172.120

Ausführungsbestimmungen zu den §§ 34 und 39 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (Zuständigkeit der Abteilungsvorstände für die AntragsteIlung bei Gemeindeaufgaben

172.120 Ausführungsbestimmungen zu den §§ 34 und 39 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (Zuständigkeit der Abteilungsvorstände für die AntragsteIlung bei Gemeindeaufgaben) Stadtratsbeschluss vom 27. Februar 1969 1 Die Zuständigkeit der Abteilungsvorstände für die AntragsteIlung bei Gemeindeaufgaben gemäss den §§ 3.1, und 39 des Einfüh- rungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 2 wird wie folgt geregelt: 1. Der Polizeivorstand stellt dem Stadtrat Antrag für die Er- hebung einer Klage auf Auflösung eines Vereins wegen wider- rechtlicher oder unsittlicher Zwecke (Art. 78 ZGB). 2. Die Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehören (Art. 84 ZGB) wird dem Finanzvor- stand übertragen; er hat dem Stadtrat Antrag zu stellen, wenn Massnahmen gegen zweckwidrige Verwendung des Stiftungs- vermögens anzuordnen sind. 3. Der Stadtpräsident stellt dem Stadtrat Antrag darüber, ob Einspruch gegen eine beabsichtigte Ehe oder ob Ehenichtig- keitsklage zu erheben sei, sofern ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 120 Ziff. 2 und 3 ZGB (Geisteskrankheit, Urteilsunfähig- keit, Blutverwandtschaft oder Schwägerschaft) vorliegt. 4. Der Stadtschreiber stellt dem Stadtrat Antrag, ob Ein- spruch gegen eine beabsichtigte Ehe oder ob Ehenichtigkeits- klage zu erheben sei, sofern ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 120 Ziff. 1 und 4 ZGB (Bigamie oder Bürgerrechtsehe) vor- liegt. Der Stadtschreiber beantragt ferner dem Stadtrat die An- fechtung der Ehelichkeit oder der Ehelicherklärung eines Kindes sowie die Anfechtung der Anerkennung eines ausserehelichen Kindes in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 256, 262 und 306 ZGB: Wahrnehmung der Rechte der Stadt Zürich als Heimatgemeinde). 5. Der Stadtratsbeschluss Nr. 1671 vom 28. Dezember 1911 wird aufgehoben. 1 BS 1, 165. 2 ZG 6, 3. 1