177.403
Reglement über die Einzelheiten und das Verfahren der Überleitung der Vergütung und der besonderen Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte in das neue Vergütungssystem (Überleitungsreglement)
Präambel
Der Stadtrat,
I. Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Einzelheiten und das Verfahren der Überleitung der Vergütung und der besonderen Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte des Stadtspitals Zürich.
Art. 2 Geltungs
Der Geltungsbereich dieses Reglements richtet sich nach
Art. 1 bereich
Verordnung über die Vergütung und die besonderen Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte des Stadtspitals Zürich (Kaderärztinnen- und Kaderärzteverordnung, KAV) 3 . II. Definitionen
Art. 3 Zielgesamtvergütung
Die Zielgesamtvergütung der Chefärzteschaft und der Leitenden Ärzteschaft pro Jahr setzt sich zusammen aus:
a. dem Grundlohn;
b. der individuell festgelegten Fachkomponente;
c. der variablen Komponente bei vollständiger Zielerreichung.
Die Zielgesamtvergütung der Oberärzteschaft pro Jahr setzt sich zusammen aus:
a. dem Grundlohn;
b. der individuell festgelegten Fachkomponente. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 451 vom 25. Mai 2022.
vom 6. April 2022, AS 177.401.
Art. 4 Bisherige Gesamtvergütung
Als bisherige hypothetisch berechnete Gesamtvergütung gilt die auf ein Vollpensum hochgerechnete Summe aus:
a. dem Jahreslohn nach Städtischem Lohnsystem (SLS);
b. einer allfälligen Stellvertretungszulage gemäss Art. 68 bis Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 4 ;
c. den hochgerechneten Honoraren der Kaderärztin oder des Kaderarztes.
Basis für die Berechnung der bisherigen Gesamtvergütung bildet das Jahr 2022.
Sofern aufgrund einer kurzen Anstellungsdauer keine aussagekräftige Hochrechnung der Honorare möglich ist, wird für die Hochrechnung auf die Honorare von vergleichbaren Funktionen auf vergleichbarer Stufe innerhalb des Fachgebiets abgestellt. III. Grundsätze der Überleitung
Art. 5 Zeitpunkt
Für alle beim Inkrafttreten der KAV 5 bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab 1. Januar 2023 die KAV sowie deren Ausführungsbestimmungen 6 .
Art. 6 Information
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor informiert die Kaderärzteschaft frühzeitig insbesondere über:
a. das Überleitungsverfahren;
b. die damit verbundenen Mitwirkungsrechte und -pflichten;
c. den Prozess zur Festlegung der Fachkomponente.
Art. 7 Höhe
Die Überleitung erfolgt per 1. Januar 2023 auf die Höhe der individuellen Zielgesamtvergütung unter Berücksichtigung des jeweiligen Beschäftigungsgrads.
Die Ausnahme ist in Art. 41 abschliessend geregelt.
Art. 8 Kostenneutralität a. Grundsatz
Für die Überleitung gilt der Grundsatz der Kostenneutralität gemäss Art. 25 KAV 7 .
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor sorgt mit geeigneten Massnahmen für die Einhaltung der Kostenneutralität.
Sie oder er informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements regelmässig schriftlich über die Umsetzung und den Stand der Einhaltung der Kostenneutralität.
vom 27. März 2002, AS 177.101.
vom 6. April 2022, AS 177.401.
vom 13. Juli 2022, AS 177.402.
vom 6. April 2022, AS 177.401. 4 Sie oder er bestätigt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements vor Erlass der Verfügungen schriftlich, dass die Kostenneutralität eingehalten werden kann.
Art. 9 b. Budget
Das Kostenneutralitätsbudget bildet den maximalen Kostenrahmen für die Überleitung aller Anstellungen in das neue Vergütungssystem.
Das Kostenneutralitätsbudget umfasst:
a. die ausbezahlten Löhne nach SLS gemäss den effektiven Pensen zuzüglich 0,5 Prozent;
b. die effektiv ausbezahlten Honorare;
c. die zusätzlichen Honoraranteile aus neu abgeschlossenen Tarifverträgen ab 2021;
d. die Arbeitgeberanteile der beruflichen Vorsorge, basierend auf den Beitragssätzen für das Jahr 2023;
e. Inkonvenienzentschädigungen, ausbezahlte Überstunden, Stellvertretungszulagen, ausbezahlte Ruhetage, einmalige Vergütungen und Treueprämien.
