172.150

Neubeurteilungsreglement (NBR)

Präambel

Der Stadtrat,

I. Allgemeines

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Behandlung der Neubeurteilungsbegehren, für die der Stadtrat zuständig ist.

Es gilt für die Behandlung von Neubeurteilungsbegehren durch andere Organe, soweit diese das Reglement für anwendbar erklären.

Art. 3 Anfechtbare Rechtsakte

Mit Begehren um Neubeurteilung können folgende Rechtsakte angefochten werden:

  1. a. Anordnungen von Departementen, Dienstabteilungen und weiteren städtischen Organisationseinheiten;

  2. b. Erlasse von Departementsvorstehenden, soweit diese Aussenwirkung entfalten.

Die Rechtsakte können angefochten werden, wenn:

  1. a. eine Aufgabe an eine untere Instanz zur selbstständigen Erledigung übertragen wurde;

  2. b. eine Bestimmung in der Gemeindeordnung oder in einer Verordnung die Möglichkeit der Neubeurteilung ausdrücklich vorsieht.

Ein Neubeurteilungsbegehren ist nicht zulässig, wenn das kantonale Recht ein abweichendes Verfahren vorschreibt. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 1144 vom 10. November 2021. 3 vom 20. April 2015, GG, LS 131.1. II. Organisatorische Aufgaben

A. Stadtkanzlei

Art. 4 Eingangsbestätigung

Die Stadtkanzlei bestätigt der begehrensstellenden Person unverzüglich den Eingang des Begehrens.

Art. 5 Zuteilung

Die Stadtkanzlei weist das Neubeurteilungsbegehren zur weiteren Bearbeitung dem Departement zu, aus dem der angefochtene Rechtsakt stammt (verfügendes Departement).

Sie bestimmt ein anderes Departement, das dem Stadtrat Antrag für den Neubeurteilungsentscheid stellt (antragstellendes Departement).

B. Verfügendes Departement

Art. 6 Vernehmlassung

Die Vorsteherin oder der Vorsteher arbeitet eine Vernehmlassung aus, soweit:

  1. a. die Überprüfung nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts durch Wiedererwägung oder Widerruf führt;

  2. b. keine einvernehmliche Lösung mit der begehrensstellenden Person getroffen wird;

  3. c. die begehrensstellende Person ihr Begehren nicht zurückzieht.

Art. 7 Form

Die Vernehmlassung wird in Form einer spruchreifen Vorlage für den Neubeurteilungsentscheid ausgearbeitet.

C. Verfahrensleitung

Art. 8 Rechtsdienst

Der Rechtsdienst des verfügenden Departements ist zuständig für die Leitung des Neubeurteilungsverfahrens.

Er leitet das Verfahren bis zur Fertigstellung der Vernehmlassung oder bis zur Abschreibung des Verfahrens.

Er erlässt verfahrensleitende Anordnungen, soweit diese nicht gemäss § 19a Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 4 selbstständig anfechtbar sind.

Art. 9 Departement

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des verfügenden Departements erlässt verfahrensleitende Massnahmen, soweit diese gemäss § 19a Abs. 2 VRG selbstständig anfechtbar sind. 4 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.

Art. 10 Übertragung

Der Stadtrat kann die Verfahrensleitung dem antragstellenden Departement übertragen oder an sich ziehen.

Bei einer Übertragung der Verfahrensleitung kommen die Bestimmungen über das verfügende Departement sinngemäss zur Anwendung.

Art. 11 Dossier

Der Rechtsdienst erstellt ein elektronisch geführtes Dossier.

