177.160
Lohnmassnahmen 2003
Art. 194
Lohnmassnamen 2003 Die Anpassung der Lohnskala und die Lohnmassnahmen erfolgen im Jahr 2003 ausnahmsweise auf den 1. April. 2. Die Lohnskala gemäss Art. 51 PR wird gestützt auf Art. 56 Abs. 1 PR auf den 1. April 2003 um 1,0 Prozent erhöht. Damit sind 102,8 Punkte gemäss Zürcher Städteindex der Konsumentenpreise ausgeglichen. Der Jahreslohn von Funktionsstufe 1 (minimal gefordertes Mass an Erfahrung und guter Leistung) gemäss Art. 51 Abs. 2 PR stellt sich damit auf Fr. 44 884.--, die Lohnbegrenzung gemäss Art. 88 PR auf Fr. 231 288.--. 3. Die individuell festgelegte Anzahl Jahre nutzbarer Erfahrung (nE) wird gestützt auf Art. 52 Abs. 3 und Art. 56 Abs. 2 PR allen Angestellten, welche vor dem 1. Oktober 2002 in den städtischen Dienst getreten sind, auf den 1. April 2003 um + 1 erhöht. Löhne, welche innerhalb der Lohnbänder liegen, werden entsprechend um 2,5 Prozent (nE 1-5), 1,5 Prozent (nE 6-10) und 0,5 Prozent (nE 11-15) erhöht. Die prozentuale Erhöhung wird vom Basiswert 100 Prozent und nE=0 Jahre gerechnet. 4. Löhne, welche im Lohnband zwischen 95,00 und 95,99 Prozent vom Mittelwert liegen, werden, unabhängig vom Eintrittsdatum, gestützt auf Art. 87 Abs. 3 PR, ebenfalls auf den 1. April 2003 auf 96,00 Prozent angehoben, ausgenommen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Leistungen und/oder Verhalten nachweislich nicht genügen. Eine Nichtanhebung ist zu verfügen und zu begründen. 5. Die Departemente und Dienstabteilungen werden eingeladen, im Rahmen ihrer Budgets einmalige Vergütungen für besonders gute Leistungen im Sinne von Art. 59 des Personalrechts und Art. 68 der Ausführungsbestimmungen auszurichten. 6. Die Besoldungen der Mitglieder des Stadtrates werden auf den 1. April 2003 um 1,0 Prozent erhöht. 7. Die Departemente und Dienstabteilungen sind verpflichtet, im Hinblick auf die leistungsorientierte Lohnsteuerung im Jahr 2004 die Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräche bis spätestens Ende September 2003 abzuschliessen. 8. Das Personalamt wird mit dem Vollzug der Lohnmassnahmen für das Jahr 2003 und mit dem entsprechenden Controlling, insbesondere bezüglich der Spontanprämien gemäss vorstehender Ziff. 5, beauftragt. Die neuen Löhne sind den Angestellten schriftlich mitzuteilen. 9. Die Löhne der Lehrkräfte an der Volksschule werden im Jahr 2003 gemäss der vom Kanton getroffenen Regelung angepasst. Die Lehrkräfte an der Schule für Haushalt und Lebensgestaltung erhalten den Dienstjahresaufstieg per
Januar 2003. Ihre Löhne werden per 1. April 2003 um 1,0 Prozent erhöht (Teuerungsanpassung). 1
Geändert durch StRB vom 28. Februar 2003; Inkraftsetzung auf den
Januar 2003.