177.500

Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis folgender Personalgruppen:

  1. a. Angestellte der städtischen Volksschule:

  2. 1. das vom Stadtrat bezeichnete Führungspersonal sowie die Lehrpersonen der Sonderschulen,

  3. 2. das vom Stadtrat bezeichnete Führungspersonal sowie die Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik,

  4. 3. die gemäss kommunalem Recht zu beschäftigenden Lehrpersonen weiterer gesamtstädtischer Angebote,

  5. 4. die gemäss kommunalem Recht zu beschäftigenden Lehrpersonen der Regelschulen,

  6. 5. die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports;

  7. b. Angestellte von MKZ: das vom Stadtrat bezeichnete Führungspersonal sowie die Lehrpersonen. 1 AS 101.100

Begründung siehe STRB Nr. 1107 vom 19. Dezember 2018. der städtischen Volksschule (VLT) 2 Art. 5, 7, 22, 27, 28 und 28a finden auch auf die nach kantonalem Recht beschäftigten Schulleiterinnen und Schulleiter der Regelschulen und die nach kantonalem Recht beschäftigten Lehrpersonen Anwendung. 3

Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Lehrpersonalrecht und zum städtischen Personalrecht

Enthält diese Verordnung keine Regelung und wird nicht auf das städtische Personalrecht verwiesen, richtet sich das Arbeitsverhältnis der ihr unterstehenden Personen sinngemäss nach dem kantonalen Lehrpersonalrecht der Volksschule. Auf das Führungspersonal sind sinngemäss dessen Bestimmungen für die Schulleiterinnen und Schulleiter anwendbar.

Vorbehalten bleiben Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 2.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Städtische Volksschule: Gesamtheit der von der Stadt geführten Regelschulen und Sonderschulen sowie der weiteren städtischen Angebote gemäss Volksschulgesetz;

  2. b. MKZ: von der Stadt geführte Musikschule Konservatorium Zürich;

  3. c. Departement: das für die städtische Volksschule oder für MKZ zuständige Departement.

Art. 4 Stellen a. Kommunale Stellen

Über die Schaffung von Stellen für die Personalgruppen gemäss Art. 1 Abs. 1 entscheidet der Stadtrat auf Antrag der gemäss Gemeindeordnung zuständigen Schulbehörde.

Der Stadtrat kann die Kompetenz zur Schaffung von Stellen an die Anstellungsinstanzen delegieren.

Die Bewirtschaftung des Stellenplans richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

Art. 5 b. Kantonale Stellen

Über die Schaffung von Stellen für die Personalgruppen gemäss Art. 1 Abs. 2 entscheidet die Schulpflege im Rahmen des kantonalen Lehrpersonalrechts, soweit dieses die Stellen nicht zwingend vorschreibt.

Die Schulpflege kann die Kompetenz zur Schaffung von Stellen an die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden delegieren.

Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025 (STRB Nr. 2883/2024). der städtischen Volksschule (VLT)

B. Arbeitsverhältnis

Art. 6 Entstehung

Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel durch Verfügung begründet.

Die Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag ist zulässig für:

  1. a. nicht vollamtliche Dozentinnen und Dozenten;

  2. b. Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird;

  3. c. Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports.

Im Übrigen ist die vertragliche Anstellung nur ausnahmsweise zulässig für:

  1. a. die Ausübung von Spezialfunktionen;

  2. b. Anstellungen, in denen zwingend von diesem Personalrecht abgewichen werden muss.

Mit einer Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag kann hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für die Berufsausübung, des Lohns, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dieser Verordnung und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen abgewichen werden.

Der Stadtrat kann Rahmenbedingungen für die vertragliche Anstellung festlegen.