Das Dossier enthält:

  1. a. die entscheidrelevanten Dokumente, die der Akteneinsicht unterliegen;

  2. b. ein Aktenverzeichnis. III. Verfahrensablauf

A. Verfahrenseinleitung

Art. 12 Behebung von Mängeln

Der Rechtsdienst setzt der begehrensstellenden Person eine kurze Nachfrist zur Mängelbehebung an, insbesondere wenn:

  1. a. das Neubeurteilungsbegehren keinen hinreichenden Antrag enthält;

  2. b. das Neubeurteilungsbegehren keine genügende Begründung aufweist;

  3. c. der angefochtene Rechtsakt nicht beigelegt ist;

  4. d. die erforderliche Vertretungsvollmacht fehlt;

  5. e. das Neubeurteilungsbegehren nicht schriftlich eingereicht wurde.

Die Ansetzung der Nachfrist kann in den in Abs. 1 lit. a–e genannten Fällen unter der Androhung erfolgen, dass der Stadtrat ansonsten auf das Begehren nicht eintreten werde.

B. Hauptverfahren

Art. 13 Stellungnahme a. Frist

Der Rechtsdienst setzt der für den Erlass des angefochtenen Rechtsakts zuständigen Instanz eine Frist von 30 Tagen an, um die verfahrensrelevanten Akten sowie eine Stellungnahme einzureichen.

Er räumt in begründeten Fällen eine kurze Nachfrist ein.

Art. 14 b. Verzicht

Der Rechtsdienst kann auf das Einholen einer Stellungnahme verzichten, wenn für die Ausarbeitung der Vernehmlassung der Beizug der Akten voraussichtlich genügt.

Art. 15 Klarerweise begründete Begehren

Der Rechtsdienst empfiehlt der für den Erlass des angefochtenen Rechtsakts zuständigen Instanz eine Wiedererwägung, wenn das Neubeurteilungsbegehren klarerweise begründet ist.

Er kann bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher beantragen, eine Korrektur des angefochtenen Rechtsakts zu veranlassen oder in Aussicht zu stellen, wenn die für den Erlass zuständige Instanz eine Wiedererwägung der angefochtenen Anordnung ablehnt.

Art. 16 Klarerweise unbegründete Begehren

Der Rechtsdienst stellt der begehrensstellenden Person mit summarischer Begründung die Abweisung, das Nichteintreten oder die Abschreibung des Begehrens in Aussicht, wenn das Neubeurteilungsbegehren klarerweise unbegründet ist.

Er räumt ihr zugleich die Gelegenheit zum Rückzug ein.

Er weist auf die ungefähren Kosten des Neubeurteilungsverfahrens hin, wenn es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren handelt.

Art. 17 Replik

Der Rechtsdienst stellt der begehrensstellenden Person die entscheidrelevanten Dokumente zu, die dieser noch nicht bekannt sind.

Er räumt ihr eine Frist zur Replik ein.

In begründeten Fällen wird eine kurze Nachfrist gewährt.

Art. 18 Weiterer Schriftenwechsel

Der Rechtsdienst setzt der für den Erlass des angefochtenen Rechtsakts zuständigen Instanz eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zur Replik an, wenn dies für die Ausarbeitung der Vernehmlassung erforderlich ist.

Er räumt der begehrensstellenden Person eine Frist zur Stellungnahme ein, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

Art. 19 Vergleich

Der Rechtsdienst kann die begehrensstellende Person jederzeit zu Vergleichsverhandlungen einladen, wenn Aussicht auf eine einvernehmliche Erledigung des Verfahrens besteht.

C. Mitberichts- und Antragsverfahren

Art. 20 Mitberichte a. HR Stadt Zürich, Datenschutzstelle

Der Rechtsdienst stellt die Vernehmlassung und das Dossier zum Mitbericht zu:

  1. a. Human Resources Stadt Zürich (HR Stadt Zürich) in Personalangelegenheiten;

  2. b. der Datenschutzstelle in Datenschutzangelegenheiten.

Die Erstattung der Mitberichte erfolgt:

  1. a. innert 10 Tagen, wenn eine Anordnung angefochten ist;

  2. b. innert 20 Tagen, wenn ein Erlass angefochten ist.

