177.963

Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich

Präambel

Der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz).

Art. 2 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Angestellten des ewz.

B. Lohnnebenleistung

Art. 3 Form

Die dezentrale Lohnnebenleistung von jährlich Fr. 150.– pro Person wird den Angestellten des ewz unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums in Form eines Geldbetrags ausgerichtet.

Art. 4 Anspruch

Die Lohnnebenleistung wird Angestellten ausgerichtet:

  1. a. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;

  2. b. die befristet angestellt sind.

C. Administration

Art. 5 Zuständigkeit

Die Auszahlung der dezentralen Lohnnebenleistung erfolgt einmal jährlich; das ewz bestimmt den Zeitpunkt der Auszahlung.

Die Personalabteilung des ewz veranlasst die Auszahlung der dezentralen Lohnnebenleistung gleichzeitig mit der ordentlichen Lohnauszahlung. 1 AS 177.100 Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich

Angestellte, deren Anstellungsverhältnis nach diesem Zeitpunkt beginnt, haben erst im darauffolgenden Jahr Anspruch auf eine Lohnnebenleistung.

D. Schlussbestimmung

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 2025 in Kraft.