177.406

Reglement über die Anstellungsverhältnisse der Kaderärzteschaft in den Gesundheitszentren für das Alter und in den Städtischen Gesundheitsdiensten (Reglement Kaderärzteschaft GFA/SGD, RKA GFA/SGD)

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die besonderen Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte in den Gesundheitszentren für das Alter (GFA) und in den Städtischen Gesundheitsdiensten (SGD), mit Ausnahme der Chefärztinnen und Chefärzte.

Dieses Reglement gilt für:

  1. a. Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte;

  2. b. Oberärztinnen und Oberärzte.

Art. 2 Anwendbares Recht

Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB PR) 4 sowie weitere ausführende Bestimmungen zum Personalrecht kommen zur Anwendung, soweit dieses Reglement keine abweichende Regelung vorsieht.

AS 101.100

AS 177.100

Begründung siehe STRB Nr. 1137 vom 2. November 2022.

vom 27. März 2002, AS 177.101.

B. Leitende Ärzteschaft

Art. 3 Anstellungsvoraussetzungen

Eine Anstellung als Leitende Ärztin oder Leitender Arzt setzt voraus:

  1. a. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Anstellung als Oberärztin oder Oberarzt mit erhöhter Verantwortung (m. e. V.) gemäss Art. 6 Abs. 2;

  2. b. die Eignung, selbstständig eine durch das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) oder durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO) anerkannte medizinische Spezialdisziplin zu betreuen oder die Stellvertretung der Chefärztin oder des Chefarztes zu übernehmen.

Art. 4 Sollarbeitszeit und Höchstarbeitszeit

Die Sollarbeitszeit für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte beträgt 46 Stunden pro Woche.

Die Höchstarbeitszeit für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte beträgt im Quartalsdurchschnitt 50 Stunden pro Woche.

Art. 5 Fortbildung

Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte haben für die Fortbildung Anspruch auf höchstens zehn Arbeitstage pro Facharzttitel und Jahr.

C. Oberärzteschaft

Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen

Eine Anstellung als Oberärztin oder Oberarzt setzt einen Facharzttitel oder einen Schwerpunkt im eingesetzten Fachgebiet voraus.

Eine Anstellung als Oberärztin m. e. V. oder Oberarzt m. e. V. setzt voraus:

  1. a. einen Facharzttitel oder einen Schwerpunkt im eingesetzten Fachgebiet;

  2. b. die Eignung, erhöhte Verantwortung zu übernehmen.

Oberärztinnen i. V. und Oberärzte i. V. unterstehen dem Assistenzärztinnen- und -ärztereglement 5 .

Art. 7 Sollarbeitszeit und Höchstarbeitszeit

Die Sollarbeitszeit für Oberärztinnen und Oberärzte beträgt 46 Stunden pro Woche.

Die Höchstarbeitszeit für Oberärztinnen und Oberärzte beträgt im Quartalsdurchschnitt 50 Stunden pro Woche. 5 vom 26. Januar 2005, AS 177.410.

Art. 8 Überstunden a. Definition

Als Überstunden gilt Arbeitszeit, die:

  1. a. bei zeitlicher Dringlichkeit oder ausserordentlicher Geschäftslast geleistet wird und die quartalsweise Sollarbeitszeit übersteigt;

  2. b. während Piketteinsätzen und Hintergrunddienst (inklusive telefonische Beratung) gemäss Art. 3–8 und Art. 21 Pikettreglement 6 geleistet wird.

Die Überstunden werden in einem separaten Zeitkonto geführt.

Art. 9 b. Kompensation

Überstunden werden im Folgequartal durch Freizeit kompensiert.

Ein Zeitzuschlag von 25 Prozent zur effektiven Dauer der geleisteten Überstunden wird zusätzlich gewährt.

Art. 10 c. Auszahlung

Überstunden zuzüglich Zeitzuschlag können ausnahmsweise am Ende des Folgequartals ausbezahlt werden, sofern eine Kompensation aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht möglich ist.