Art. 7 Anstellungsinstanzen

Anstellungsinstanzen sind:

  1. a. die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde für folgende im Schulkreis beschäftigte Angestellte der städtischen Volksschule: die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Lehrpersonen der Regelschulen;

  2. b. die Dienstchefin oder der Dienstchef der für den betreffenden Sachbereich zuständigen Dienstabteilung für folgende Angestellte der städtischen Volksschule:

  3. 1. das Führungspersonal sowie die Lehrpersonen der Sonderschulen,

  4. 2. das Führungspersonal sowie die Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik,

  5. 3. die Lehrpersonen weiterer gesamtstädtischer Angebote,

  6. 4. die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports; der städtischen Volksschule (VLT)

  7. c. die Dienstchefin oder der Dienstchef von MKZ für folgende Angestellte von MKZ: das Führungspersonal sowie die Lehrpersonen.

Die Anstellungsinstanzen üben die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus, soweit der Stadtrat nichts anderes bestimmt.

Sie sind ermächtigt, ihre Entscheidungsbefugnisse im Rahmen von Vorgaben des Stadtrats an ihnen unterstellte Angestellte zu übertragen.

Art. 8 Personaladministration

Die Personaladministration für die in den Schulkreisen beschäftigten Angestellten der städtischen Volksschule erfolgt nach Massgabe eines vom Stadtrat festgelegten Aufgabenkatalogs durch das Departement.

Die mit der Personaladministration gemäss Abs. 1 betrauten Stellen des Departements und der Anstellungsinstanz geben einan­der die für die Personaladministration erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, bekannt.

Für die gesamtstädtische Personal- und Lohndatenbearbeitung und die Zusammenarbeit der dafür zuständigen Stellen mit dem Departement und den Anstellungsinstanzen gelten die Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

Im Übrigen erfolgt die Personaladministration in Verantwortung der Anstellungsinstanz, sofern der Stadtrat nichts anderes bestimmt.

Art. 9 Ausbildungsanforderungen

Der Stadtrat erlässt Vorschriften über die Zulassung zur Berufsausübung, soweit diese nicht durch kantonales Recht geregelt wird.

Art. 10 Dauer der Anstellung

Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet begründet.

Befristete Arbeitsverhältnisse sind für längstens ein Jahr zulässig.

Wird das befristete Arbeitsverhältnis darüber hinaus verlängert, wird es unter Vorbehalt von Abs. 4 zu einem unbefristeten Arbeits­verhältnis.

Angestellte mit zeitlich begrenzten Aufgaben wie Vikariate oder die Erteilung von Einzelunterricht können über einen längeren Zeitraum sowie wiederholt befristet angestellt werden. der städtischen Volksschule (VLT)

Art. 11 Probezeit

Die Anstellung erfolgt mit einer Probezeit gemäss kantonalem Recht.

Diese kann einvernehmlich wegbedungen oder verkürzt werden.

Art. 12 Voll- und Mindestpensum

Ein Vollpensum entspricht einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.

Ein Vollpensum darf auch in Kombination mit einer Anstellung als kantonale Lehrperson oder mit einer anderen Anstellung bei der Stadt nicht überschritten werden.

Der Stadtrat kann Ausnahmen von der Anrechnung auf das Vollpensum vorsehen.

Der Stadtrat kann für bestimmte Personalgruppen Vorgaben zu Mindestpensen erlassen.

Art. 13 Feste und variable Pensen

Die Anstellung erfolgt an der Volksschule in der Regel mit einem festen Pensum.

Die Anstellung kann für ein variables Pensum mit einer Bandbreite von bis zu 15 Prozent eines Vollpensums erfolgen, falls dies betrieblich begründet ist.

Im Rahmen dieser Bandbreite sind semesterweise Pensenänderungen auf das Herbstsemester (Schulwochen zwischen Sommerferien und Sportferien) und das Frühlingssemester (Schulwochen zwischen Sportferien und Sommerferien) möglich.

Die Pensenänderung gemäss Abs. 3 ist schriftlich mitzuteilen.

