177.540

Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (VES)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Schulbehörden und ihrer Kommissionen sowie der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals.

Art. 2 Grundsatz

Das Sitzungsgeld beträgt: 3

  1. a. für Sitzungen bis zu zwei Stunden Fr. 130.– (einfaches ­Sitzungsgeld);

  2. b. für jede weitere volle halbe Stunde Fr. 30.–.

Für die übrigen in dieser Verordnung bezeichneten Tätigkeiten wird die Entschädigung nach einem vom Stadtrat festgelegten einheitlichen Stundenansatz ausgerichtet. 4

Wer für eine Beanspruchung anderweitig durch die Stadt entschädigt wird, erhält keine Entschädigung im Rahmen dieser Verordnung.

Lehrpersonen erhalten kein Sitzungsgeld, wenn sie für ausfallende Unterrichtsstunden vertreten werden.

Art. 3 Sitzungsleitung und Aktuariat

Das doppelte Sitzungsgeld erhalten Vorsitzende für von ihnen geleitete Sitzungen sowie Aktuarinnen und Aktuare für von i ­ hnen protokollierte Sitzungen.

AS 101.100

Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026).

Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (VES)

Art. 4 Fahrtkosten

Für Reisen ausserhalb der Stadt Zürich im Rahmen angeordneter Tätigkeiten werden die Fahrtkosten gemäss den für das städtische Personal geltenden Ansätzen entschädigt.

Im Übrigen werden über die ordentliche Entschädigung hinaus keine Spesen ausgerichtet.

B. Schulbehörden

Art. 5 Zusätzlich zu entschädigende Tätigkeiten der Mitglieder

Als zusätzlich zu den Sitzungen zu entschädigende Tätigkeiten gelten:

  1. a. Schulbesuche;

  2. b. besondere Aufträge; 5

  3. c. Mitarbeitendenbeurteilung (MAB) an der Fachschule Viventa. 6

Der Stadtrat legt die Höhe des Stundenansatzes und die weiteren Rahmenbedingungen der Entschädigung fest. Der Teuerungsausgleich richtet sich nach dem Teuerungsausgleich für die Entschädigungen des Gemeinderats.

Art. 6 Weiterbildung

7 1 Die Kosten der Grundkurse für die Behördenmitglieder werden von der Stadt getragen; dasselbe gilt für weitere Kurse, die für die Ausübung der Ämter notwendig sind. 2 Über die Kursteilnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde oder die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission. 3 Für die Teilnahme an Weiterbildungen werden keine Sitzungsgelder ausgerichtet.

Art. 7 Entlöhnung der Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden

Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Kreisschulbehörden werden gemäss Funktionsstufe 15 des allgemeinen Personalrechts entlöhnt. Für die 8 Berechnung gilt Art. 54 Abs. 2 letzter Satz des Personalrechts. 5 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 6 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 7 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 8 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (VES)

C. Konvente und Fachgruppen

Art. 8 Entschädigung

Die Entschädigung der Funktionsträgerinnen und Funktions­träger entspricht dem für die Behörden festgelegten Stundenansatz für zusätzlich zu entschädigende Tätigkeiten.

Der Stadtrat legt die weiteren Rahmenbedingungen fest.

Art. 9 Konvente und Fachgruppen der Regelschulen, Sonderschulen und Therapien

Eine pauschale Jahresentschädigung erhalten: 9

  1. a. die Präsidentin oder der Präsident und die Aktuarin oder der Aktuar des städtischen Fachkonvents;

  2. b. die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisfachkonvente;

  3. c. die Präsidentin oder der Präsident des Fachkonvents der Sonderschulen und Therapien;

  4. d. die Leitungen und die Mitglieder der städtischen Fachgruppen;

  5. e. die Präsidentin oder der Präsident, die Aktuarin oder der Aktuar und die Mitglieder des städtischen Leitungskonvents;

  6. f. die Leitungen, die Aktuarinnen und Aktuare sowie die Mitglieder:

  7. 1. des Konvents der Schulleitungen,

  8. 2. des Konvents der Leitungen Betreuung,

  9. 3. des Konvents der Leitungen Hausdienst und Technik.

Die Vorstandssitzungen der Konvente werden über Sitzungsgelder entschädigt.

Art. 10 Konvente der Fachschule Viventa und der Musikschule Konservatorium Zürich

Eine pauschale Jahresentschädigung erhalten: 10

  1. a. die Präsidentin oder der Präsident des Konvents der Musikschule Konservatorium Zürich; und

  2. b. die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Mitglieder des Vorstands des Konvents der Fachschule Viventa.

Die Vorstandssitzungen der Konvente werden über Sitzungsgelder entschädigt. 9 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 10 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (VES)

Art. 11 Aufgabenbeschreibung

Die Schulpflege sowie die Schulkommissionen der gemeindeeigenen Schulen umschreiben die für die Berechnung des Umfangs der Entschädigung massgebenden Aufgaben der

Art. 9 Ämter gemäss

–10. 11

Art. 12 Soziale Absicherung

Bezüglich Sozialversicherungen, Krankheit und Unfall sind die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Konvente und Fachgruppen dem städtischen Personal gleich gestellt.

D. Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von Schulbehörden und ihrer Kommissionen sowie von öffentlichen Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen (GRB vom 4. Oktober 1989, VES) wird aufgehoben.

Art. 14 Ausführungsbestimmungen

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

Art. 15 Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 12 Er kann sie gestaffelt in Kraft setzen und Übergangsbestimmungen erlassen. 11 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 12 Inkraftsetzung ab Schuljahr 2010/2011.