177.125
Reglement über die Paritätische Schlichtungsstelle (RPS)Stadtrats
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt gestützt auf die Art. 40 und 50 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (Personalrecht) und Art. 43 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht (AB PR) Zuständigkeit, Ausgestaltung und Verfahren der Paritätischen Schlichtungsstelle.
Art. 2 Zuständigkeit
Die Paritätische Schlichtungsstelle beurteilt auf Gesuch der direkt betroffenen Angestellten die Zuordnung zu einer Funktionskette und Funktionsstufe und die Anrechnung nutzbarer Erfahrung.
Dasselbe Antragsrecht haben die in ihr vertretenen Personalverbände (Art. 4 Abs. 4). 1
Die Paritätische Schlichtungsstelle ist nicht zuständig für die Beurteilung von Anstellungen
a. die nicht dem Personalrecht und den Ausführungsbestimmungen dazu unterstehen;
b. die der Aus- oder Weiterbildung dienen;
c. die durch Vertrag begründet wurden;
d. die auf höchstens ein Jahr befristet sind.
Sie kann zuhanden des Stadtrates Anträge auf Änderung des Funktionsrasters oder der Funktionsumschreibungen sowie bezüglich der Zuordnung von Funktionen zu Funktionsketten und -stufen stellen. Ausgeschlossen ist Letzteres, wenn Anstellungen der Kreisschulpflegen, der Ombudsperson, der oder des Datenschutzbeauftragten, der Stadtammann- und Betreibungsämter, der Friedensrichterämter oder der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Finanzkontrolle betroffen sind.
Art. 3 Aufgabe
Die Paritätische Schlichtungsstelle verhandelt mit den Parteien und versucht eine Einigung herbeizuführen.
Fassung gemäss STRB vom 8. September 2010; Inkraftsetzung 1. Oktober 2. Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Entschädigung
Art. 4 Zusammensetzung, Wahl auf Amtsdauer
Die Schlichtungsstelle besteht aus je fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern der Stadt als Arbeitgeberin sowie der städtischen Angestellten. Je ein Mitglied beider Seiten vertritt die Funktionsbereiche Infrastruktur / Handwerk / Technik / Öffentlicher Verkehr, Öffentliche Sicherheit / Bevölkerungsschutz, Pflege / Therapie / Medizin, Pädagogik / Psychologie / Soziale Arbeit und Support- / Querschnitts- / Verwaltungs- / Management- / Stabsfunktionen. Es ist auf eine möglichst geschlechterparitätische Zusammensetzung zu achten.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Finanzdepartements vorgeschlagen.
Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Angestellten werden durch die von der Stadt anerkannten Personalverbände im Sinn von Art. 143 AB PR vorgeschlagen.
Der Stadtrat wählt die Mitglieder auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des Finanzdepartements auf Amtsdauer. Er achtet dabei auf eine repräsentative Vertretung der Personalverbände. Die Gesamterneuerungswahl erfolgt zusammen mit derjenigen der städtischen Abordnungen und Kommissionen.
Art. 5 Besetzung und Beschlussfähigkeit des beurteilenden Gremiums
Zur Beurteilungen von Gesuchen von Angestellten tagt die Paritätische Schlichtungsstelle in Viererbesetzung. Dabei wirken die Vertreterinnen und Vertreter der Funktionsbereiche mit, in denen die Angestellten tätig sind. Zudem ist Geschlechterparität anzustreben.
Über Gesuche der Personalverbände im Sinn von Art. 2 Abs. 2 und über Anträge zuhanden des Stadtrates beschliesst die Paritätische Schlichtungsstelle in voller Besetzung. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von je drei Mitgliedern der beiden Seiten.
Den Vorsitz führt abwechselnd für jeweils zwei Jahre eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt bzw. der Angestellten. Wirkt die bzw. der Vorsitzende bei der Behandlung eines Einzelfalles nicht mit, so präsidiert ein anderes Mitglied der gleichen Seite.