Die schriftliche Mitteilung hat spätestens zu erfolgen:

  1. a. bei Angestellten der städtischen Volksschule bis 31. Mai für das Herbstsemester und bis 15. Dezember für das Frühlingssemester;

  2. b. bei Angestellten von MKZ bis 30. Juni für das Herbstsemester und bis 20. Januar für das Frühlingssemester.

Erfolgt keine Mitteilung gemäss Abs. 4, bleibt das Pensum unverändert.

Art. 14 Berechnung der Dienstjahre

Die Berechnung der Dienstjahre richtet sich nach dem städtischen Personalrecht.

Berücksichtigt werden ausschliesslich Dienstjahre kommunaler Anstellungen bei der Stadt. der städtischen Volksschule (VLT)

Der Stadtrat kann in begründeten Fällen vom städtischen Personalrecht abweichende Regelungen für die Berechnung der Dienstjahre erlassen.

Art. 15 Beendigungsgründe

Das Arbeitsverhältnis endet durch:

  1. a. Kündigung;

  2. b. Ablauf einer befristeten Anstellung;

  3. c. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen;

  4. d. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen;

  5. e. Auflösung aus gesundheitlichen Gründen;

  6. f. Altersrücktritt, Beendigung altershalber;

  7. g. Tod.

Art. 16 Auflösung und Versetzung aus gesundheitlichen Gründen

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen und die Versetzung aus gesundheitlichen Gründen richten sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

Art. 17 Altersrücktritt und Beendigung altershalber

Der Altersrücktritt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber richten sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

Der Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine zu erklären.

Das Arbeitsverhältnis endet altershalber bei Lehrpersonen, Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik sowie Kursleiterinnen und Kursleitern des freiwilligen Schulsports auf das Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.

Für die übrigen Personalgruppen endet das Arbeitsverhältnis altershalber am Ende des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahres.

Art. 18 Abfindung und Lohnfortzahlung nach Entlassung

Abfindung und Lohnfortzahlung nach Entlassung richten sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

Bei variablen Pensen gemäss Art. 13 lösen Pensenänderungen innerhalb der festgelegten Bandbreite keine Ansprüche auf Abfindung oder Lohnfortzahlung aus. der städtischen Volksschule (VLT)

C. Rechte und Pflichten der Angestellten

Art. 19 Lohn

Für die Anstellungen sind die Lohnkategorien der kantonalen Lehrpersonalverordnung 4 massgebend. Der Stadtrat regelt die Einreihung der einzelnen Personalgruppen.

Für die Anstellungen des Führungspersonals sowie von Spezialfunktionen kann der Stadtrat die Entlöhnung in Prozenten der Lohnkategorien festlegen.

Der Stadtrat regelt weiter die Entlöhnung:

  1. a. der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports;

  2. b. der Vikarinnen und Vikare.

Art. 20 Einmalzulage

Im Rahmen der budgetierten Mittel können Einmalzulagen gemäss den kantonalen Vorgaben ausgerichtet werden.

Art. 21 Treueansprüche

Die Ausrichtung einer Treueprämie, einer Teiltreueprämie sowie der Bezug eines Treueurlaubs richten sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

Die Lohnsistierung beim unbezahlten Treueurlaub berechnet sich nach dem kantonalen Recht.

Art. 22 Vergütung von Auslagen

Der Stadtrat erlässt Bestimmungen über die Vergütung dienstlicher Auslagen.

Er kann die Festlegung von Pauschalspesen für Angestellte der städtischen Volksschule der Schulpflege und für Angestellte von MKZ deren Dienstchefin oder Dienstchef übertragen.

Art. 23 Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall

Der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

Art. 24 Case Management

Das Case Management am Arbeitsplatz erfolgt durch das Case Management der Stadt.

Dieses kann ein Tätigwerden ablehnen, wenn eine Angestellte oder ein Angestellter zugleich über eine kantonale Anstellung gemäss Art. 1 Abs. 2 verfügt und aus demselben Grund das Case Management des Kantons in Anspruch nimmt.

