172.105
Reglement über die vorberatenden Delegationen des Stadtrats (RvD)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Grundzüge der vorberatenden Delegationen des Stadtrats (Delegationen), insbesondere:
a. die Aufgaben;
b. die Organisation;
c. die Entschädigung und Spesen.
Art. 2 Bildung und Auflösung
Der Stadtrat ist zuständig für die Bildung und Auflösung der Delegationen.
Art. 3 Zusammensetzung
Der Stadtrat bestimmt für jede Delegation aus seiner Mitte höchstens:
a. vier Mitglieder, die zur ständigen Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet sind (ständige Mitglieder);
b. zwei Mitglieder, die an einzelnen Sitzungen teilnehmen können (assoziierte Mitglieder).
Assoziierte Mitglieder können an einzelnen Sitzungen teilnehmen, wenn ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich ihres Departements betrifft.
Art. 4 Beschlüsse des Stadtrats
Die Delegationen dürfen Beschlüsse des Stadtrats nicht vorwegnehmen.
Die Mitglieder sind bei der Beratung und Beschlussfassung im Stadtrat an frühere Stimmabgaben oder Meinungsäusserungen nicht gebunden. 1 AS 101.100 2 AS 172.100
Begründung siehe STRB Nr. 1692 vom 4. Juni 2025.
B. Aufgaben
Art. 5
Die Delegationen sind insbesondere zuständig für:
a. die Begutachtung und Vorberatung von Geschäften des Stadtrats;
b. die Vorbereitung von Anträgen zuhanden des Stadtrats;
c. Empfehlungen zuhanden des Stadtrats;
d. den Informationsaustausch zwischen den Departementen;
e. die inhaltliche und organisatorische Abstimmung von departementsübergreifenden Geschäften und Projekten.
Der Stadtrat bestimmt die wesentlichen Aufgaben der Delegationen.
C. Organisation
Art. 6 Beratungen a. Höchstzahl von Mitgliedern
An Beratungen über Geschäfte nehmen höchstens sechs Mitglieder teil. Die Beratungen erfolgen unter Wahrung der Meinungsbildung
Art. 5 des Stadtrats gemäss grundsatz (ÖGV)
Verordnung zum Öffentlichkeits 4 .
Art. 7 b. Überweisungspflicht
Die Delegationen überweisen Geschäfte mit vorberatendem Inhalt ohne eigene Beratung an den Stadtrat, wenn die Anwesenheit von mehr als sechs Mitgliedern:
a. notwendig ist; oder
b. von einem Mitglied verlangt wird.
Art. 8 Vorsitz
Ein ständiges Mitglied führt den Vorsitz.
Der Stadtrat bezeichnet den Vorsitz.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Art. 9 Ständige Mitglieder
Die ständigen Mitglieder haben ein Stimmrecht.
Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
Art. 10 Assoziierte Mitglieder
Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Sie haben ein Beratungsrecht. 4 vom 10. September 2008, AS 170.400.
Art. 11 Ständige Sitzungsteilnehmende
Die Delegationen können Angestellte bestimmen, die zur ständigen Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet sind (ständige Sitzungsteilnehmende).
Ständige Sitzungsteilnehmende haben kein Stimmrecht.
Sie werden von einzelnen Sitzungen oder Beratungen ausgeschlossen, wenn ein ständiges oder assoziiertes Mitglied dies verlangt.
Art. 12 Weitere Sitzungsteilnehmende
Die Delegationen können für bestimmte Geschäfte:
a. Angestellte beiziehen;
b. verwaltungsexterne Fachpersonen beiziehen;
c. Gäste einladen.
Beigezogene Angestellte, verwaltungsexterne Fachpersonen und Gäste haben kein Stimmrecht.
Verwaltungsexterne Fachpersonen und Gäste wahren das Sitzungsgeheimnis.
Sie werden vorgängig auf das Sitzungsgeheimnis hingewiesen.
Art. 13 Geschäftsstelle
Die Delegationen verfügen über eine Geschäftsstelle.
