173.100
Rahmenordnung für die interne Organisation der Kreisschulbehörden (RO KSB)
Präambel
Die Schulpflege,
A. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Rahmenordnung regelt innerhalb der Schranken des übergeordneten Rechts die interne Organisation einschliesslich Geschäftsführung der Kreisschulbehörden, soweit diese stadtweit einheitlich festgelegt wird.
Art. 2 Geschäftsreglement und weitere Vorgaben der Kreisschulbehörde
Jede Kreisschulbehörde erlässt im Rahmen dieses Erlasses für schulkreisspezifische Regelungen ein Geschäftsreglement.
Dieses wird auf der Webseite der Kreisschulbehörde veröffentlicht.
Im Rahmen des übergeordneten Rechts und ihres Geschäftsreglements kann die Kreisschulbehörde weitere Führungsdokumente, wie Pflichtenhefte für einzelne Behördenorgane, erlassen.
Art. 3 Konstituierung
Im Rahmen des übergeordneten Rechts und ihrer eigenen Vorgaben konstituiert sich die Kreisschulbehörde an der ersten Sitzung nach der Erneuerungswahl selbst.
Sie bestellt die einzelnen Behördenorgane.
Während der Amtsperiode kann sie aus zureichenden Gründen Anpassungen vornehmen.
Jedes Mitglied ist zur Übernahme derjenigen Aufgaben verpflichtet, die ihm von der Kreisschulbehörde übertragen werden. 1 AS 101.100 2 AS 412.103 3 Begründung siehe ZSPB Nr. 12/2022 vom 15. März 2022.
Art. 4 Kollegialprinzip
Die Kreisschulbehörde handelt und entscheidet als Kollegialbehörde.
Die Mitglieder tragen die Beschlüsse mit.
Will ein Mitglied ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine von einem Kollegialentscheid abweichende Auffassung in der Öffentlichkeit vertreten, so hat es das während der entsprechenden Sitzung zu Protokoll zu erklären.
B. Behördenorgane
Art. 5 Gesamtbehörde a. Aufgaben
Die Kreisschulbehörde nimmt die Aufgaben, die ihr durch das übergeordnete Recht, insbesondere durch Art. 105 GO und Art. 4 Organisationsstatut, übertragen werden, als Gesamtbehörde wahr, soweit sie diese nicht einem anderen Behördenorgan oder Angestellten überträgt.
Für die Übertragung von Aufgaben an Angestellte zur selbstständigen Erledigung gelten Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 1.
Art. 6 b. Mitglieder und weitere Teilnehmende
Die Gesamtbehörde besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kreisschulbehörde (Vorsitz) und 24 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.
An den Sitzungen der Gesamtbehörde nehmen mit beratender Stimme teil:
a. die Präsidentin oder der Präsident des Kreiskonvents;
b. je eine Vertretung jeder Fachgruppe;
c. drei Mitglieder der Konferenz der Schulleitungen;
d. die Aktuarin oder der Aktuar (Protokoll).
Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde kann gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 Organisationsstatut themenbezogen weitere Fachpersonen zur Beratung beiziehen.
Art. 7 Präsidium der Kreisschulbehörde a. übergeordnete Aufgaben
Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde leitet die Gesamtbehörde. Sie oder er vertritt die Kreisschulbehörde und den Schulkreis gegen aussen. 3 Sie oder er beurteilt Aufsichtsbeschwerden gegen Schulen und Schulpersonal, soweit das Geschäftsreglement diese Aufgabe nicht dem Ausschuss Neubeurteilung, der Geschäftsleitung oder einem anderen Ausschuss überträgt. 4 Sie oder er nimmt die weiteren Aufgaben wahr, die ihr oder ihm durch das übergeordnete Recht, insbesondere Art. 106 GO und
Art. 6
Organisationsstatut, übertragen werden.