Im Übrigen richtet sich das Case Management nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

Art. 25 Vertrauensärztliche Untersuchung

Vertrauensärztliche Untersuchungen richten sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts. 4 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311. der städtischen Volksschule (VLT)

Art. 26 Berufsauftrag

Die Bestimmungen des kantonalen Lehrpersonalrechts über den Berufsauftrag, die Arbeitszeit und deren Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche gelten sinngemäss für die Lehrpersonen sowie für die Therapeutinnen und Therapeuten für Logo­pädie und Psychomotorik.

Für die übrigen Personalgruppen gelten diese Bestimmungen nicht.

Art. 27 Tätigkeiten ausserhalb des Berufsauftrags

Für Tätigkeiten von Angestellten ausserhalb ihres Berufsauftrags, insbesondere für das Betreuen von Aufgabenstunden und für Tätigkeiten, die aus dem Globalkredit der städtischen Volksschule finanziert werden, wird ein kommunales Zusatzpensum errichtet.

Die Übernahme eines solchen Zusatzpensums erfolgt freiwillig.

Das Zusatzpensum kann jeweils befristet zugewiesen werden.

Das Zusatzpensum setzt den Bestand einer Anstellung gemäss dieser Verordnung oder dem kantonalen Lehrpersonalrecht voraus. Bei deren nachträglichem Wegfall erlischt es ohne Kündigung.

Der Stadtrat legt die Entlöhnung fest und bestimmt weitere Einzelheiten des Zusatzpensums.

Art. 28 Besondere Beanspruchungen

Für besondere Beanspruchungen, die nicht anderweitig durch die Stadt abgegolten werden, können besondere Vergütungen ausgerichtet werden.

Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.

Art. 28a Meldepflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei privater Beziehung

5 Die Meldepflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei privater Beziehung richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

D. Rechtsschutz

Art. 29 Neubeurteilung von Verfügungen

Personalrechtliche Verfügungen können im Rahmen des übergeordneten Rechts beim Stadtrat mit Begehren um Neu­beurteilung angefochten werden. 5 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025 (STRB Nr. 2883/2024). der städtischen Volksschule (VLT)

E. Versicherungen

Art. 30 Berufliche

Die berufliche Vorsorge erfolgt durch die Pensionskasse Stadt Zürich. Vorsorge

Sie richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

Art. 31 Unfall­

Die obligatorische Unfallversicherung erfolgt durch die Unfallversicherung Stadt Zürich. versicherung

Sie richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

F. Schlussbestimmungen

Art. 32

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen. Ausführungsbestimmungen

Er kann dabei von Ausführungserlassen zum kantonalen Recht oder zum städtischen Personalrecht abweichen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Er bezeichnet die Ausführungsbestimmungen, die auch auf die nach kantonalem Recht beschäftigten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen Anwendung finden.

Art. 33 Aufhebung bis­

Die Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (Städti­ herigen Rechts sche Volksschullehrer-Verordnung, SVL) vom 30. Januar 2002 wird aufgehoben.

Art. 34

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. Änderung bisherigen Rechts

