177.300

Verordnung über städtische Vertretungen in Organen von Drittinstitutionen (VVD)

Präambel

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 41 lit. l der Gemeinde-

Art. 1 Geltungsbereich

1 1 Diese Verordnung findet Anwendung auf Vertretungen der Stadt in Organen juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts (Drittinstitutionen), unabhängig von deren Rechtsform. 2 Als Drittinstitutionen gelten auch die selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten und Stiftungen der Stadt Zürich. 3 Als städtische Vertretungen gelten:

  1. a. Organmitglieder, die vom Stadtrat abgeordnet worden sind (abgeordnete Vertreterinnen und Vertreter, Abgeordnete);

  2. b. Organmitglieder, die auf Vorschlag des Stadtrats vom zuständigen Organ gewählt wurden (gewählte Vertreterinnen und Vertreter);

  3. c. Organmitglieder von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen der Stadt Zürich, die vom Stadtrat gewählt werden.

Art. 2 Vorbehalt

Diese Verordnung kommt zur Anwendung, soweit im übergeordneten Recht sowie in den Beschlüssen, Verträgen und Erlassen, die der Wahl zugrunde liegen, keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind.

Art. 3 Vorgesetzte Stelle

Die vorgesetzte Stelle im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. a. für städtische Angestellte, ausgenommen Dienstchefinnen und Dienstchefs: die Dienstchefin oder der Dienstchef;

  2. b. für Mitglieder des Stadtrats: der Stadtrat; 1 Fassung gemäss GRB vom 16. April 2014; Inkraftsetzung 1. Juni 2014 (STRB Nr. 478/2014).

  3. c. für übrige Delegierte: die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements, das dem Stadtrat die Vertreterin oder den Vertreter vorgeschlagen hat.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Antrag stellenden Departements kann für fachliche Fragen eine andere Stelle für zuständig erklären.

Die vorgesetzte Stelle gemäss Abs. 1 kann ihre Aufgaben und Kompetenzen delegieren. 2. Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter

Art. 4 Wählbarkeit

Als Vertreterin oder Vertreter abgeordnet oder vorgeschlagen werden können städtische Angestellte, Behördenmitglieder sowie für die betreffende Funktion besonders geeignete Dritte.

Art. 5 Auswahl

Für die Auswahl sind in erster Linie fachliche Kompetenz, Zuständigkeit für das betreffende Aufgabengebiet und zeitliche Verfügbarkeit massgebend.

Unter den Vertreterinnen und Vertretern sollen beide Geschlechter angemessen vertreten sein.

Soweit die abzuordnende oder vorzuschlagende Person nicht im Dienst der Stadt steht, sollte sie Wohnsitz in der Stadt oder Region Zürich haben oder sonst in enger Beziehung zur Stadt stehen. Die Ortsbindung ist nicht zwingend erforderlich, wenn die fachliche Qualifikation im Vordergrund steht.

Art. 6 Interessenbindungen

Die abzuordnende oder vorzuschlagende Person informiert den Stadtrat vor der Wahl über:

  1. a. ihre beruflichen Tätigkeiten;

  2. b. ihre Tätigkeiten in anderen Organen, Führungs- und Aufsichtsgremien, Beiräten und ähnlichen Gremien;

  3. c. ihre Beratungstätigkeit oder Tätigkeit als Expertin oder Experte;

  4. d. ihre geschäftlichen Beziehungen mit der Drittinstitution oder mit dieser in geschäftlicher Beziehung stehenden Organisationen (Holdinggesellschaften, Tochterfirmen, Partnergesellschaften u. ä.);

  5. e. ihre finanziellen Beteiligungen an der Drittinstitution oder mit dieser in geschäftlicher Beziehung stehenden Organisationen (Holdinggesellschaften, Tochterfirmen, Partnergesellschaften u. ä.);

  6. f. ihre Anwartschaften gegenüber der Drittinstitution oder mit dieser in geschäftlicher Beziehung stehenden Organisationen (Holdinggesellschaften, Tochterfirmen, Partnergesellschaften u. ä.);

  7. g. ihre Mitwirkung in Kommissionen;

  8. h. ihre Tätigkeiten für Interessengruppen;

  9. i. ihre politischen Ämter.

Diese Angaben sind nicht öffentlich. Sie stehen den Mitgliedern des Stadtrats und der Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderats zur Einsicht offen.

Art. 7 Zuständiges Organ

Der Stadtrat ist das Wahlorgan für sämtliche städtischen Abordnungen und bestimmt die Wahlvorschläge für städtische Vertretungen. Vorbehalten bleiben Wahlen, die gemäss besonderen Rechtsgrundlagen dem Gemeinderat zustehen.