Art. 8 b. von der Gesamtbehörde übertragene Aufgaben
Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde nimmt überdies diejenigen Aufgaben wahr, die ihr oder ihm durch die Gesamtbehörde übertragen werden.
Die dauerhafte Übertragung von Aufgaben erfolgt im Geschäftsreglement.
Andere Aufgabenübertragungen können auch in Einzelbeschlüssen erfolgen.
Art. 9 c. Präsidialentscheide
Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde erlässt Präsidialentscheide gemäss Art. 26.
Art. 10 Vizepräsidium
Bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten der Kreisschulbehörde wird diese oder dieser in sämtlichen präsidialen Aufgaben gemäss Art. 7–9 durch ein Vizepräsidium vertreten.
Die Kreisschulbehörde regelt die Stellvertretung im Geschäftsreglement.
Das Vizepräsidium nimmt überdies diejenigen Aufgaben wahr, die ihm durch die Gesamtbehörde übertragen werden.
Art. 11 Geschäftsleitung a. Bestand und Aufgaben
Das Geschäftsreglement kann eine Geschäftsleitung vorsehen, die die Präsidentin oder den Präsidenten der Kreisschulbehörde bei der Vorbereitung der Geschäfte der Gesamtbehörde und bei der Erfüllung der weiteren präsidialen Aufgaben gemäss Art. 7–9 unterstützt.
Die Geschäftsleitung nimmt weitere Aufgaben wahr, die ihr von der Gesamtbehörde übertragen werden.
Die dauerhafte Übertragung von Aufgaben erfolgt im Geschäftsreglement.
Andere Aufgabenübertragungen können auch in Einzelbeschlüssen erfolgen.
Art. 12 b. Mitglieder und weitere Teilnehmende
Der Geschäftsleitung gehören die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde (Vorsitz) sowie eine im Geschäftsreglement bezeichnete Anzahl weiterer Behördenmitglieder an.
Das Geschäftsreglement legt eine angemessene Vertretung des Schulpersonals mit beratender Stimme fest.
Art. 13 Aufsichtskommissionen a. Bestand und Aufgaben
Das Geschäftsreglement kann eine oder mehrere Aufsichtskommissionen vorsehen, die die einzelnen Schulen beaufsichtigen und deren Qualität beurteilen.
Das Geschäftsreglement legt deren Aufgaben fest.
Art. 14 b. Mitglieder und weitere Teilnehmende
Der Aufsichtskommission oder den Aufsichtskommissionen gehören deren Präsidentin oder Präsident, die oder der von der Gesamtbehörde bezeichnet wird, sowie eine im Geschäftsreglement bezeichnete Anzahl weiterer Behördenmitglieder an.
Das Geschäftsreglement legt eine angemessene Vertretung des Schulpersonals mit beratender Stimme fest.
Art. 15 Ausschuss Neubeurteilung a. Bestand und Aufgaben
Der Ausschuss Neubeurteilung nimmt auf Verlangen Neubeurteilungen von Verfügungen der Schulleitungen gemäss § 74 Volksschulgesetz (VSG) 4 und Art. 13 Organisationsstatut vor.
Die Gesamtbehörde kann diese Aufgabe in ihrem Geschäftsreglement stattdessen der Geschäftsleitung übertragen; Art. 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 16 b. Mitglieder
Dem Ausschuss Neubeurteilung gehören die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde sowie eine im Geschäftsreglement bezeichnete Anzahl weiterer Behördenmitglieder an, mindestens jedoch zwei weitere Behördenmitglieder.
Der Ausschuss Neubeurteilung tagt ohne Vertretungen des Schulpersonals.
Art. 17 Weitere Ausschüsse und Kommissionen a. Allgemeines
Die Gesamtbehörde kann im Rahmen des dafür bewilligten Budgets weitere Ausschüsse aus Behördenmitgliedern sowie beratende Kommissionen, denen auch Nichtmitglieder angehören dürfen, bestellen.
Sie legt deren Aufgaben fest.