Die Geschäftsstelle wird geführt von:
a. einer Departementssekretärin oder einem Departementssekretär; oder
b. einer Dienstchefin oder einem Dienstchef.
Sind besondere Sachkenntnisse erforderlich, kann die Führung der Geschäftsstelle an eine Angestellte oder einen Angestellten mit einer tieferen Funktionsstufe übertragen werden.
Art. 14 Geschäftsordnung a. Inhalt
Die Delegationen regeln in einer Geschäftsordnung die Einzelheiten ihrer Aufgaben und ihrer Organisation, insbesondere:
a. die Anzahl und die Bezeichnung der ständigen Sitzungsteilnehmenden;
b. die Bezeichnung und die Aufgaben der Geschäftsstelle;
c. die Anzahl und den Ablauf der Sitzungen;
d. die Protokollführung.
Art. 15 b. Zuständigkeit
Der Stadtrat beschliesst über die Geschäftsordnung, wenn:
a. ständige Sitzungsteilnehmende nicht einem Departement eines ständigen Mitglieds unterstehen; oder
b. die Aufgaben der Delegationen erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Stadtverwaltung haben.
Art. 16 c. Veröffentlichung
Die Delegationen können ihre Geschäftsordnungen veröffentlichen.
Art. 17 Protokolle
Die Protokolle der Sitzungen der Delegationen werden dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht:
a. nach den Sitzungen; und
b. vor der Protokollabnahme, sofern eine zeitnahe Kenntnisnahme des Stadtrats andernfalls verhindert würde.
D. Entschädigung und Spesen
Art. 18 Sitzungsteilnahme
Verwaltungsexterne Fachpersonen und Gäste können für die Teilnahme an Sitzungen entschädigt werden.
Für halbtägige Sitzungen werden höchstens vier Stunden und für ganztägige Sitzungen höchstens acht Stunden angerechnet.
Die Entschädigung richtet sich nach dem Stundenansatz für die Funktionsstufen 14–16 gemäss dem jeweils gültigen Stadtratsbeschluss über die Mindest-Stundensätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte.
Sind verwaltungsexterne Fachpersonen oder Gäste mehrwertsteuerpflichtig, wird der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz hinzugerechnet.
Art. 19 Spesen
Die Spesen für Verpflegungen, Reisen und Übernachtungen im Zusammenhang mit Sitzungen werden vergütet, wenn die verwaltungsexternen Fachpersonen oder Gäste nicht in der Schweiz oder in nahegelegenen Kantonen wohnhaft sind.
Die Vergütung richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB PR) 5 .
Art. 20 Freigabe
Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Freigabe und Kontrolle von Entschädigungen und Spesen. 5 vom 27. März 2002, AS 177.101.
E. Schlussbestimmungen
Art. 21 Übersicht
Die Delegationen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Die Stadtkanzlei führt eine Übersicht über die Delegationen, insbesondere über:
a. die Zusammensetzung;
b. die ständigen Sitzungsteilnehmenden;
c. die Geschäftsstelle.
Art. 22 Periodische Überprüfung
Der Stadtrat überprüft spätestens zu Beginn jeder Legislaturperiode die Delegationen insbesondere in Bezug auf ihre:
a. Notwendigkeit und Zweckmässigkeit;
b. Zusammensetzung;
c. Aufgaben.
Art. 23 Übergangsbestimmung
Geschäftsordnungen der Delegationen werden innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Reglements angepasst oder neu erlassen, sofern sie mit dem vorliegenden Reglement nicht vereinbar sind.
Art. 24 Inkraftreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Anhang 1 Vorberatende Delegationen des Stadtrats
a. Finanzdelegation (FIDEL);
b. Umweltdelegation (UDEL);
c. Delegation Stadtleben im öffentlichen Raum (SiöR);
d. Delegation für Stadtraum und Mobilität (DSM);
e. Integrationsdelegation (IDEL);
f. Städtische Krisenführungsorganisation (SFO);
g. Digitalisierungsdelegation (Digidel);
h. Wohndelegation (Wodel);
i. HR-Delegation (HR-D);
j. Delegation für Immobilien (Delfi).