177.961

Reglement über dezentrale Lohn­nebenleistungen des Departements­sekretariats des Departements der Industriellen Betriebe

Präambel

Der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Departementssekretariat des Departements der Industriellen Betriebe (DS DIB).

Art. 2 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Angestellten des DS DIB.

B. Gesundheits- oder Kulturbeitrag

Art. 3 Beitrag

Zur Förderung der Gesundheit oder für die Teilnahme an Kulturanlässen wird den Angestellten ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für:

  1. a. Sportabonnemente, -unterricht und -ausrüstung;

  2. b. gesundheitliches Wohlbefinden;

  3. c. Tickets und Abonnements für Kulturanlässe.

Art. 4 Beitragshöhe

Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag beträgt höchstens Fr. 150.– pro Kalenderjahr.

Art. 5 Anspruch a. Grundsatz

Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag wird Angestellten ausgerichtet:

  1. a. deren Probezeit abgelaufen ist;

  2. b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;

  3. c. deren befristete Anstellung mehr als 180 Tage dauert.

AS 177.100 Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Departementssekretariats des Departements der Industriellen Betriebe

Art. 6 b. Vorbehalt

Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte:

  1. a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten haben;

  2. b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im Kaldendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.

Art. 7 Belege

Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet.

Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober anfallen.

C. Antrag

Art. 8 Einreichung

Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Gesundheits- oder Kulturbeitrags dem Controlling des DS DIB ein:

  1. a. mit dem dafür vorgesehenen Formular;

  2. b. bis spätestens 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres.

Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich.

Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt.

D. Schlussbestimmung

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.