177.240
Pensionskasse der Stadt Zürich (Anlageverordnung)
Art. 1
Gegenstand und Rechtsgrundlage Diese Verordnung enthält die allgemeine Regelung der materiellen Grundsätze, der Organisation und der Zuständigkeiten für die Anlage des Vermögens der Pensionskasse (Kassenvermögen). Sie stützt sich auf Art. 68 Abs. 4 lit. b und Art. 69 der Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 22. Dezember 1993 (VKS).
Art. 2
Anlagekonzept
Anlageziele und Anlagestrategie sowie ihre organisatorische und administrative Umsetzung werden im Rahmen der VKS und dieser Verordnung in einem Anlagekonzept umschrieben.
Das Anlagekonzept wird mindestens jährlich überprüft und geänderten Verhältnissen oder neuen Erkenntnissen angepasst. 2. Ziele und Grundsätze
Art. 3
Anlageziele Die Anlage des Kassenvermögens hat zum Ziel,
a) zusammen mit den Beiträgen die Finanzierung der statutengemässen Leistungen sicherzustellen
b) die Bildung der in den Statuten vorgesehenen Reserven zu ermöglichen.
Art. 4
Risikotoleranz Die Kassenkommission bestimmt, welches Risiko eingegangen werden kann, um das in Art. 3 lit. b angegebene Ertragsziel zu erreichen (Risikotoleranz). Als Risiko gilt die Wahrscheinlichkeit, dass die Altersguthaben der Versicherten und die versicherungstechnischen Deckungskapitalien der Pensionsberechtigten durch das Kassenvermögen zeitweise nicht mehr gedeckt sind.
Art. 5
Anlagekategorien
Das Kassenvermögen wird auf folgende Anlagekategorien aufgeteilt:
a) Annuitätenguthaben bei der Stadt Zürich
b) Hypothekardarlehen
c) festverzinsliche Anlagen in Schweizer Franken
d) festverzinsliche Anlagen in Fremdwährungen
e) Aktien schweizerischer Gesellschaften
f) Aktien ausländischer Gesellschaften
g) Immobilien
h) nichttraditionelle Anlagen
Im Rahmen der Anlagestrategie können liquide Mittel und kurzfristige Geldanlagen gehalten sowie derivative und indirekte Anlageinstrumente eingesetzt werden.
Art. 6
Strategische und taktische Allokation
Das Kassenvermögen wird auf die Anlagekategorien gemäss Art. 5 aufgeteilt.
Die strategische Allokation gibt die anzustrebende Aufteilung an. Sie berücksichtigt insbesondere die Anlageziele (Art. 3), die Risikotoleranz (Art. 4), die Guthaben der Pensionskasse bei der Stadt (Art. 8) und die Hypothekaranlagen (Art. 9).
Innerhalb taktischer Bandbreiten kann von der strategischen Allokation abgewichen werden, um den Anlageertrag zu erhöhen.
Art. 7
Bewertung der Anlagen
Art. 5 Die Anlagekategorien gemäss zum Nominalwert, die üb bewertet. Steht dieser derweitigen Marktdaten fenden Anlagen üblichen
Abs. 1 lit. a und b werden rigen Anlagekategorien zum Marktwert nicht anhand von Börsenkursen oder anfest, so wird er nach den für die betref- Bewertungsmethoden ermittelt.
Art. 8
Guthaben und Kontokorrent bei der Stadt
Die Amortisation des Annuitätenguthabens richtet sich nach dem besonderen Beschluss des Stadtrates (Art. 83 VKS).
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, den die Stadt für die Pensionskasse durchführt, wird bei der Stadt ein Kontokorrent geführt.
Der Kontokorrentsaldo wird per 31. Dezember in der Weise angepasst, dass die voraussichtlichen Zinsen aus Schuld- und Forderungsverhältnissen im Folgejahr ungefähr ausgeglichen sein sollten. Zeigt sich im Jahresverlauf, dass grössere Abweichungen zu erwarten sind, können zwischenzeitlich zusätzliche Ausgleichszahlungen erfolgen.
