172.200
Ausführungsbestimmungen zum Repräsentations- und Veranstaltungskredit des Stadtrats
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Leistungen aus dem Repräsentations- und Veranstaltungskredit des Stadtrats sind vorgesehen für:
a. Anlässe der Stadt Zürich;
b. die Unterstützung von Anlässen Dritter auf dem Stadtgebiet.
Leistungen aus dem Repräsentations- und Veranstaltungskredit werden nur gewährt, sofern kein anderer Kredit verfügbar ist.
Art. 2 Finanzierung a. Anlässe
Aus dem Repräsentations- und Veranstaltungskredit können namentlich folgende Anlässe der Stadt Zürich finanziert werden:
a. gemeinsame Aktivitäten des Stadtrats;
b. Feiern, Ehrungen, besondere Auszeichnungen und finanzielle Leistungen aus besonderem Anlass;
c. Empfänge bei regelmässig wiederkehrenden Feiern;
d. Einladung in- und ausländischer Regierungsmitglieder und Behördendelegationen;
e. Anlässe, die der Stadtrat auf Wunsch des Gemeinderats durchführt;
f. Aussprachen des Stadtrats mit Dritten;
g. die Zürcher Volljährigen-Feier;
h. die Einbürgerungsfeier.
AS 101.100
Begründung siehe STRB Nr. 1079 vom 12. Dezember 2018.
Art. 3 b. Weiteres
Aus dem Repräsentations- und Veranstaltungskredit können zudem folgende Kosten übernommen werden:
a. Kranzkosten bei Todesfällen von bedeutenden Persönlichkeiten;
b. Ankauf von Geschenken;
c. Anschaffungen, die im Zusammenhang mit den unterstützten Anlässen stehen;
d. Geschenke für die Ehrungen von 100- und über 100-jährigen Einwohnerinnen und Einwohnern.
B. Auszeichnungen
Art. 4 Stadtsiegel a. Personen und Voraussetzungen
Der Stadtrat ehrt folgende Persönlichkeiten als besondere Auszeichnung mit dem Stadtsiegel:
a. die abtretende Gemeinderatspräsidentin oder den abtretenden Gemeinderatspräsidenten;
b. Persönlichkeiten, die ausserordentliche Verdienste für die Stadt Zürich geleistet haben.
Ausserordentliche Verdienste sind Leistungen, die unter Zurückstellung der eigenen Interessen über einen längeren Zeitraum und mit erheblichem Einsatz erbracht wurden. Bei besonders herausragenden Einzelleistungen kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden.
In der Regel kann eine Person für das gleiche Betätigungsfeld nur einmal mit dem Stadtsiegel geehrt werden.
Art. 5 b. Verfahren
Über die Verleihung des Stadtsiegels befindet der Stadtrat mittels Einfrage.
Sämtliche Kosten für die Verleihung des Stadtsiegels gehen zulasten des Repräsentations- und Veranstaltungskredits.
Das Büro für Repräsentation und Veranstaltungen im Präsidialdepartement führt ein Verzeichnis darüber, an wen, wofür, bei welcher Gelegenheit und in welchem Rahmen ein Stadtsiegel verliehen wurde.
Art. 6 Stadttaler
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident wird ermächtigt, Persönlichkeiten, die besondere Verdienste für die Stadt Zürich geleistet haben, mit dem Stadttaler zu ehren.
Die Kosten für die Verleihung des Stadttalers gehen zulasten der Antrag stellenden Dienstabteilung, der auch die Organisation der Verleihung der Auszeichnung obliegt.
Das Büro für Repräsentation und Veranstaltungen im Präsidialdepartement führt ein Verzeichnis darüber, an wen, wofür, bei welcher Gelegenheit und in welchem Rahmen ein Stadttaler verliehen wurde.
C. Geschenke
Art. 7 Anschaffung und Bezug
Über die Anschaffung sowie die Anzahl und Art von Geschenken wird gemäss den Finanzkompetenzen nach Art. 15 dieser Ausführungsbestimmungen entschieden.
Geschenke können beim Büro für Repräsentation und Veranstaltungen bezogen werden.
Art. 8 Übergabeberechtigte
Der Gesamtstadtrat und folgende Delegationen oder Personen können Geschenke übergeben:
a. ein Mitglied des Stadtrats, die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent im Namen des Gesamtstadtrats;
b. eine Delegation von Verwaltungsmitarbeitenden im Namen des Gesamtstadtrats;
c. die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident;
d. eine Delegation von Verwaltungsmitarbeitenden im Namen der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten.
Departemente und Dienstabteilungen, die im Namen ihrer Organisationseinheit ein Geschenk machen möchten, haben keinen Anspruch auf den zentralen Geschenkbestand.
D. Anlässe privater Dritter
Art. 9 Leistungen a. Grundsätze
Anlässe von privaten Vereinigungen, Verbänden oder Organisationskomitees können mit folgenden Leistungen unterstützt werden:
a. Durchführung eines Empfangs;
b. Abgabe von Ehrenpreisen;
c. finanzielle Leistungen.
Der Entscheid über die Form der Unterstützung hängt von der Bedeutung des Anlasses, der Anzahl Teilnehmenden und den Kosten ab.
Die Unterstützung solcher Anlässe ist im grösstmöglichen Mass mit dem Kanton Zürich zu koordinieren, wobei eine hälftige Kostenteilung angestrebt wird.