Die Dienstchefinnen oder Dienstchefs und auf deren Anweisung die durch das Organisationsreglement des Gesundheits- und Umweltdepartements 7 ermächtigten Angestellten sind für die Vergütung von Überstunden zuständig.

Wenn Oberärztinnen und Oberärzten gemäss Art. 113 Abs. 2 AB PR 8 eine zusätzliche Ferienwoche zusteht, kann ihnen eine Vergütung nur für den die individuelle Wochenarbeitszeit übersteigenden Teil der Überstunden gewährt werden.

Art. 11 Arbeitszeitsaldo

Die Stunden, die von der Sollarbeitszeit abweichen und nicht Überstunden darstellen, bilden den Arbeitszeitsaldo.

Der Ausgleich des Arbeitszeitsaldos erfolgt so rasch als betrieblich möglich.

Art. 12 Präsenzzeit

Die Anzahl geplanter Tagdienste beträgt nicht mehr als zwölf aufeinanderfolgende Dienste.

Die Anzahl geplanter Dienste mit Endzeit ab 20.00 Uhr bis und mit 09.00 Uhr (Spät-/Nachtdienste) beträgt nicht mehr als sieben aufeinanderfolgende Dienste.

Die maximale Anwesenheit im Betrieb beträgt 14 Stunden.

Abweichungen sind in Notsituationen möglich. 6 vom 4. Oktober 2017, AS 177.170. 7 vom 2. Februar 2022, AS 172.330. 8 vom 27. März 2002, AS 177.101.

Art. 13 Ruhezeit

Die zusammenhängende Ruhezeit im Anschluss an einen geplanten Präsenzdienst beträgt mindestens zehn Stunden.

Bei Einsätzen, die im Rahmen von Pikett- oder Hintergrunddiensten geleistet werden und zwei Stunden nicht übersteigen, kann von Abs. 1 abgewichen werden.

Längere Pikett- oder Hintergrundeinsätze sind nur in Ausnahmesituationen möglich.

Art. 14 Arbeitsfreie Tage

Die Oberärztinnen und Oberärzte haben monatlich Anspruch auf mindestens ein Wochenende frei von jeglicher Arbeitsverpflichtung, einschliesslich Pikett- und Hintergrunddienst im Sinne des Pikettreglements 9 .

Im Kalenderjahr müssen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf Sonn- und Feiertage fallen.

Tage, an denen Pikett- oder Hintergrunddienst im Sinne des Pikettreglements geleistet wird, gelten nicht als arbeitsfreie Tage.

Der Anspruch auf arbeitsfreie Tage wird bei einer Abwesenheit infolge Krankheit, Unfalls sowie bezahlten oder unbezahlten Urlaubs pro rata temporis gekürzt.

Art. 15 Zeitzuschlag für Nachtdienst

Oberärztinnen und Oberärzte, die Nachtdienst im Sinne von Art. 164 Abs. 2 AB PR 10 leisten, haben Anspruch auf einen Zeitzuschlag von zehn Prozent auf die während der Nacht geleisteten Stunden.

Der Zeitzuschlag wird nicht der Höchstarbeitszeit angerechnet.

Art. 16 Fortbildung

Oberärztinnen und Oberärzte haben für die Fortbildung Anspruch auf jährlich zehn Arbeitstage, die als Arbeitszeit angerechnet werden.

Der Anspruch reduziert sich bei Teilzeitmitarbeitenden entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

Er wird bei einer Abwesenheit infolge Krankheit, Unfalls sowie bezahlten oder unbezahlten Urlaubs von mehr als 120 Tagen anteilmässig gekürzt.

Zusammenhängende Abwesenheiten über den Jahreswechsel werden zusammengezählt und anteilmässig gekürzt, wenn im ersten Jahr 120 Tage nicht erreicht sind. 9 vom 4. Oktober 2017, AS 177.170. 10 vom 27. März 2002, AS 177.101.

D. Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung

Dieses Reglement gilt ab Inkrafttreten für alle bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse.

Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.