Der Kontokorrentsaldo wird Ende Jahr beidseits entsprechend dem Geldmarktsatz, d.h. dem Satz für dreimonatige Frankenanlagen (Euromarkt drei Monate), verzinst. Der jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahrs relevante Zinssatz ergibt sich aus dem Durchschnitt der von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Renditen für dreimonatige Frankenanlagen auf Basis der Tageswerte.
Im Einvernehmen zwischen der städtischen Finanzverwaltung und der Anlagekommission kann die Pensionskasse kurzfristige Anlagen bei der Stadt zu Marktkonditionen tätigen. Die mit den Wertschriftenanlagen beauftragten Institutionen (Art. 20) können im Rahmen der Mandatsbedingungen in Wertschriften verbriefte Anleihen der Stadt erwerben.
Art. 9
Hypothekaranlagen
Anlagen in Hypotheken erfolgen nur nach Massgabe des von der Kassenkommission erlassenen Reglements.
Im Anlagekonzept wird der Gesamtbetrag der Hypothekaranlagen frankenmässig begrenzt.
Art. 10
Immobilienanlagen und nicht-traditionelle Anlagen
Immobilienanlagen erfolgen in indirekter Form wie Beteiligungen an Stiftungen und Fonds.
Anlagen in Immobilien und nicht-traditionelle Anlagekategorien dürfen nur im Rahmen entsprechender Konzepte der Kassenkommission getätigt werden. 3. Organisation und Vollzug 3.1 Organisatorische Grundsätze
Art. 11
Kassenkommission
Die Kassenkommission ist zuständiges Organ für die Regelung der Verwaltung des Kassenvermögens (Art. 68 Abs. 4 lit. b und Art. 69 Abs. 4 VKS). Sie genehmigt das Anlagekonzept (Art. 2).
Der Kassenkommission stehen die in den VKS, in der Anlageverordnung und im Anlagekonzept bezeichneten Entscheidungen zu.
Art. 12
Anlagekommission
Die Anlagekommission bereitet die Geschäfte der Kassenkommission vor.
Die Anlagekommission ist zuständig für die Umsetzung der Anlageziele und der Anlagestrategie, soweit in den VKS, der Anlageverordnung oder im Anlagekonzept nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die Anlagekommission erstattet der Kassenkommission jährlich Bericht über Anlagetätigkeit und Anlageerfolg.
Art. 13
Beratende Mitglieder der Anlagekommission
Beratende Mitglieder der Anlagekommission werden von der Kassenkommission auf Antrag der Anlagekommission gewählt.
Wahlvoraussetzungen und Aufgaben werden im Anlagekonzept umschrieben. Dieses kann vorsehen, dass dem Beratenden Mitglied auch Vollzugsaufgaben übertragen werden.
Das Beratende Mitglied oder eine Person als seine Stellvertretung nimmt in der Regel an den Sitzungen der Kassenkommission teil, soweit an diesen Anlagefragen behandelt werden.
Art. 14
Zentralstelle
Die Kassenkommission ernennt eine Zentralstelle, welche die Anlagetätigkeiten administrativ und buchhalterisch konsolidiert sowie der Anlagekommission als fachtechnische, operative und beratende Stabsstelle zur Verfügung steht.
Die Anlagekommission erlässt ein Pflichtenheft für die Zentralstelle, welches der Kassenkommission zur Genehmigung zu unterbreiten ist. 3.2 Zuständigkeiten für die Festlegung der Allokation
Art. 15 Be-
Strategische und taktische Allokation
Die Kassenkommission legt die strategische Allokation und die taktischen Bandbreiten fest.
Die Anlagekommission ist verantwortlich für die jährliche gründung allfälliger Abweichungen von den Anlagebegrenzungen der BVV 2 2 im Geschäftsbericht.