Basis für die Berechnung des Kostenneutralitätsbudgets bildet mit Ausnahme von Abs. 2 lit. c der Durchschnitt der Referenzjahre 2018 und 2019 sowie der durchschnittliche Personalbestand dieser Jahre.
Das Kostenneutralitätsbudget wird mit Ausnahme von Abs. 2 lit. c auf Basis der Funktionszuordnungen und des Beschäftigungsgrads per 1. Januar 2023 des voraussichtlichen Personalstamms per 31. Dezember 2022 hochgerechnet.
Art. 10 c. Einhaltung
Die Kostenneutralität ist eingehalten, wenn die Summe aus folgenden Vergütungselementen das Kostenneutralitätsbudget nicht überschreitet:
a. die Zielgesamtvergütungen;
b. die darauf berechneten Arbeitgeberanteile der beruflichen Vorsorge, basierend auf den Beitragssätzen und dem Alter der Kaderärztinnen und Kaderärzte für das Jahr 2023;
c. die per 31. Dezember 2022 hochgerechneten Inkonvenienzentschädigungen, auszuzahlenden Überstunden, einmaligen Vergütungen und Treueprämien basierend auf dem Jahr 2022 aber mit den Beitragssätzen der beruflichen Vorsorge für das Jahr 2023 und dem Alter der Kaderärztinnen und Kaderärzte für das Jahr 2022. 8 8 Fassung gem. STRB Nr. 805 vom 31. August 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022.
Für die Prüfung der Einhaltung der Kostenneutralität wird auf die per 31. Dezember 2022 beim Stadtspital angestellten Kaderärztinnen und Kaderärzte und ihren individuellen Beschäftigungsgrad per 1. Januar 2023 abgestellt. IV. Organisation
A. Projektsteuerungsausschuss
Art. 11 Funktion und Zusammensetzung
Der Projektsteuerungsausschuss begleitet das Projekt Vergütungssystem.
Er gewährleistet das Vieraugenprinzip und nimmt die Aufgaben gemäss Art. 23 und 28 wahr.
Er setzt sich zusammen aus:
a. der Leitung Departement Human Resources;
b. der Leitung Departement Finanzen;
c. drei medizinischen Departementsleitenden.
B. Überleitungsausschuss
Art. 12 Funktion
Der Überleitungsausschuss gewährleistet die Mitwirkung der Kaderärzteschaft im Überleitungsverfahren.
Er wird für den Zeitraum der Überleitung bis zum Erlass der unbegründeten Verfügungsentwürfe gemäss Art. 32 gebildet.
Art. 13 Zusammensetzung
Der Überleitungsausschuss setzt sich zusammen aus:
a. sechs stimmberechtigten Mitgliedern der Kaderärzteschaft gemäss Abs. 2;
b. der Leitung HR Beratung und der Leitung Gehaltsmanagement des Stadtspitals oder ihren Stellvertretungen in beratender Funktion ohne Stimmrecht.
Die Kaderärzteschaft wird vertreten durch:
a. zwei Chefärztinnen oder Chefärzte, die nicht Mitglied der Spitalleitung sind;
b. zwei Leitende Ärztinnen oder Leitende Ärzte;
c. zwei Oberärztinnen oder Oberärzte.
Art. 14 Wahl
Pro Kaderärztinnen- und Kaderärztegruppe werden zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder gewählt, die sich gegenseitig vertreten können.
Die Kaderärztinnen- und Kaderärztegruppen organisieren die Wahl ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder selbstständig.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder pro Kaderärztinnen- und Kaderärztegruppe stammen aus mindestens drei verschiedenen Departementen.
Art. 15 Konstituierung
Der Überleitungsausschuss wählt aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern einen Vorsitz sowie eine Stellvertretung.
Die Anwesenden bestimmen eine Sitzungsleitung, wenn die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung abwesend sind.
Der Überleitungsausschuss konstituiert sich im Übrigen selbst.
Art. 16 Ausstand
Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Überleitungsausschusses tritt in den Ausstand, wenn die Überprüfung gemäss Art. 30 eine Kaderärztin oder einen Kaderarzt betrifft, die oder der im gleichen Departement angestellt ist.
Art. 17 Abgeltung
Die Mitglieder des Überleitungsausschusses nehmen die Aufgaben an den Arbeitstagen unter der Woche nach Möglichkeit während ihrer Arbeitszeit wahr.
Es besteht kein Anspruch auf eine separate Entschädigung.
