172.300
Organisationsreglement des Präsidialdepartements (OrgR PRD)
Präambel
Die Stadtpräsidentin,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Organisation des Präsidialdepartements (PRD), soweit diese im Rahmen des übergeordneten Rechts durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher festgelegt wird.
Es regelt insbesondere:
a. die Übertragung von Aufgaben und Entscheidungsbefugnissen an städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung;
b. die Befugnisse der vorgesetzen Stelle und die Stellvertretung.
Art. 2 PRD-Konferenz
Zur Konferenz des PRD gehören: 3
a. die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident (Vorsitz);
b. die Dienstchefinnen und Dienstchefs;
c. die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre;
d. die Leitung Fachstelle für Gleichstellung (ZFG); 1 LS 131.1
AS 172.101
Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 28. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Februar 2025. e. die Leitung Projektstab Stadtrat (PSS); f. die oder der Delegierte Wohnen (DeWo). 2 Die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär lädt bei Bedarf weitere Personen zur Teilnahme an der PRD-Konferenz ein. 3 Die Konferenz dient als Koordinations-, Informations- und Konsultativorgan innerhalb des PRD.
Art. 2a Aufgabe Departementssekretariat
4 Das Departementssekretariat des Präsidialdepartements führt folgende allgemeine Aufgabenbereiche:
a. Kommunikation;
b. Recht;
c. Finanzen & Controlling;
d. Personal.
Art. 2b Dienstleistung für Departement
5 1 Das Departementssekretariat erbringt die Dienstleistungen in den Bereichen gemäss Art. 2a für alle Organisationseinheiten des Präsidialdepartements. 2 Die einzelnen Organisationseinheiten verfügen mit Ausnahme des Departementssekretariats und unter Vorbehalt von Abs. 3 über keine eigenen Abteilungen in diesen Bereichen. 3 Die städtischen Kulturinstitutionen können für den operativen Betrieb in den Bereichen Kommunikation und Finanzen eigene Abteilungen vorsehen.
Art. 2c Verrechnung
6 1 Das Departementssekretariat verrechnet seine Dienstleistungen innerhalb des Departements nicht. 2 Die Verrechnung bei Globalbudgets bleibt vorbehalten.
Art. 2d Dienstleistungsvereinbarung
7 Das Departementssekretariat kann mit den Organisationseinheiten Dienstleistungsvereinbarungen abschliessen. 4 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024; mit Übergangsbestimmung. 5 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024; mit Übergangsbestimmung. 6 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024; mit Übergangsbestimmung. 7 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
B. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
Art. 3 Anwendbares Recht
Die Übertragung von Aufgaben und Enscheidungsbefugnissen an städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gemäss § 45 Abs. 1 und 2 Gemeindegesetz sowie Art. 44 ROAB richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen und
Art. 6 den Anhängen gemäss Rechts oder der städtischen Ang Erledigung oder mentssekretärin sondere die Zus
leiben Bestimmungen des übergeordneten 2 Vorbehalten b Spezialgesetzgebung (z. B. Personalrecht), die estellten direkt Aufgaben zur selbstständigen Entscheidungsbefugnisse zuweisen. tchefinnen und Dienstchefs sowie die Departe 3 Für die Diens nen und Departementssekretäre gelten insbetändigkeiten gemäss ROAB, soweit nicht ben und Befugnisse in einem Anhang gemäss stimmte Aufgabe en werden. Art. 6 übertrag
Art. 4 Geltungsbereich a. Rechtsakte
Dieses Reglement gilt für Aufgaben und Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen mit bestimmten Rechtsformen, die einen Entscheidungsspielraum beinhalten.
Aufgaben und Befugnisse, die keinen Entscheidungsspielraum beinhalten, richten sich in erster Linie nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.
Aufgaben ohne Entscheidungsspielraum sind insbesondere:
a. Vollzugshandlungen zur Umsetzung von verbindlichen Vorgaben;
b. Handlungen zur Vorbereitung von Geschäften zur Entscheidung durch vorgesetzte Stellen.
