177.301
Reglement über die Sitzungsgelder der städtischen Vertretungen in gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften
Präambel
Der Stadtrat,
Art. 18 gestützt auf tungen in Or
Abs. 2 Verordnung über städtische Vertreganen von Drittinstitutionen (VVD) vom 10. Juli
Art. 21 von der Stad reglement) v beschliesst
Reglement über das Rechnungswesen der t Zürich unterstützten Wohnbauträger (Rechnungsom 19. November 2003 2 , 3 :
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für städtische Vertretungen in gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften und ähnlichen Körperschaften.
Art. 2 Ähnliche Körperschaften
Ähnliche Körperschaften sind von der Stadt unterstützte genossenschaftlich organisierte Saalbetriebe.
Art. 3 Sitzungsgelder
Die Sitzungsgelder betragen:
a. für Sitzungen bis zu 2 Stunden Fr. 190.–;
b. für jede weitere volle Stunde, zusätzlich Fr. 80.–.
Die Sitzungsgelder betragen pro Tag maximal Fr. 670.–.
Sie werden ausgerichtet, wenn:
a. die Sitzungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit stattfinden; und
b. die gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften oder ähnlichen Körperschaften keine Entschädigung für die Sitzungen ausrichten.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
AS 177.300
AS 841.170
Begründung siehe STRB Nr. 7 vom 7. Januar 2026.