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Reglement über das Verfahren zur Positionierung der Löhne im teilrevidierten Städtischen Lohnsystem (Positionierungsreglement PoR)
Präambel
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Ziff. II Abs. 5 der Teilrevision der
Art. 52 Begrenzung des Lohnbandes gemäss gen käme, wird er auf diese ten, deren Löhne Art. 47 ff. a. Vom Volk oder vom Gemeind
Abs. 3 PR 2 zu lieangehoben. r auf alle städtischen Angestell 3 Das Reglement ist anwendba PR unterstehen. 4 Ausgenommen sind: erat auf Amtsdauer gewählte
Art. 54 Behördemitglieder im Sinn von b. Lehrkräfte im Sinn von c. Assistenzärztinnen und tenzärztinnen- und -ärzte d. Praktikantinnen und Pr dende im Sinn von Art. 12 Art. 2 1 Die Anstellungsinstanzen im Sinn von Art. 11 PR in Ver Art. 3 1 HR Stadt Zürich gibt den Anstellungsinstanzen die Fälle bekannt, in denen nach seinen Erkenntnissen die Funktionsstufe
PR; 3 Art. 1 Abs. 2 und 3 PR; -ärzte im Sinn von Art. 1 des Assisreglements vom 26. Januar 2005; aktikanten, Lehrlinge und Auszubil Abs. 2 lit. a und b PR; mber 2006. 1 Gemäss GRB vom 29. Nove mber 2006. 2 Gemäss GRB vom 29. Nove mber 2006. 3 Gemäss GRB vom 29. Nove ch öffentlich-rechtlichen Vertrag an e. Mitarbeitende, die dur ieser einseitige Anpassungen gestellt wurden, soweit d usschliesst; durch die Arbeitgeberin a rbeitsverhältnisse spätestens ein f. Mitarbeitende, deren A reten der revidierten Bestimmun halbes Jahr nach Inkraftt den (Ziff. II Übergangsbestim gen des Personalrechts en mung Abs. 4). Zuständigkeiten PR erlassen die Positionierungsver bindung mit Art. 22–24 AB llten gemäss den Bestimmungen über fügungen für ihre Angeste . das revidierte Lohnsystem und überwacht den Positionierungspro 2 HR Stadt Zürich leitet onierungsverfügungen auf ihre Recht zess und prüft die Positi heit. mässigkeit und Angemessen dtrates, bestehend aus dem Finanz 3 Eine Kommission des Sta n oder dem Vorsteher des zuständigen vorsteher, der Vorsteheri itten Mitglied oder einer anderen Departements und einem dr von HR Stadt Zürich Positionierungen, Person, prüft auf Antrag stanz nicht bereinigt werden konnten, die mit der Anstellungsin elcher Weise die Positionierung vor und erteilt Weisung, in w sind Positionierungen durch den zunehmen ist. Ausgenommen Stadtrat selbst. serdem zuständig für: 4 HR Stadt Zürich ist aus r Richtlinien; a. den Erlass zusätzliche ng des Positionierungsprozesses, b. die technische Umsetzu anisation und Informatik Stadt in Zusammenarbeit mit Org Zürich (OIZ); die Positionierung zuständigen Perso c. die Anleitung der für nen. Vorbereitung der Positionierung ss, und errechnet für alle Angestell näher überprüft werden mu passung der nutzbaren Erfahrung. ten Richtwerte für die An n erstellen gestützt auf die Stellenbe 2 Die Anstellungsinstanze auf und die übrigen Bestandteile der schreibungen, den Lebensl Mitarbeitenden Positionierungsvor Personaldossiers für ihre ie an HR Stadt Zürich. Abweichungen schläge und übermitteln s Funktionsstufe bzw. von einem allfälli von der bisher geltenden t Zürich und um mehr als zwei Punk gen Vorschlag von HR Stad nutzbare Erfahrung sind zu begründen. te vom Richtwert für die zwischen der Anstellungsinstanz und 3 Im Fall von Differenzen
Art. 2 HR Stadt Zürich ist Anstellungsinst lements vor.