Der Stadtrat informiert den Gemeinderat über die von ihm bestimmten und vorgeschlagenen Vertretungen in geeigneter Form. 3. Beginn und Ende der Vertretung

Art. 8 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Abgeordneten beträgt vier Jahre und beginnt am 1. September nach der Erneuerungswahl des Stadtrats, sofern die massgebenden Rechtsgrundlagen nichts anderes festlegen.

Für jede neue Amtsdauer findet spätestens im August nach der Erneuerungswahl des Stadtrats eine Erneuerungswahl aller Abordnungen statt.

Das Mandat von Abgeordneten, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.

Für gewählte Vertreterinnen und Vertreter gelten Abs. 1 bis 3 unter Vorbehalt der statuarischen Bestimmungen der Drittinstitution.

Art. 9 Amtszeit

2 1 Die Abgeordneten können wieder gewählt werden. 2 Für städtische Angestellte und Behördenmitglieder endet die Abordnung mit ihrem Ausscheiden aus städtischen Diensten. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann das Mandat ausnahmsweise für die erforderliche Zeit bis zum Abschluss eines befristeten Projekts, höchstens aber für zwei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist durch den Stadtrat zu beschlies­sen. 2 Fassung gemäss GRB vom 16. April 2014; Inkraftsetzung 1. Juni 2014 (STRB Nr. 478/2014). 3 Ausnahmen, die über Abs. 2 hinausgehen, bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. 4 Die Abgeordneten können ihre Tätigkeit längstens bis zum Ende jenes Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden. Ist eine Vertretung der älteren Generation erforderlich, kann von dieser Altersgrenze abgewichen werden. 5 Für gewählte Vertreterinnen und Vertreter gelten Abs. 1 bis 3 nur hinsichtlich des Beschlusses über den Wahlvorschlag.

Art. 10 Abberufung von Abgeordneten

Der Stadtrat kann Abgeordnete während der Amtsdauer abberufen. 4. Aufgaben und Stellung der Vertreterinnen und Vertreter

Art. 11 Berichterstattung

Die Vertreterin oder der Vertreter informiert die vorgesetzte Stelle regelmässig in geeigneter Form über alle wesentlichen Entwicklungen bei der Drittinstitution, insbesondere über die Entwicklung der Finanzlage, die Zusammensetzung der Organe und die Anteilseigner mit mehr als 5 % des Kapitals oder der Stimmen. Sie oder er sorgt dafür, dass die vorgesetzte Stelle sämtliche Berichte erhält, die die Drittinstitution über ihre Geschäftstätigkeit publiziert. Die Berichte stehen der Geschäftsprüfungskommission und der Rechnungsprüfungskommission des Gemeinderats zur Einsicht offen.

Die Berichterstattungspflicht gilt für gewählte Vertreterinnen und Vertreter soweit, als es die Geheimhaltungspflicht gegenüber der Drittinstitution zulässt.

Art. 12 Rechenschaft

Die oder der Abgeordnete führt sämtliche Akten, die sie oder er in Zusammenhang mit dem Mandat erhalten oder erstellt hat, ordnungsgemäss nach und hält sie jederzeit zur Einsichtnahme durch die vorgesetzte Stelle zur Verfügung.

Bei Beendigung des Mandats übergibt sie oder er die Akten geordnet und gegen Übernahmebestätigung. Die Übergabe erfolgt nach Anweisung der vorgesetzten Stelle entweder an diese selbst oder an die Nachfolgerin oder den Nachfolger.

Abs. 1 und 2 finden auf gewählte Vertreterinnen und Vertreter soweit Anwendung, als es die Geheimhaltungspflicht gegenüber der Drittinstitution zulässt.

Art. 13 Verhinderung

Ist die Vertreterin oder der Vertreter an der Ausübung der Funktion über längere Zeit verhindert, informiert sie oder er die vorgesetzte Stelle. Diese kann bei Abgeordneten nach Rücksprache mit der Drittinstitution eine Stellvertretung oder die Ablösung veranlassen.

Art. 14 Ausstand von Abgeordneten

Abgeordnete, die eine Entscheidung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.

Dies gilt insbesondere, wenn sie:

  1. a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;

  2. b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind; oder

  3. c. Vertreterin oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren.

Im Zweifelsfall entscheidet die vorgesetzte Stelle über den Ausstand.

Art. 15 Interessenkonflikte

Die Vertreterin oder der Vertreter informiert die vorgesetzte Stelle umgehend und soweit als möglich im Voraus schriftlich über neu eintretende Interessenkonflikte sowie über neue Interessenbindungen gemäss Art. 6.