Art. 18 Sitzungsorganisation und -administration
Der Überleitungsausschuss organisiert seine Sitzungen so, dass eine zeitnahe Beurteilung der Einschätzungen durch ihn gewährleistet ist.
Er wird administrativ für die Sitzungsorganisation und Protokollierung der Sitzungen durch die Supportdepartemente des Stadtspitals Zürich unterstützt.
Art. 19 Beschlussfähigkeit
Der Überleitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse anlässlich der Sitzungen.
Bei der Beschlussfassung gilt das relative Mehr.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
Art. 20 Recht auf Information
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor informiert den Überleitungsausschuss regelmässig über den Stand der Überleitung.
Art. 21 Dateneinsicht
Die Kaderärztin oder der Kaderarzt willigt mit der Anrufung des Überleitungsausschusses gemäss Art. 29 zur Einsichtnahme in alle zur Überprüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen ein.
Der Überleitungsausschuss nimmt eine individuelle Beurteilung
Art. 22 der Einschätzung gemäss oder des jeweiligen Daten und Informati ihrer Tätigkeit Ken
–28 der jeweiligen Kaderärztin Kaderarztes vor. s Überleitungsausschusses behandeln alle 3 Die Mitglieder de onen vertraulich, von denen sie im Rahmen ntnis erhalten.
V. Verfahren zur Festsetzung der neuen Zielge-
A. Vorverfahren
Art. 22 Einschätzung
Die vorgesetzte Stelle und die Kaderärztin oder der Kaderarzt nehmen mittels Fragebogen eine Einschätzung der Erfüllung der Kriterien vor gemäss Art. 5 lit. b und c Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Vergütung und die besonderen Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte des Stadtspitals Zürich (AB KAV) 9 .
Art. 23 Vorprüfung
Der Projektsteuerungsausschuss überprüft die Einschätzung der vorgesetzten Stelle:
a. im Gesamtvergleich über alle Kaderärztinnen und Kaderärzte des Stadtspitals Zürich;
b. auf die Einhaltung der Kostenneutralität.
Er kann die vorgesetzte Stelle anweisen, allfällige notwendige Korrekturen in ihrer Einschätzung vorzunehmen.
Art. 24 Verzicht
Füllt die Kaderärztin oder der Kaderarzt den Fragebogen nicht innerhalb der gesetzten Frist aus:
a. gilt dies als Verzicht auf eine Selbsteinschätzung;
b. ist die Einschätzung der vorgesetzten Stelle für die Festlegung der Fachkomponente massgebend.
Art. 25 Übereinstimmende Einschätzungen
Die Einschätzung der vorgesetzten Stelle ist für die Festlegung der Fachkomponente massgebend, wenn die Selbsteinschätzung der Kaderärztin oder des Kaderarztes und die Einschätzung der vorgesetzten Stelle im Wesentlichen übereinstimmen.
Das Departement Human Resources teilt dies der Kaderärztin oder dem Kaderarzt mit. 9 vom 13. Juli 2022, AS 177.402.
Art. 26 Divergierende Einschätzungen a. Gespräch
Die vorgesetzte Stelle führt mit der jeweiligen Kaderärztin oder dem jeweiligen Kaderarzt ein Gespräch zur Bereinigung der divergierenden Einschätzungen, wenn sich wesentliche Abweichungen zwischen der Einschätzung der vorgesetzten Stelle und der Selbsteinschätzung der Kaderärztin oder des Kaderarztes ergeben.
Sie hält das Ergebnis des Gesprächs und die Begründung einer Abweichung in der Selbst- und Fremdeinschätzung in einem konsolidierten Fragebogen fest.
Der konsolidierte Fragebogen wird beidseitig unterzeichnet und der Kaderärztin oder dem Kaderarzt ausgehändigt.
Die bereinigte Einschätzung im konsolidierten Fragebogen ist bei der Festlegung der Fachkomponente massgebend, wenn nach dem Gespräch keine wesentlichen Abweichungen mehr bestehen.
Art. 27 b. Säumnis
Die Einschätzung der vorgesetzten Stelle ist bei der Festlegung der Fachkomponente massgebend, wenn:
a. die Kaderärztin oder der Kaderarzt auf ein Gespräch verzichtet;
b. sie oder er diesem unentschuldigt fern bleibt.