Der Rechtsdienst leitet die Vernehmlassung, das Dossier und die eingegangenen Mitberichte an die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten für deren oder dessen Mitbericht weiter.

Art. 21 b. Rechtskonsulent

Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent übermittelt dem antragstellenden Departement:

  1. a. die Vernehmlassung;

  2. b. das Dossier;

  3. c. die Mitberichte, einschliesslich des eigenen Mitberichts.

Art. 22 Antragstellung

Das antragstellende Departement:

  1. a. überprüft die Vernehmlassung, die Mitberichte und das Dossier;

  2. b. veranlasst gegebenenfalls deren Ergänzung;

  3. c. stellt Antrag für den Neubeurteilungsentscheid.

Es sorgt dafür, dass die Vernehmlassung, das Dossier, die Mitberichte und der eigene Antrag an die Stadtkanzlei übermittelt werden.

Die Stadtkanzlei traktandiert das Geschäft für die nächstfolgende Stadtratssitzung.

D. Verfahrenserledigung

Art. 23 Stadtrat

Der Stadtrat beendet das Verfahren durch einen materiellen Entscheid, soweit auf das Neubeurteilungsbegehren eingetreten werden kann.

Er beendet das Verfahren durch einen formellen Entscheid, soweit auf das Neubeurteilungsbegehren nicht eingetreten werden kann.

Art. 24 Verfügendes Departement

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des verfügenden Departements beendet das Verfahren durch einen Abschreibungsentscheid, wenn das Verfahren gegenstandslos geworden ist, insbesondere:

  1. a. infolge Widerrufs oder Wiedererwägung des angefochtenen Rechtakts;

  2. b. infolge einer einvernehmlichen Erledigung des Verfahrens;

  3. c. wegen Rückzugs des Begehrens.

Das verfügende Departement stellt den Abschreibungsentscheid den Parteien, der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten sowie der Stadtkanzlei zu.

Art. 25 Gebühren a. Grundsatz

Für das Neubeurteilungsverfahren wird eine Pauschalgebühr erhoben, soweit keine spezialgesetzliche Gebührenbestimmung zur Anwendung kommt.

Die Pauschalgebühr umfasst sämtliche Kosten, die die Stadt für das Neubeurteilungsverfahren erhebt.

Art. 26 b. Ansatz

Die Pauschalgebühr beträgt in der Regel:

  1. a. Fr. 400.– für materielle Stadtratsentscheide;

  2. b. Fr. 200.– für formelle Stadtratsentscheide.

Bei geringem Aufwand kann der Betrag um höchstens Fr. 200.– reduziert werden.

Bei grossem Aufwand kann der Betrag um höchstens Fr. 300.– erhöht werden.

Art. 27 c. Mehrparteien­ verfahren

In Mehrparteienverfahren beträgt die Pauschalgebühr:

  1. a. höchstens Fr. 200.– pro Partei für materielle Stadtratsentscheide;

  2. b. höchstens Fr. 100.– pro Partei für formelle Stadtratsentscheide.

Art. 28 d. Ausnahme

Bei Verfahrensabschreibungen wird in der Regel keine Gebühr erhoben.

Wenn es das Verursacherprinzip gebietet, kann ausnahmsweise eine Gebühr gemäss Art. 26 oder 27 erhoben werden.

Art. 29 Parteientschädigung

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Art. 30 Anfechtung

Selbstständig anfechtbare Anordnungen des verfügen­ 1 den Departements können mit Begehren um Neubeurteilung beim Stadtrat angefochten werden. 2 Neubeurteilungsentscheide des Stadtrats können mit Rekurs gemäss §§ 19 ff. VRG angefochten werden. IV. Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über das Verfahren des stadtinternen Rekurses (Einsprache) vor dem Stadtrat vom 27. September 2006 5 wird aufgehoben.

Art. 32 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 5 AS 172.150