Die vorgesetzte Stelle ergreift die Massnahmen, die zur Wahrung der städtischen Interessen nötig sind.

Sie kann insbesondere die Abgeordnete oder den Abgeordneten vorsorglich freistellen oder dem Stadtrat die Abberufung beantragen. Dies gilt namentlich dann, wenn die oder der Abgeordnete eine Interessenbindung gemäss Art. 6 nicht beseitigt oder sich der Interessenkonflikt nicht auf andere Weise lösen lässt. Die oder der Abgeordnete ist vor dem Entscheid anzuhören.

Art. 16 Revers

Die Vertreterinnen und Vertreter unterzeichnen bei Antritt des Mandats einen Revers, mit dem sie bestätigen, von dieser Verordnung und von ihrer Verantwortung gemäss Merkblatt der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten des Stadtrats Kenntnis genommen zu haben.

Art. 17 Personalakten

Dokumente, die mit der Vertretung in Zusammenhang stehen, sind bei städtischen Angestellten und Behördenmitgliedern den Personalakten beizufügen. Bei den übrigen Vertreterinnen und Vertretern führt die vorgesetzte Stelle oder das zuständige Departement das entsprechende Dossier.

Art. 18 Entschädigung von Vertreterinnen und Vertretern

Für ihre Tätigkeit werden die Vertreterinnen und Vertreter durch die Stadt separat entschädigt, soweit die Tätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit verrichtet und von der Drittinstitution nicht entschädigt wird.

Der Stadtrat legt diese Entschädigung auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des Finanzdepartments in einem Beschluss fest. Die Ansätze sind periodisch der Teuerung anzupassen.

Art. 19 Ablieferung von Entschädigungen

Die Vertreterinnen und Vertreter sind verpflichtet, von der Drittinstitution ausgerichtete Entschädigungen und Erfolgsvergütungen jeder Form offen zu legen. Es wird eine jährliche Erhebung über diese Leistungen durchgeführt.

Erfolgsvergütungen, namentlich Gewinnausschüttungen, Gewinnbeteiligungen, Tantiemen, Provisionen oder Boni, sind vollständig der Stadtkasse abzuliefern. Ebenfalls vollständig abzuliefern sind Entschädigungen einer Drittinstitution, soweit die Mandatstätigkeit innerhalb der bezahlten Arbeitszeit verrichtet wird.

Richtet die Drittinstitution Spesenersatz aus, verbleibt dieser vollumfänglich der Vertreterin oder dem Vertreter. Werden die Spesen in den Leistungen der Drittinstitution nicht separat ausgeschieden, gelten 15 Prozent dieser Leistungen als Spesen.

Die Vertreterinnen und Vertreter liefern die weiteren Entschädigungen der Drittinstitution jährlich nach folgenden Ansätzen an die Stadtkasse ab:

  1. a. bis zum Betrag von 15 000 Franken jährlich: keine Ablieferung;

  2. b. bis zum Betrag von 25 000 Franken jährlich: die Hälfte des 15 000 Franken übersteigenden Betrags; oder

  3. c. bei Beträgen über 25 000 Franken jährlich: der 20 000 Franken übersteigende Betrag.

Wird eine Vertreterin oder ein Vertreter von mehreren Drittinstitutionen entschädigt, gelten die Ansätze gemäss Abs. 4 für die gesamten Entschädigungen.

Abs. 1 bis 5 gelten auch für Entschädigungen von jeglichen Aufgaben und Funktionen, die die Vertreterinnen und Vertreter für die Drittinstitution übernommen haben.

Der Stadtrat kann die Beträge gemäss Abs. 4 der Teuerung anpassen.

Für Vertreterinnen und Vertreter, die nicht im Dienst der Stadt stehen, kann der Stadtrat in Bezug auf Abs. 4 und 5 abweichende Regelungen treffen.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements kann für die einheitliche Anwendung und das Controlling ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 20 Verantwortlichkeit

Für Schäden, die die Abgeordneten verursachen, haftet die Stadt gemäss Haftungsgesetz (LS 170.1) und den Bestimmungen des Privatrechts. Wurde der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann sie auf die Abgeordnete oder den Abgeordneten Rückgriff nehmen.

Für gewählte Vertreterinnen und Vertreter kommen die Bestimmungen des Privatrechts zur Anwendung. Die Stadt hält die Vertreterinnen und Vertreter schadlos, soweit sie den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Abs. 1 und 2 gelten auch für Vertreterinnen und Vertreter, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis mit der Stadt stehen. 5. Schlussbestimmung

Art. 21 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 3 3 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2014.(STRB Nr. 1156/2013).