Art. 28 Überprüfung durch Projektsteuerungs ausschuss
Die vorgesetzte Stelle veranlasst spätestens am darauffolgenden Werktag die Überprüfung des konsolidierten Fragebogens durch den Projektsteuerungsausschuss, wenn nach dem Gespräch zwischen der Kaderärztin oder dem Kaderarzt und der vorgesetzten Stelle weiterhin wesentliche Abweichungen bestehen.
Der Projektsteuerungsausschuss überprüft die Einschätzungen im konsolidierten Fragebogen und nimmt eine eigene Einschätzung vor.
Seine Einschätzung ist bei der Festlegung der Fachkomponente massgebend.
Der Projektsteuerungsausschuss teilt das Resultat der Überprüfung der Kaderärztin oder dem Kaderarzt sowie der vorgesetzten Stelle mit.
Art. 29 Anrufung Überleitungsausschuss
Die Kaderärztin oder der Kaderarzt kann innert fünf Tagen nach Mitteilung den Überleitungsausschuss anrufen, wenn sie oder er mit dem Ergebnis der Überprüfung gemäss Art. 28 nicht einverstanden ist.
Sie oder er reicht den Antrag schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen und abschliessend begründet ein.
Art. 30 Überprüfung durch Überleitungsausschuss
Der Überleitungsausschuss prüft die Einschätzung anhand der schriftlichen Unterlagen.
Er stellt Antrag an die Anstellungsinstanz.
Die Anstellungsinstanz nimmt die Einschätzung für die Festlegung der Fachkomponente abschliessend vor.
B. Überleitungsverfügung
Art. 31 Inhalt
Die Überleitungsverfügung für Chefärztinnen und Chefärzte sowie für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte enthält folgende Bestandteile:
a. die Funktionsstufe und den Grundlohn gemäss Art. 3 AB KAV 10 ;
b. die Zuteilung zur Fachgebietskategorie und die Höhe der Fachkomponente innerhalb deren Bandbreite gemäss Anhang 2 AB KAV;
c. den Anspruch auf die variable Komponente gemäss Art. 18 f. KAV 11 .
Die Überleitungsverfügung für Oberärztinnen und Oberärzte enthält folgende Bestandteile:
a. die Funktionsstufe und den Grundlohn gemäss SLS;
b. die Zuteilung zur Fachgebietskategorie und die Höhe der Fachkomponente innerhalb deren Bandbreite gemäss Anhang 2 AB KAV.
Art. 32 Unbegründeter Verfügungsentwurf
Die Kaderärztin oder der Kaderarzt erhält nach Abschluss des Vorverfahrens gemäss Art. 22 ff. einen unbegründeten Verfügungsentwurf.
Sie oder er teilt der Anstellungsinstanz innert fünf Tagen ab Zustellung des unbegründeten Verfügungsentwurfs schriftlich mit, ob sie oder er mit dem Entwurf einverstanden ist oder nicht.
Art. 33 Unbegründete Verfügung
Die Anstellungsinstanz erlässt eine unbegründete Verfügung im Sinne von § 10a lit. b VRG 12 , wenn die Kaderärztin oder der Kaderarzt:
a. sich mit dem unbegründeten Verfügungsentwurf gemäss Art. 32 einverstanden erklärt; oder
b. sich innert der Frist gemäss Art. 32 Abs. 2 nicht vernehmen lässt. 10 vom 13. Juli 2022, AS 177.402. 11 vom 6. April 2022, AS 177.401. 12 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
Art. 34 Begründeter Verfügungsentwurf
Die Anstellungsinstanz erlässt einen begründeten Verfügungsentwurf, wenn die Kaderärztin oder der Kaderarzt innert fünf Tagen ab Zustellung des unbegründeten Verfügungsentwurfs gemäss Art. 32 schriftlich Widerspruch erhebt.
Art. 35 Recht auf Stellungnahme
Die Kaderärztin oder der Kaderarzt kann ab Zustellung des begründeten Verfügungsentwurfs:
a. innert zehn Tagen der Anstellungsinstanz unter Beilage der notwendigen Unterlagen eine schriftliche Stellungnahme einreichen; oder
b. innert fünf Tagen ein Gespräch gemäss Art. 36 verlangen.
Art. 36 Gespräch
Die Departementsleitung oder die vorgesetzte Chefärztin oder der vorgesetzte Chefarzt führt im Beisein einer Vertretung des Departements Human Recources mit der Kaderärztin oder dem Kaderarzt ein Gespräch im Sinne von Art. 35 lit. b.
Eine Vertretung des Stadtspitals protokolliert das Gespräch.
