April 2025; Inkrafttreten 16. April 2025 97 gem. STRB Nr. 1071 vom 9. April 2025; Inkrafttreten 16. April 2025 98 gem. STRB Nr. 1470 vom 6. Mai 2026; Inkrafttreten 1. Juni 2026. 99 gem. STRB Nr. 1470 vom 6. Mai 2026; Inkrafttreten 1. Juni 2026. 100 gem. STRB Nr. 350 vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. März 2026. (ROAB)
2. Ausserordentliche Vergabeerhöhungen (Art. 73) 101 Folgende Dienstchefinnen und Dienstchefs sind befugt, ausnahmsweise gemäss Art. 73 über die Erhöhung einer Vergabe in ordentlicher Zuständigkeit des Stadtrats oder der Departementsvorstehenden zu entscheiden: Departement / Funktionsbezeichnung Unabhängig vom Gesamtbetrag der Vergabe höchstens Fr. Tiefbau- und Entsorgungsdepartement 102 Dienstchefin oder Dienstchef Tiefbauamt 1 000 000.– Dienstchefin oder Dienstchef Entsorgung + Recycling 1 000 000.– Zürich Hochbaudepartement 103 Dienstchefin oder Dienstchef Amt für Hochbauten 1 000 000.– Dienstchefin oder Dienstchef Immobilien Stadt Zürich 1 000 000.– Departement der Industriellen Betriebe 104 Dienstchefin oder Dienstchef Wasserversorgung 1 000 000.– Dienstchefin oder Dienstchef Elektrizitätswerk 1 000 000.– Dienstchefin oder Dienstchef Verkehrsbetriebe 1 000 000.– 101 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 102 gem. STRB Nr. 1470 vom 6. Mai 2026; Inkrafttreten 1. Juni 2026. 103 gem. STRB Nr. 1470 vom 6. Mai 2026; Inkrafttreten 1. Juni 2026. 104 gem. STRB Nr. 350 vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. März 2026.