177.660

Reglement über die Neu-, Weiter- und Wiederbeschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienstabteilungen des Gesundheits- und Umweltdepartements nach Vollendung des 66. Altersjahres

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für Angestellte der Dienstabteilungen des Gesundheits- und Umweltdepartements, die nach vollendetem 66. Altersjahr in den Funktionen Pflege und Betreuung I, Funktionskette 1302, Pflege und Betreuung II, Funktionskette 1303, Spezialisierte Pflege, Funktionskette 1304, Therapie / Beratung I, Funktionskette 1306, Therapie / Beratung II, Funktionskette 1307, Medizintechnische Berufe I, Funktions­kette 1309, Medizintechni­sche Berufe II, Funktionskette 1399, Ärztlicher Dienst, Funktionskette 1311, Psychologische und soziale Beratung, Funktionskette 1405, Spezialisierte Fachbearbeitung, Funktionskette 1505, Sachbereichsleitung, Funktionskette 1506, und Fachbereichsleitung, Funktionskette 1601, neu-, wieder- oder weiterbeschäftigt werden.

Soweit dieses Reglement keine eigene Regelung beinhaltet, ist das Personalrecht anwendbar.

Art. 2 Voraussetzungen

Die Anstellung erfolgt nur, wenn sowohl ein betriebliches Bedürfnis des Gesundheits- und Umweltdepartements als auch ein entsprechendes Interesse der Angestellten vorhanden ist.

Seitens der Angestellten besteht weder eine Verpflichtung noch ein Rechtsanspruch.

Art. 3 Beginn

Die Anstellung erfolgt nahtlos an die bisherige Anstellung. 1 AS 177.100

Begründung siehe STRB Nr. 728 vom 7. September 2016. 2 Personen, die früher bereits beim Departement angestellt waren, können wieder angestellt werden.

Neuanstellungen sind möglich.

Art. 4 Befristung

Das Anstellungsverhältnis wird auf jeweils längstens ein Jahr befristet.

Wiederholte Anstellungen sind möglich, können jedoch längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr erfolgen.

Anstellungen können längstens bis zum 31. Dezember 2023 befristet werden. 3

Art. 5 Form der Anstellung

Die Anstellung erfolgt in der Regel mit Verfügung.

Art. 6 Anstellungsinstanz

Anstellungsinstanz ist die Dienstchefin oder der Dienstchef. Diese oder dieser kann diese Anstellungskompetenz an ihr oder ihm nachgeordnete Personen delegieren.

Soweit Personen in Funktionsstufe 15 oder höher weiter-, wieder- oder neubeschäftigt werden sollen, ist Anstellungsinstanz die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements.

Art. 7 Lohn

Die Anstellung erfolgt in der Regel im Monatslohn, bei kleineren Pensen bis 40 Prozent kann ein Stundenlohn vereinbart werden.

Die Einstufung erfolgt nach dem städtischen Lohnsystem.

Art. 8 Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall

Die Lohnfortzahlung endet bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall mit Ablauf der befristeten Anstellung.

Die Lohnfortzahlung dauert höchstens 90 Kalendertage.

Das Arbeitsverhältnis endet automatisch nach Ablauf der Lohnfortzahlung.

Art. 9 Beschäftigungsgrad

Die Anstellungsinstanz und die Angestellten vereinbaren einen Beschäftigungsgrad, der höchstens 60 Prozent beträgt, der im Stundenlohn nur ein Richtwert ist und sich nach dem betrieblichen Bedürfnis des Gesundheits- und Umweltdepartements richtet.

Es besteht im Stundenlohn kein Anspruch der Angestellten, eine bestimmte Mindestanzahl Arbeitsstunden leisten zu können.

Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2023. 4 3 Fassung gem. STRB Nr. 458 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 4 Fassung gem. STRB Nr. 458 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.