Art. 5 b. Realakte
Aufgaben und Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen ohne bestimmte Rechtsform richten sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung oder einer anderen Anweisung der vorgesetzten Stelle.
Vorbehalten bleibt die ausdrückliche Übertragung solcher Aufgaben und Befugnisse in einem Anhang gemäss Art. 6.
Art. 6 Festlegung der Übertragung
Die übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind pro Dienstabteilung und Organisationseinheit je einzeln in einem Anhang zu diesem Reglement festgelegt.
Der Anhang bezeichnet die ermächtigten Angestellten funktionsgenau.
Art. 7 Umfang der Übertragung
Die Übertragung umfasst die Befugnis, rechtliche Handlungen und Realakte innerhalb des Verantwortungsbereichs einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers gemäss Anhang vorzunehmen.
Der Verwantwortungsbereich richtet sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.
Wer gemäss Anhang eine Befugnis erhält, ist dafür auch unterschriftsberechtigt.
Wer gemäss Anhang eine Ausgabenbefugnis i. S. v. Art. 8 erhält, ist berechtigt, in diesem Rahmen Verfügungen zu erlassen oder Verträge abzuschliessen, sofern diese Befugnis nicht einer anderen Funktionsträgerin oder einem anderen Funktionsträger übertragen wurde.
Art. 8 Befugnisse a. Ausgabenbefugnisse
Die Ausgabenbefugnisse beinhalten die Bewilligung von:
a. neuen einmaligen Ausgaben;
b. neuen wiederkehrenden Ausgaben;
c. gebundenen einmaligen Ausgaben;
d. gebundenen wiederkehrenden Ausgaben;
e. verwaltungsimmanenten Ausgaben.
Art. 9 b. Verfügungsbefugnisse
Verfügungsbefugnisse beinhalten den Erlass einseitiger, individuell-konkreter, verbindlicher und erzwingbarer Anordnungen gegenüber Dritten zur Begründung, Änderung und Aufhebung von Rechten und Pflichten in Anwendung von Verwaltungsrecht.
Art. 10 c. Vertragsbefugnisse
Vertragsbefugnisse umfassen den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verträgen einschliesslich der Ausübung vertraglich vereinbarter Gestaltungsrechte.
Art. 11 d. Vergabebefugnisse
Vergabebefugnisse umfassen die Durchführung und den Entscheid von Vergabeverfahren.
Von Abs. 1 nicht erfasst ist die Bewilligung der entsprechenden Ausgaben.
Art. 12 e. Prozessführungs befugnisse
Prozessführungsbefugnisse umfassen die Teilnahme in Rechtsverfahren und die Geltendmachung von sämtlichen Ansprüchen in Verwaltungs-, Straf- und Zivilverfahren einschliesslich Rechtsmittelverfahren.
Die Befugnisse gemäss Abs. 1 umfassen insbesondere auch die Befugnis, Strafanträge zu stellen sowie sämtliche Massnahmen gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zu ergreifen.
Art. 13 f. weitere Befugnisse
Im Anhang können weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
Art. 14 Form der Bewilligung von Ausgaben
Ausgaben werden durch Verfügung bewilligt.
Sofern der Anhang keine andere Regelung vorsieht, können Ausgaben in Abweichung von Abs. 1 durch Unterzeichnung des Bestell- oder Rechnungsbelegs (Finanzvisum) bewilligt werden, bei:
a. gebundenen Ausgaben unabhängig von einem Betrag, sofern sie für die Tätigkeit der jeweiligen Organisationseinheit unabdingbar sind;
b. einmalig budgetierten Ausgaben der Dienstabteilungen und der Departementsstellen mit Dienstabteilungskompetenzen bis Fr. 30 000.–, sofern diese nicht über mehrere Jahre verteilt anfallen; 8
c. einmalig budgetierten Ausgaben des Departementssekretariats bis Fr. 50 000.–, sofern diese nicht über mehrere Jahre verteilt anfallen.