Unterstützungsgesuche müssen spätestens zwei Monate vor dem Anlass gestellt werden.
Art. 10 b. Empfänge und finanzielle Leistungen
An Empfängen lässt sich der Stadtrat in der Regel durch eines seiner Mitglieder oder eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten vertreten. Je nach den Verhältnissen und den verfügbaren Mitteln wird ein Apéro oder ausnahmsweise ein Bankett angeboten.
Finanzielle Leistungen werden in der Regel in Form eines Apérobeitrags gesprochen. Die Zusprechung setzt ein Budget, angemessene Eigenleistungen und ausgewiesene Bemühungen um andere Finanzierungsmöglichkeiten voraus.
Die Gesamtunterstützung der Stadt soll im Vergleich die Kosten eines Apéros für alle Teilnehmenden nicht übersteigen.
Art. 11 Anlasskategorien
Unterstützungsleistungen kommen insbesondere in Betracht für:
a. internationale Kongresse wissenschaftlicher, politischer oder wirtschaftlicher Art (höchstens alle fünf Jahre für wiederkehrende Kongresse);
b. Empfang ausländischer Behördendelegationen, die auf Einladung Dritter in Zürich weilen;
c. regelmässig wiederkehrende Anlässe wie die Bundesfeier und das Knabenschiessen;
d. Besuche auswärtiger Gruppen von besonderer Bedeutung für die Stadt Zürich;
e. Jahresversammlungen von Vereinigungen mit grosser Bedeutung für die Stadt Zürich;
f. Jahresversammlungen von internationalen, gesamtschweizerischen, regionalen oder lokalen Vereinen und Verbänden, sofern es sich um ein Jubiläum (Turnus von 25 Jahren) handelt oder eine erhebliche internationale Beteiligung zu verzeichnen ist;
g. Konferenzen der öffentlichen Verwaltung und Arbeitstagungen von mindestens überregionaler Bedeutung (höchstens alle fünf Jahre für den gleichen Kreis).
Art. 12 Unterstützungsausschluss
Die Gewährung von Leistungen aus dem Repräsentations- und Veranstaltungskredit ist in der Regel ausgeschlossen für Anlässe, die von andern städtischen Institutionen unterstützt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Stadtrat.
Ausgeschlossen sind Unterstützungsleistungen insbesondere für:
a. kulturelle Veranstaltungen, die mit einem Kulturförderungsbeitrag unterstützt werden;
b. Grossveranstaltungen wie Züri Fäscht, Jubiläumsfeste und internationale, eidgenössische und kantonale Turn-, Schützen-, Musik- und Verbandsfeste;
c. Sportveranstaltungen.
Ohne Ausnahme ausgeschlossen sind Unterstützungsleistungen für:
a. Leistungen bei ordentlichen General-, Delegierten- oder Jahresversammlungen;
b. Unterstützungsleistungen für touristische Gruppierungen;
c. Anlässe mit kommerzieller Zielsetzung.
E. Ausgaben und Kompetenzen
Art. 13 Ausgaben a. Befugnisse
Über Ausgaben aus dem Repräsentations- und Veranstaltungskredit entscheidet der Stadtrat sowie die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident. Sie oder er kann ihre oder seine
Art. 15 Entscheidbefugnisse im Rahmen von und Veranstaltungskredits sin (Zentrale Dienste / Büro Repr die Stadtpräsidentin oder den des Stadtrats gehen zulasten
Abs. 2 delegieren. chnahme des Repräsentations- 2 Weisungen über die Inanspru d durch das Präsidialdepartement äsentation) vorzubereiten und durch Stadtpräsidenten einzureichen. tions- und Veranstaltungskredits 3 Die Ausgaben des Repräsenta des Budgets 1015 Stadtrat.
Art. 14 b. Anschaffungen
Für die wiederkehrenden Anschaffungen für Anlässe des Stadtrats wird eine jährliche Pauschalsumme von Fr. 5000.– zulasten des Repräsentations- und Veranstaltungskredits bewilligt.
Für die wiederkehrenden Anschaffungen im Muraltengut wird eine jährliche Pauschalsumme von Fr. 10 000.– zulasten des Repräsentations- und Veranstaltungskredits bewilligt.
Art. 15 Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident wird ermächtigt, im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen Leistungen bis zu Fr. 20 000.– im Einzelfall durch Verfügung zu bewilligen.
Sie oder er kann ihre oder seine Entscheidbefugnisse über bestimmte Ausgaben wie folgt übertragen:
a. der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber bis zu Fr. 10 000.– im Einzelfall;
b. den Departementssekretärinnen oder den Departementssekretären des Präsidialdepartements bis zu Fr. 5000.– im Einzelfall.
Der Stadtrat ist über zugesprochene Beiträge oder Ehrengaben zu orientieren. Wird um einen Apéro oder einen kleinen Empfang nachgesucht, der die Bestellung einer oder eines Abgeordneten erfordert, so ist der Antrag dem Stadtrat zu unterbreiten.
Anweisungsberechtigt für den Repräsentations- und Veranstaltungskredit des Stadtrats ist die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident.
F. Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Stadtratsbeschluss vom 2. November 2011 «Richtlinien für die Inanspruchnahme des Freien Kredites des Stadtrats» (1332) mit Änderungen vom 19. Dezember 2012 (1659), vom 2. Juli 2014 (591) und vom 14. Dezember 2016 (1011) wird aufgehoben.
Art. 17 Inkraftsetzung
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.