Das Protokoll wird beidseitig unterzeichnet und der Kaderärztin oder dem Kaderarzt ausgehändigt.
Art. 37 Begründete Verfügung
Die Anstellungsinstanz erlässt eine begründete Verfügung i. S. v. § 10 Abs. 1 VRG 13 :
a. nach Eingang der Stellungnahme gemäss Art. 35 lit. a;
b. nach durchgeführtem Gespräch gemäss Art. 36; oder
c. wenn die Kaderärztin oder der Kaderarzt sich innert zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Verfügungsentwurfs nicht vernehmen lässt oder sie oder er dem Gespräch unentschuldigt fernbleibt.
Art. 38 Zustellung
Die Zustellung der Verfügungsentwürfe erfolgt per A-Post Plus und diejenige der Verfügungen per Einschreiben.
Die Zustellung der Verfügungen erfolgt bis spätestens am 30. September 2022. VI. Variable Komponente
Art. 39 Auszahlung
Die variable Komponente wird im Rahmen der Überleitung wie folgt ausbezahlt:
a. 50 Prozent des Anspruchs auf die variable Komponente bei vollständiger Zielerreichung per Dezember 2023; und 13 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
b. die Differenz zum tatsächlichen Anspruch auf die variable Komponente für das Jahr 2023 im zweiten Quartal 2024 gemäss Art. 12 AB KAV 14 .
Die Kaderärztin oder der Kaderarzt hat allfällig zu hohe Auszahlungen gemäss Abs. 1 lit. a auf Aufforderung hin zurückzuerstatten.
Art. 40 Unterjähriger
Bei unterjährigem Austritt erfolgt die Auszahlung der
Art. 39 Austritt
Abs. 1 lit. a und b pro rata temporis. 2 Die Zielerreichung gilt als vollständig erfüllt, wenn aufgrund der kurzen Beurteilungsdauer der individuellen Leistung keine sinnvolle Zielbeurteilung möglich ist. VII. Deutliche Abweichung i. S. v. Art. 24 KAV 15
Art. 41 Schrittweise Senkung
Die Anstellungsinstanz kann die Vergütung der Kaderärztin oder des Kaderarztes schrittweise auf die Zielgesamtvergütung senken, wenn die bisherige Gesamtvergütung mehr als zehn Prozent über der individuellen Zielgesamtvergütung liegt.
Die schrittweise Senkung gemäss Abs. 1 ist nur möglich, wenn der Grundsatz der Kostenneutralität eingehalten werden kann.
Sie erfolgt über maximal zwei Jahre in jährlichen Schritten.
Bei einer schrittweisen Senkung werden alle betroffenen Kaderärztinnen und Kaderärzte proportional gleichbehandelt. VIII. Besondere Anstellungsbedingungen
Art. 42 Ruhetage
Die Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte beziehen die Ruhetage gemäss Art. 6 Kaderärztinnen- und -ärztereglement 16 bis 31. Dezember 2022.
Ist ein Bezug aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, werden nicht bezogene Ruhetage per 31. Dezember 2022 ausbezahlt.
Art. 43 Kündigungsfrist
Wird ein Arbeitsverhältnis vor Inkraftsetzung der KAV 17 gekündigt, richtet sich die Dauer der Kündigungsfrist nach der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (Personalrecht) 18 und deren Ausführungsbestimmungen 19 . 14 vom 13. Juli 2022, AS 177.402. 15 vom 6. April 2022, AS 177.401. 16 vom 26. Januar 2005, AS 177.400. 17 vom 6. April 2022, AS 177.401. 18 vom 6. Februar 2002, AS 177.100. 19 vom 27. März 2002, AS 177.101. IX. Schlussbestimmungen
Art. 44 Richtlinien zur Fachkomponente
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements erlässt Richtlinien zur Festlegung der Fachkomponente der Kaderärztinnen und Kaderärzte im Rahmen der Überleitung ins neue Vergütungssystem.
Art. 45 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Es fällt nachträglich dahin, sollten KAV 20 und AB KAV 21 nicht in Rechtskraft erwachsen.
Interne Vorbereitungsarbeiten zur Überleitung können bereits vor Inkrafttreten an die Hand genommen werden.
Art. 46 Geltungsdauer
Dieses Reglement gilt, bis alle Verfügungen in Rechtskraft erwachsen und allfällige Rechtsmittelverfahren rechtskräftig erledigt sind. 20 vom 6. April 2022, AS 177.401. 21 vom 13. Juli 2022, AS 177.402.