Die Paritätische Schlichtungsstelle beschliesst mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht erlaubt. Bei Stimmengleichheit trifft die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 6 Sekretariat
Human Resources Management (HRZ) führt das Sekretariat der Paritätischen Schlichtungsstelle. Die Direktorin oder der Direktor von HRZ bestimmt die Sekretärin oder den Sekretär.
Das Sekretariat ist zuständig für die gesamte Administration und die Protokollführung. Die Sekretärin bzw. der Sekretär nimmt an den Verhandlungen teil, hat aber weder beratende Funktion noch Stimmrecht.
Art. 7 Schweigepflicht
Die Mitglieder und die Sekretärin bzw. der Sekretär unterstehen betreffend den gesamten Inhalt des Verfahrens der Schweigepflicht.
Art. 8 Ausstandspflicht
Die Mitglieder haben in den Ausstand zu treten, wenn
a. einer der Ausstandsgründe von § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 gegeben ist;
b. sie der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller dienstlich direkt über- oder untergeordnet sind;
c. sie am zu beurteilenden Entscheid massgeblich mitgewirkt haben;
d. aus einem andern Grund der Anschein der persönlichen Befangenheit besteht.
Ausstandsgründe sind der oder dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen; diese bzw. dieser entscheidet über die Mitwirkung.
Art. 9 Entschädigung der Mitglieder
Die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsstelle, die nicht der Stadtverwaltung angehören, erhalten dieselben Entschädigungen wie die Mitglieder der vom Stadtrat bestellten Kommissionen. 3. Verfahren
Art. 10 Einleitung durch Angestellte
Angestellte, die nicht in Zusammenhang mit der Neuanstellung oder einer Änderung ihrer Anstellung ihre Funktionskette, -stufe oder die nutzbare Erfahrung ändern lassen wollen, richten an ihre Anstellungsinstanz ein entsprechendes Begehren. Diese erlässt eine begründete Verfügung, soweit sie ihm nicht entspricht.
Die Angestellten können die paritätische Schlichtungsstelle innert 15 Tagen ab Empfang der Verfügung anrufen. Das Gesuch ist schriftlich beim Sekretariat der Paritätischen Schlichtungsstelle einzureichen.
Art. 11 Verhältnis zum Rechtsmittelverfahren
Die Angestellten werden in der begründeten Verfügung sowohl auf die Möglichkeit hingewiesen, die Paritätische Schlichtungsstelle anzurufen, als auch auf das Recht, stadtinternen Rekurs (Einsprache) bzw. Rekurs an den Bezirksrat zu erheben.
Das Sekretariat der Paritätischen Schlichtungsstelle klärt ab, ob ein Rekurs (Einsprache) erhoben worden ist. Es klärt nach Rücksprache mit den Parteien, ob die Sistierung des in derselben Sache anhängig gemachten Verfahrens zweckmässig wäre. Gegebenenfalls stellt es sicher, dass mindestens eine Partei bei der Rekursinstanz (Einspracheinstanz) die Sistierung beantragt.
Art. 12 Einleitung durch Personalverbände
Personalverbände im Sinn von Art. 4 Abs. 3, welche die Zuordnung zu Funktionskette und -stufe oder die nutzbare Erfahrung von Angestellten gemäss Art. 2 Abs. 2 überprüfen lassen wollen, stellen der bzw. den betroffenen Anstellungsinstanzen schriftlich einen entsprechenden Antrag. Diese nimmt bzw. nehmen schriftlich Stellung, ob sie ihm entsprechen will bzw. wollen. 2
Die Personalverbände können die paritätische Schlichtungsstelle innert 15 Tagen ab Empfang einer ablehnenden Antwort anrufen. Das Gesuch ist schriftlich beim Sekretariat der Paritätischen Schlichtungsstelle einzureichen.
Art. 13 Vorbereitung der Verhandlung
Das Schlichtungsgesuch wird umgehend nach dessen Eingang der Anstellungsinstanz und den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zur Kenntnis gebracht.