Bei der Bestellung wird in der Regel eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender bestimmt, soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde den Vorsitz übernimmt.
Dem Schulpersonal ist eine angemessene Vertretung einzuräumen, soweit dies nicht aus besonderen Gründen ausgeschlossen wird.
Art. 18 b. ständige Ausschüsse und Kommissionen
Ständige Ausschüsse und Kommissionen werden im Geschäftsreglement verankert. Ihre Bestellung ist der Schulpflege zur Koordination unter den Schulkreisen zu melden. 4 vom 7. Februar 2005, LS 412.100.
C. Geschäftsführung der Gesamtbehörde
Art. 19 Anwendbarkeit des Gemeindegesetzes
Die Geschäftsführung der Gesamtbehörde richtet sich vorab nach dem kantonalen Recht, insbesondere nach dem Gemeindegesetz (GG) . 5
Konkretisierend und ergänzend gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 20 Sitzungsrhythmus
Die Gesamtbehörde hält Sitzungen ab, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel drei bis vier Mal pro Jahr.
Das Geschäftsreglement kann ergänzende Vorgaben zum Sitzungsrhythmus enthalten.
Art. 21 Einberufung und Einladung
Die Gesamtbehörde versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
Zu den Sitzungen wird auf elektronischem Weg eingeladen, in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung.
Mit der Einladung werden soweit möglich die Traktandenliste unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und die Anträge bekannt gegeben.
Der Einladung werden die erforderlichen Akten beigelegt.
Art. 22 Sitzungsteilnahme und Ausstand
Die Mitglieder und Sitzungsteilnehmenden mit beratender Stimme sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
Bei Verhinderung teilen sie dies der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe der Gründe im Voraus schriftlich mit.
Die Ausstandspflicht richtet sich nach § 42 Abs. 1 GG.
Bei Personalgeschäften tagt die Behörde ohne Vertretungen des Schulpersonals.
Art. 23 Beschlussfähigkeit
Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
Art. 24 Beschlussfassung
Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen.
Die Beschlussfassung bei Wahlen und Abstimmungen erfolgt offen.
Jedes Mitglied ist bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet.
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei gleichgeteilten Stimmen gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.
vom 20. April 2015, LS 131.1.
Art. 25 Zirkularbeschlüsse
In Ausnahmefällen kann die Gesamtbehörde elektronisch auf dem Zirkularweg entscheiden.
Stillschweigen innert der angesetzten Frist gilt als Zustimmung.
Im Übrigen gelten Art. 22 und 23 sinngemäss.
Art. 26 Präsidialentscheide
Entscheide in dringenden Angelegenheiten und in Angelegenheiten von geringer Bedeutung können gemäss § 41 GG von der Präsidentin oder dem Präsidenten durch Präsidialentscheid getroffen werden.
Bei dringenden Präsidialentscheiden wird die Gesamtbehörde informiert.
Art. 27 Protokoll a. Inhalt
Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das folgende Angaben enthält:
a. die Zahl der anwesenden sowie die Namen der entschuldigt und der unentschuldigt abwesenden Mitglieder und weiteren Sitzungsteilnehmenden;
b. die behandelten Geschäfte, die Anträge und deren kurzgefasste Begründung, allfällige Beanstandungen zum Verfahren, weitere Protokollerklärungen und die gefassten Beschlüsse;
c. die zwischenzeitlich ergangenen Zirkularbeschlüsse und dringenden Präsidialentscheide.
Die Gesamtbehörde regelt das Verfahren der Protokollabnahme im Geschäftsreglement.
Art. 28 b. Form
Das Protokoll kann elektronisch oder in Papierform geführt werden.
Die Gesamtbehörde bestimmt die Form der Protokollführung im Geschäftsreglement.
Wird das Protokoll elektronisch geführt, werden soweit erforderlich Auszüge auf Papier erstellt.
