177.301

Reglement über die Sitzungsgelder der städtischen Vertretungen in gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 18 gestützt auf tungen in Or

Abs. 2 Verordnung über städtische Vertreganen von Drittinstitutionen (VVD) vom 10. Juli

Art. 21 von der Stad reglement) v beschliesst

Reglement über das Rechnungswesen der t Zürich unterstützten Wohnbauträger (Rechnungsom 19. November 2003 2 , 3 :

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für städtische Vertretungen in gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften und ähnlichen Körperschaften.

Art. 2 Ähnliche Körperschaften

Ähnliche Körperschaften sind von der Stadt unterstützte genossenschaftlich organisierte Saalbetriebe.

Art. 3 Sitzungsgelder

Die Sitzungsgelder betragen:

  1. a. für Sitzungen bis zu 2 Stunden Fr. 190.–;

  2. b. für jede weitere volle Stunde, zusätzlich Fr. 80.–.

Die Sitzungsgelder betragen pro Tag maximal Fr. 670.–.

Sie werden ausgerichtet, wenn:

  1. a. die Sitzungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit stattfinden; und

  2. b. die gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften oder ähnlichen Körperschaften keine Entschädigung für die Sitzungen ausrichten.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

AS 177.300

AS 841.170

Begründung siehe STRB Nr. 7 vom 7. Januar 2026.