Die oder der Vorsitzende bestimmt innert 30 Tagen die weiteren in der Sache mitwirkenden Mitglieder der Schlichtungsstelle und legt zusammen mit dem Sekretariat und in Absprache mit den Parteien den Termin der Verhandlung fest.
Die Schlichtungsstelle kann zur Untersuchung des Sachverhaltes geeignete Abklärungen durchführen wie die Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen und den Beizug der Personalakten. Sie ist berechtigt, von den Anstellungsinstanzen Auskunft über die Funktionsstufenzuordnung von Vergleichspersonen zu verlangen. Zur Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung kann ein Schriftenwechsel angeordnet werden. Die Parteien sind berechtigt, den Untersuchungshandlungen beizuwohnen, geeignete Ergänzungsfragen zu stellen und Einsicht in die Akten zu nehmen.
Art. 14 Verhandlung
Die Verhandlung ist mündlich. Gesuch stellende Angestellte haben persönlich zu erscheinen, sind aber berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Gesuch stellende, in der Schlichtungsstelle nicht vertretene Personalverbände und die Anstellungsinstanzen entsenden vertretungsberechtigte Personen.
Fassung gem. STRB vom 8. September 2010; Inkraftsetzung 1. Oktober 2 Die Parteien erhalten Gelegenheit, ihren Standpunkt zu begründen.
Die Schlichtungsstelle versucht, gestützt auf ihre Würdigung der Sach- und Rechtslage, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Kommt keine Einigung zustande, gibt die Schlichtungsstelle eine Empfehlung zuhanden der Parteien und des Stadtrats ab.
Offensichtlich unbegründete Gesuche können in einem vereinfachten Verfahren ohne Verhandlung behandelt werden. Die Verhandlung wird durchgeführt, wenn die Hälfte der für den Fall vorgesehenen Mitglieder es verlangt.
Art. 15 Säumnisfolgen
Bleibt die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller ohne genügende Entschuldigung der Verhandlung fern, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen. Ein neues in der gleichen Angelegenheit kann frühestens ein halbes Jahr später eingebracht werden.
Lässt sich die Anstellungsinstanz nicht auf das Verfahren ein oder wird sie in der Verhandlung nicht gehörig vertreten, so gilt dies als Nichteinigung. Der Stadtrat und die bzw. der zuständige Departementsvorstehende sind darüber zu orientieren.
Art. 16 Protokoll
Die Sekretärin oder der Sekretär führt über die Sitzung ein Protokoll. Es gibt Aufschluss über
a. das Datum der Verhandlung;
b. die Besetzung der Schlichtungsstelle;
c. die Parteien und die von ihnen beigezogenen Personen;
d. das Datum des Schlichtungsbegehrens;
e. die Anträge der Parteien;
f. das Ergebnis der Verhandlung.
Das Protokoll wird den Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern zugestellt.
Art. 17 Abschluss des Verfahrens
Die Paritätische Schlichtungsstelle teilt das Ergebnis der Verhandlung den Parteien und im Fall eines hängigen Rechtsmittelverfahrens der Rechtsmittelinstanz schriftlich mit. Sie weist auf allfällige Verwirkungsfristen und Rechtsmittel hin.
Kommt zwischen den Parteien eine Einigung zu Stande, so erlässt die Anstellungsinstanz eine entsprechende Verfügung.
Art. 18 Verfahrenskosten und Parteientschädigungen
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos.
Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.
Art. 19 Berichterstattung an den Stadtrat
Die paritätische Schlichtungsstelle erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. 4. Schlussbestimmung
Art. 20 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Es ersetzt alle früheren Erlasse mit demselben Regelungsinhalt, insbesondere
a. das Reglement für die Paritätische Kommission zur Begutachtung von Beförderungen und Stellenbesetzungen vom
1. Februar 1978 mit seitherigen Änderungen (STRB Nr. 267);
b. Paritätische Kommission, Zusammensetzung des Arbeitnehmeranteils vom 2. November 1977 (STRB Nr. 2928).
Gesuche, die vor In-Kraft-Treten gestellt wurden, werden behandelt, falls die Voraussetzungen des vorliegenden Reglements erfüllt sind.