Art. 35 Übergangs­ 1

Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt bestimmungen diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen. Soweit bisherige Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Recht nicht übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten bleiben Abs. 2, 3 und 5. 2 Die Pensen von Arbeitsverhältnissen gemäss dieser Verordnung, die bei Inkrafttreten abweichend von Art. 12 Abs. 1 und 2 allein oder in Kombination mit einer Anstellung als kantonale Lehrperson oder mit einer anderen Anstellung bei der Stadt einen­ Beschäftigungsgrad von 100 Prozent überschreiten, werden auf den 31. Juli nach Inkrafttreten dieser Verordnung in dem Ausmass gekürzt, dass das Gesamtpensum 100 Prozent beträgt. Ausnahmen gemäss Art. 12 Abs. 3 werden nicht angerechnet. Auf die Kürzung werden weder Abfindung noch Lohnfortzahlung ausgerichtet. der städtischen Volksschule (VLT) 3 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheriges Recht. 4 Den gemäss städtischem Personalrecht (PR) 6 angestellten Lehrpersonen der Begabungsförderung (Kursleiterinnen und Kursleitern der Universikum-Kurse) wird gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. e PR bis spätestens Ende Schuljahr 2025/26 (31. Juli 2026) aus betrieblichen Gründen ordentlich gekündigt, sofern die Stadt der betroffenen Lehrperson nicht eine Anstellung im Rahmen des Begabungs- und Begabtenförderungsangebots gemäss Art. 5‒5 ter Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich 7 oder eine zumutbare andere Arbeit anbieten kann. 8 5 Die der Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer 9 unterstehenden Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden der städtischen Betreuungseinrichtungen für das Betreuen von Aufgabenstunden werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Arbeitsverhältnisse gemäss städtischem Personalrecht überführt. 6 Der Stadtrat kann weitere Übergangsbestimmungen erlassen.

Art. 36 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 10 6 vom 6. Februar 2002, AS 177.100. 7 vom 23. März 1988, AS 412.100. 8 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023. 9 vom 30. Januar 2002, AS 177.500. 10 Inkrafttreten 1. Januar 2020 (STRB Nr. 1166 vom 18. Dezember 2019). der städtischen Volksschule (VLT) Anhang Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

  1. a. Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut) vom 11. Januar 2006 11 : Art. 6 Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde entscheidet in den ihr oder ihm von Gesetz und Verordnung oder durch Beschluss der Kreisschulbehörde übertragenen Geschäften. Insbesondere entscheidet sie oder er über:

  2. a. personalrechtliche Anordnungen betreffend Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen und weitere Mitarbeitende der Schule im Rahmen des anwendbaren Personalrechts;

  3. lit. b–h unverändert. Abs. 4 unverändert.

Art. 10

Die Schulen erhalten aus dem Budget des Schul- und Sportdepartements einen Globalkredit zur selbstständigen Verwaltung, der sich insbesondere auf folgende Teilbereiche bezieht: lit. a und b unverändert. lit. c wird aufgehoben. lit. d–h werden zu lit. c–g. Abs. 2 unverändert. 3 Die Schulen können innerhalb des ihnen zugewiesenen Globalkredits Übertragungen vornehmen. Abs. 4–7 unverändert.

Art. 12

Abs. 1–3 unverändert. 4 Der Schulleitung obliegen im Rahmen des übergeordneten Rechts und der bewilligten Mittel insbesondere: lit. a–m unverändert. lit. n wird aufgehoben. lit. o–r werden zu lit. n–q. Art. 22 wird aufgehoben. 11 AS 412.103 der städtischen Volksschule (VLT) b. Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (Personalrecht) vom 6. Februar 2002 12 : Art. 1 Allgemeines Abs. 1–3 unverändert. 4 Für die Mitglieder des Stadtrats, die Beauftragte oder den Beauftragten in Beschwerdesachen, die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten, die Direktorin oder den Direktor der Finanzkontrolle, Stadtamtsfrauen und Stadtammänner, Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden gilt das Personalrecht sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen. Art. 11 Anstellungsinstanzen

Anstellungsinstanzen sind unter Vorbehalt der Gemeindeordnung lit. a unverändert. b. die Stadtamtsfrauen und Stadtammänner, die Friedensrichterinnen und Friedensrichter, die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden, die oder der Beauftragte in Beschwerdesachen, die oder der Datenschutzbeauftragte, die Direktorin oder der Direktor der Finanzkontrolle sowie die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste für die bei ihnen beschäftigten Angestellten. Abs. 2 und 3 unverändert. 12 AS 177.100