177.901

Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Präsidialdepartements

Präambel

Die Stadtpräsidentin,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleistungen des Präsidialdepartements (PRD), insbesondere:

  1. a. die Art und die Höhe des Beitrags;

  2. b. den Anspruch;

  3. c. die Ausrichtung.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Angestellten des PRD, die gemäss Art. 68 ter Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Städtischen Personals (AB PR) 2 Anspruch auf zentrale Lohnnebenleistungen haben.

B. Gutschein

Art. 3 Gutschein a. Grundsatz

Den Angestellten wird eine dezentrale Lohnnebenleistung in Form eines Gutscheins nach Wahl ausgerichtet für:

  1. a. Theater am Hechtplatz;

  2. b. Zürcher Theater Spektakel;

  3. c. Filmpodium Zürich;

  4. d. Museum Rietberg;

  5. e. Bontique (Gutscheinplattform mit auserwählten Partnern).

Die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des PRD entscheidet über die Auswahl der Partner bei Bontique. 1 AS 177.100 2 vom 27. März 2002, AS 177.101. Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Präsidialdepartements

Art. 4 b. Wahl

Angestellte mit laufender Anstellung geben ihre Wahl jährlich im September auf entsprechende Aufforderung an Human Resources (HR) PRD bekannt.

Per 1. Oktober neu eintretende Angestellte erhalten für das laufende Kalenderjahr einen Gutschein von Bontique.

Art. 5 Betrag

Die dezentrale Lohnnebenleistung beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad pro Kalenderjahr Fr. 150.–.

Art. 6 Anspruch a. Grundsatz

Angestellte sind anspruchsberechtigt, wenn am 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres:

  1. a. das Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;

  2. b. eine befristete Anstellung von mehr als insgesamt 180 Tagen besteht.

Art. 7 b. Vorbehalt

Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung eines anderen Departements erhalten haben.

Treffen die Angestellten während der Frist im September keine Wahl, erlischt die Anspruchsberechtigung für das fragliche Kalenderjahr.

Art. 8 Ausrichtung und Gültigkeit

Die Zustellung des Gutscheins erfolgt jeweils zwischen Mitte Oktober und Mitte November.

Die Gültigkeitsdauer des Gutscheins richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Anbietenden.

Der Gutschein verfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.

C. Schlussbestimmung

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.