Abs. 3 anwendbar. ung der Positionierungsvorschläge bereiten die 4 Nach Bereinig anzen die Verfügungen nach Art. 4 dieses Reg
Art. 4 Einleitung des Positionierungsverfahrens; Positionierungsverfügung
Bis spätestens am 29. bzw. am 25. Juni 2007 leiten die Anstellungsinstanzen das Positionierungsverfahren durch Übergabe oder Zustellung der Positionierungsverfügung ein.
Diese enthält folgende Bestandteile:
a. die lohnbestimmenden Faktoren Funktionskette und Funktionsstufe, nutzbare Erfahrung und Lage im Lohnband gemäss der bisherigen Anstellung sowie den bisherigen Lohn;
b. die lohnbestimmenden Faktoren Funktionskette und Funktionsstufe, nutzbare Erfahrung und zutreffendes Teillohnband gemäss der im revidierten Lohnsystem positionierten Anstellung sowie den Lohn gemäss der angepassten Anstellung;
c. eine standardisierte Begründung für die neu festgelegte nutzbare Erfahrung;
d. eine individualisierte Begründung bei Wechsel der Funktionsstufe;
e. eine standardisierte Begründung, falls durch die Verfügung der Lohn auf die Untergrenze des massgebenden Lohnbandes angehoben wird.
f. die Rechtsmittelbelehrung, dass die Angestellten gegen die Positionierungsverfügung innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der Anstellungsinstanz Einsprache nach § 10a Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) führen können.
g. die Mitteilung, dass sie mit der Einsprache zusätzlich ein Gespräch mit der oder dem für sie zuständigen Personalverantwortlichen verlangen können.
Erhebt die oder der Angestellte keine Einsprache, so ist das Positionierungsverfahren beendet.
Art. 5 Information der Angestellten
Spätestens bis zur Übergabe oder Zustellung der Positionierungsverfügung werden alle Angestellten durch HR Stadt Zürich eingehend über das teilrevidierte Städtische Lohnsystem, das Positionierungsverfahren und die darauf folgenden Massnahmen informiert.
Die Anstellungsinstanzen sind zuständig für die ergänzende Information ihrer Angestellten, insbesondere mit Bezug auf die für sie wichtigen Fragen.
Art. 6 Einspracheverfahren vor der Anstellungs instanz
Die Einsprache muss einen Antrag und eine kurze Begründung enthalten. Das rechtliche Gehör wird durch ein Gespräch gewährt. Dieses soll innerhalb von drei Monaten seit Eingang der Einsprache stattfinden. Die Angestellten können eine Vertrauensperson beiziehen. Der wesentliche Inhalt des Gesprächs ist zu protokollieren. 3 Beabsichtigt die Anstellungsinstanz eine Änderung der Positionierung, so hat sie die Stellungnahme von HR Stadt Zürich einzuholen. Diese kann den Fall der Kommission des Stadtrates gemäss Art. 2 Abs. 4 vorlegen. 4 Einigen sich die Parteien, so ersetzt die Anstellungsinstanz die unbegründete Positionierungsverfügung durch eine revidierte, kurz begründete Positionierungsverfügung. Sie enthält die in
Art. 4 Mittei
Abs. 2 lit. a bis c genannten Bestandteile sowie die lung, dass die oder der Angestellte innert zehn Tagen ab der Zustellung eine ausführliche schriftliche Begründung mit Rechtsmittelbelehrung verlangen kann. 5 Kommt keine Einigung zu Stande, so ersetzt die Anstellungsinstanz die unbegründete Positionierungsverfügung durch eine begründete Positionierungsverfügung. Sie enthält die in Art. 4 Abs. 2 lit. a bis c genannten Bestandteile sowie die Rechtsmittelbelehrung.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2007 in Kraft. Ablaufschema zum Positionierungsverfahren SLS (ohne Vorbereitungsverfahren)