Art. 29 Öffentlichkeit der Beschlüsse
Die Gesamtbehörde informiert von sich aus über Beschlüsse von allgemeinem Interesse.
Im Übrigen stellt sie Beschlüsse auf Gesuch um Informationszugang gemäss § 24 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 6 zur Verfügung, soweit diese nicht aufgrund von § 23 IDG nicht öffentlich sind.
Über das Gesuch um Informationszugang entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde. 6 vom 12. Februar 2007, LS 170.4.
Art. 30 Nichtöffentlichkeit der Verhandlungen
Die Verhandlungen der Behörde sind nicht öffentlich.
Die Mitglieder und weiteren Sitzungsteilnehmenden wahren das Sitzungsgeheimnis.
Die Sitzungsprotokolle sowie Dokumente, die der Meinungsbildung dienen, wie Anträge und weitere Stellungnahmen von Mitgliedern und anderen Sitzungsteilnehmenden, sind auch nach ergangener Beschlussfassung von der Bekanntgabe ausgeschlossen.
Die Behörde beschliesst im Einzelfall über eine ausnahmsweise Offenlegung.
D. Geschäftsführung anderer Behördenorgane
Art. 31 Ausschüsse und Kommissionen
Für die Geschäftsführung der Ausschüsse und beratenden Kommissionen gelten Art. 18–29 sinngemäss.
E. Weitere Bestimmungen
Art. 32 Interessenbindungen a. Offenlegungspflicht
Die Mitglieder informieren die Präsidentin oder den Präsidenten der Kreisschulbehörde bei ihrem Amtsantritt schriftlich über:
a. ihre beruflichen Tätigkeiten;
b. ihre Mitgliedschaften oder Mitwirkungen in Behörden und Organen der Gemeinden, des Kantons und des Bundes;
c. ihre Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen;
d. ihre Tätigkeiten und Organstellungen in Aufsichts- und Führungsgremien von juristischen Personen und Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland;
e. ihre Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts, die mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen.
Sie teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten Änderungen umgehend schriftlich mit.
Art. 33 b. Veröffentlichung
Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Veröffentlichung der Interessenbindungen im Internet.
Eine Aktualisierung der Angaben erfolgt nach:
a. dem Amtsantritt des jeweiligen Mitglieds;
b. der Mitteilung der Änderung.
Art. 34 Verwaltung der Kreisschulbehörden
Die Verwaltung der Kreisschulbehörde nimmt die ihr übertragenen organisatorischen und administrativen Aufgaben unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kreisschulbehörde wahr.
Soweit ihr Aufgaben der Gesamtbehörde zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, erfolgt dies im Geschäftsreglement.
Soweit ihr Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, erfolgt dies in einem Behördenerlass der Präsidentin oder des Präsidenten.
Der Behördenerlass gemäss Abs. 3 wird auf der Webseite der Kreisschulbehörde veröffentlicht.
Art. 35 Schulleitungen und weitere Angestellte der Schulen
Soweit Schulleitungen und weiteren Angestellten der Schulen Aufgaben der Gesamtbehörde zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, erfolgt dies im Geschäftsreglement.
Soweit ihnen Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, erfolgt dies in einem Behördenerlass der Präsidentin oder des Präsidenten.
Der Behördenerlass gemäss Abs. 2 wird auf der Webseite der Kreisschulbehörde veröffentlicht.
Art. 36 Unterschriften im Schulkreis a. Berechtigung
Wer zur Erledigung einer Aufgabe befugt ist, ist für die entsprechenden Geschäfte unterschriftsberechtigt.
Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 37 b. Pflicht
Die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift besteht, wenn das übergeordnete Recht oder besondere Bestimmungen der Schulpflege dies vorsehen.
F. Schlussbestimmungen
Art. 38 Ausführungsbestimmungen
Die Kreisschulbehörde erlässt Ausführungsbestimmungen im Rahmen von Art. 2.
Art. 39 Inkrafttreten
Diese Rahmenordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.