Abs. 2 ist nicht anwendbar bei Beiträgen und Ausgaben, die aufgrund eines Gesuchsverfahrens getätigt werden.
Art. 14a Kreditabrechnung
9 Beiträge (Transferausgaben in den Konto-Gruppen 363 sowie 563) in der Zuständigkeit des Präsidialdepartements und seiner Organisationseinheiten sind von der Abrechnungspflicht gemass Art. 50 lit. d Finanzhaushaltreglement 10 ausgenommen.
C. Vorgesetzte Stelle und Stellvertretung
Art. 15 Befugnisse der vorgesetzten Stelle a. Dienstaufsicht
Der vorgesetzten Stelle stehen bezüglich ihrer Aufgaben und Befugnisse im Rahmen ihrer Dienstaufsicht uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte zu; dazu gehört insbesondere das Recht, Dienstanweisungen zu erlassen. 8 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Februar 2026; Inkrafttreten 1. März 2026. 9 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Februar 2026; Inkrafttreten 1. März 2026. 10 vom 5. Februar 2020, AS 611.111.
Art. 16 b. Zuweisung im Einzelfall
Die vorgesetzte Stelle entscheidet bei Bedarf über die Zuweisung, wenn in einem Anhang Aufgaben und Befugnisse gleichzeitig mehreren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zugewiesen sind.
Art. 17 c. Einbezug
Vor der Vornahme von Aufgaben und Befugnissen, die sich im Einzelfall als politisch bedeutsam erweisen oder deren Auswirkungen voraussichtlich erheblich über das Tagesgeschäft hinausgehen oder die jeweiligen Befugnisse übersteigen können, ist die vorgesetzte Stelle zu informieren.
Die direkt unterstellten Stellen informieren zudem die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten, soweit dies erforderlich ist.
Art. 18 Stellvertretung a. Zuweisung
Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus der jeweiligen Stellenbeschreibung, einer anderen Anweisung der vorge
Art. 19 setzten Stelle oder aus
Abs. 2 und 3.
Art. 19 b. Abfolge
Bei Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers übernimmt auf Anweisung oder bei Dringlichkeit ohne Anweisung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Aufgaben und Befugnisse der abwesenden Person.
Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend, handelt die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vorgesetzte Stelle.
Ist die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident als Departementsvorstehende vorgesetzte Stelle, handelt die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär als Stellvertretung.
Art. 20 c. eigene Befugnisse
Unabhängig von der Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers können der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eigene Befugnisse gemäss Anhang zugewiesen werden.
Art. 21 Kontrollfunktion
Die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre prüfen und visieren die Spesen- und Kreditkartenabrechnungen: 11
a. der Dienstchefinnen und Dienstchefs;
b. der Leitung ZFG;
c. der Leitung PSS;
d. der oder des DeWo. 11 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 28. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Februar 2025.
Die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre prüfen und visieren gegenseitig ihre Spesen- und Kreditkartenabrechnungen.
D. Schlussbestimmungen
Art. 22 Veröffentlichung
Das vorliegende Reglement wird in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht.
Die Anhänge werden auf der Webseite des PRD veröffentlicht.
Art. 23 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 24. Juni 2024 12 Für das Museum Rietberg treten Art. 2a–2c im Bereich Personal mit der Überführung der Abteilung Personal zum Departementssekretariat in Kraft, spätestens am 1. Juli 2025. Anhänge Anhang 1: Departementssekretariat (DS) Anhang 2: Bevölkerungsamt (BVA) Anhang 3: Statistik Stadt Zürich (SSZ) Anhang 4: Stadtarchiv (SAR) Anhang 5: Museum Rietberg (MRZ) Anhang 6: Kultur (KTR) Anhang 7: Stadtentwicklung (STEZ) Anhang 8: Projektstab Stadtrat im Präsdialdepartement (PSS) Anhang 9: Fachstelle für Gleichstellung (ZFG) Anhang 10: Delegierte oder Delegierter Wohnen des Stadtrats (DeWo) 13 12 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024. 13 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 28. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Februar 2025.