177.110

Erhöhung der Kinderzulagen für das städtische Personal, Anpassung an das revidierte kantonale Kinderzulagengesetz

177.110 Erhöhung der Kinderzulagen für das städti- sche Personal, Anpassung an das revidierte kantonale Kinderzulagengesetz Stadtratsbeschluss vom 17. April 2002 mit Änderung vom 18. Dezember 2002 1. Die Kinderzulagen 1 gemäss Art. 15 Abs. 2 der Besoldungsver- ordnung (BVO) werden mit Wirkung ab 1. Mai 2002 wie folgt erhöht:

  • auf Fr. 170.– je Kind und Monat für jedes Kind bis zum vollendeten 12. Altersjahr;

  • auf Fr. 195.– je Kind und Monat für jedes Kind nach Vollendung des 12. Altersjahres, d.h. ab dem 13. Alters- jahr bis zum vollendeten 18. Altersjahr, für Kinder in Ausbildung bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr und für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Ge- brechlichkeit nicht- oder mindererwerbsfähig sind, bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr. 2. Mit Wirkung ab 1. Januar 2003 gilt Folgendes: 2.1 (aufgehoben) 2 2.2 Abweichend zu § 5a KZG endet der Anspruch im Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr vollendet. 1 AS 40, 422. 2 Aufgehoben durch StRB vom 18. Dezember 2002.