Art. 16
Feinallokation Die Anlagekommission bestimmt die strategische Aufteilung der Anlagekategorien des Wertschriftenvermögens (Art. 5 Abs. 1 lit. c-h) auf einzelne Marktsegmente wie z.B. Länder oder Währungen (Feinallokation). 3.3 Zuständigkeiten für die einzelnen Anlageentscheide
Art. 17
Guthaben bei der Stadt 3 Die städtische Finanzverwaltung verwaltet das Annuitätenguthaben und das Kontokorrent der Pensionskasse bei der Stadt.
Art. 18 Der
Hypothekaranlagen 4
Die Kassenkommission legt im Rahmen der strategischen Allokation die jährlich verfügbaren Mittel für Hypotheken fest. Kassenausschuss bestimmt in diesem Rahmen die verfügbaren Mittel für die einzelnen Kategorien von Hypothekarkrediten.
Zuständig für Anträge an die Kassenkommission über Voraussetzungen, Kriterien und verfügbare Kredite ist der Kassenausschuss. Die Anlagekommission ist ebenfalls antragsberechtigt, soweit Anlagestrategie oder Anlageertrag betroffen sind.
Zuständig für den Vollzug des in Art. 9 erwähnten Reglements ist die städtische Finanzverwaltung. Von Reglementsbestimmungen, welche die Wendung «in der Regel» enthalten, darf nur mit Zustimmung des Kassenausschusses abgewichen werden. Die Finanzverwaltung erstattet dem Kassenausschuss periodisch Bericht über den Stand der Hypothekaranlagen.
Die Vollzugskompetenz der städtischen Finanzverwaltung umfasst namentlich die Vertretung der Pensionskasse
a) in Rechtsstreitigkeiten und Zwangsverwertungsverfahren
b) beim Erwerb und der Wiederveräusserung von Liegenschaften im Zusammenhang mit einem gefährdeten Hypothekardarlehen.
Zuständig für die Ermächtigung der Finanzverwaltung zur Anhebung von Prozessen, zum Abschluss von Vergleichen, zum Beizug von Rechtsvertretungen sowie zum Erwerb und zur Wiederveräusserung von Liegenschaften zwecks Vermeidung von Verlusten bei gefährdeten Hypothekarkrediten ist der Kassenausschuss.
Bei der Gewährung von Hypotheken an gemeinnützige Wohnbauträger, welche von der Stadt unterstützt werden, ist vorgängig die Stellungnahme des Finanzdepartements, Departementssekretariat/Büro für Wohnbauförderung, einzuholen.
Art. 19
Immobilienanlagen und nichttraditionelle Anlagen Die Zuständigkeiten für Immobilienanlagen und für nichttraditionelle Anlagen werden von der Kassenkommission in den in Art. 10 erwähnten Konzepten festgelegt.
Art. 20
Wertschriftenanlagen
Die Wertschriftenanlagen erfolgen aufgrund von Vermögensverwaltungsmandaten durch aussenstehende beauftragte Institutionen (Manager).
Die Anlagekommission erstellt Regeln für die Aufteilung, die Art und den Inhalt der Mandate und umschreibt detailliert Kriterien und Verfahren für Vergabe, Erfolgskontrolle und Entzug.
Die Anlagekommission schliesst die Verträge ab und entscheidet über ihre Auflösung. 3.4 Verschiedene Bestimmungen
Art. 21
Interessenwahrung gegenüber Dritten
Die Kassenkommission ist zuständig für die Wahrnehmung übergeordneter Interessen der Pensionskasse im Bereich der Finanzmärkte.
Die Anlagekommission ist zuständig für die Wahrnehmung der Interessen der Pensionskasse gegenüber einzelnen Gesellschaften. Sie entscheidet über die Anhebung von Prozessen oder den Abschluss von Vergleichen sowie den Beizug von Rechtsvertretungen.
Die Zuständigkeit zur Interessenwahrung im Bereich der Hypothekaranlagen richtet sich nach Art. 18.
Art. 22
Verfahren und Geschäftsführung der Anlagekommission
Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gemeindegesetzes für die Gemeindebehörden.
Geschäfte können auf dem Zirkularweg erledigt werden, wenn kein Mitglied die Durchführung einer Sitzung verlangt.
Bei Dringlichkeit entscheidet das Präsidium.
Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder.
Sekretariat und Vollzug der Beschlüsse sind der Versicherungskasse übertragen, soweit dafür nicht die Finanzverwaltung, die Zentralstelle oder das Beratende Mitglied zuständig ist.
Art. 23
Zeichnungsberechtigung 5
Zeichnungsberechtigt sind das Präsidium und das Vizepräsidium der Anlagekommission sowie die von der/vom Vorstehenden des Finanzdepartements bezeichneten Mitarbeitenden der Versicherungskasse.
Für den Zahlungsverkehr und den Vollzug der Hypothekaranlagen sind die von der/vom Vorstehenden des Finanzdepartements bezeichneten Mitarbeitenden der Finanzverwaltung zeichnungsberechtigt.
Art. 24
Ausgabenkompetenzen
Die Kompetenz zur Bewilligung von Ausgaben liegt vorbehältlich Abs. 2 und 3 bei der Kassenkommission.
Die Anlagekommission ist zuständig für die Ausgaben, die sich aus den einzelnen Aufgaben und Kompetenzen ergeben, welche ihr ausdrücklich in den VKS, dieser Verordnung und im Anlagekonzept übertragen sind.
Für andere einmalige Ausgaben ist die Anlagekommission zuständig bis zu Fr. 50 000.− bei einmaligen Beträgen und bis zu Fr. 3 000.− bei jährlich wiederkehrenden Beträgen.
Art. 25
Entschädigung der Mitglieder der Anlagekommission
Die Mitglieder der Anlagekommission erhalten eine jährliche Pauschalentschädigung. Die Pauschale beträgt
a) für das Präsidium Fr. 20 000.−
b) für das Vizepräsidium Fr. 18 000.−
c) für die Mitglieder Fr. 16 000.−
Mitglieder, welche nicht Arbeitnehmende der Stadt sind, erhalten zusätzlich das für die Kommissionen des Stadtrates geltende Sitzungsgeld.
Mitglieder, denen aufgrund besonderer Qualifikationen besondere Aufträge erteilt werden, werden dafür zusätzlich entschädigt. Zuständig ist die Anlagekommission.
Allfällige Beiträge an Sozialversicherungen gehen zu Lasten der Pensionskasse.
Die Kassenkommission kann auf Antrag der Anlagekommission neu gewählten Mitgliedern, die sich zwischen ihrer Wahl und dem Amtsantritt für ihre Aufgabe schulen und ausbilden lassen, für diesen Zeitraum die Entschädigung gemäss Abs. 1 und 2 zusprechen.
Art. 26
Kontrolle der Vermögensverwaltung Kassenkommission und Anlagekommission können der Kontrollstelle gemäss BVG besondere Kontrollaufgaben, insbesondere bezüglich der Tätigkeit der Zentralstelle und der Manager, übertragen 4. Übergangsbestimmungen
Art. 27
Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts Diese Verordnung gilt ab 1. Januar 1998. Sie ersetzt auf diesen Zeitpunkt die Anlageverordnung vom 10. Februar 1994 6 .
Art. 28
Abbau des Kontokorrentguthabens
Art. 8 Abs. 3 und 4 gilt ab 31. Dezember 1998.
Das am 31. Dezember 1997 bestehende Kontokorrentguthaben wird anfangs Juli 1998 um 400 Mio. Franken reduziert.
Bei entsprechendem Liquiditätsbedarf kann die Pensionskasse mit mindestens dreimonatiger Vorankündigung weitergehende Rückzahlungen veranlassen.
Der Zins wird 1998 vierteljährlich aus dem Durchschnitt der Renditen für dreimonatige Frankenanlagen festgelegt und entrichtet. 1 AS 43, 53 2 Verordnung des Bundesrates über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 3 Genehmigt vom Stadtrat am 14. Januar 1998 (StRB Nr. 110) 4 Genehmigt vom Stadtrat am 14. Januar 1998 (StRB Nr. 110)
Genehmigt vom Stadtrat am 14. Januar 1998 (StRB Nr. 110)
AS 41, 696