177.981
Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Sozialdepartements
Präambel
Der Vorsteher des Sozialdepartements,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Sozialdepartement.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die Angestellten des Sozialdepartements.
B. Lohnnebenleistung
Art. 3 Anspruch
Eine Lohnnebenleistung wird ausgerichtet an:
a. Verwaltungspersonal, Mitarbeitendenkreis (MAKR) 20;
b. Lernende, MAKR 50;
c. Praktikantinnen und Praktikanten, MAKR 53.
Ein Anspruch auf eine Lohnnebenleistung besteht für Personen, die am 1. Juli des laufenden Jahres beim Sozialdepartement angestellt sind.
Die Lohnnebenleistung wird jährlich ausgerichtet.
Art. 4 Zweck
Die Lohnnebenleistung bezweckt:
a. die Förderung des mobilen Arbeitens;
b. die individuelle Gesundheitsförderung.
Art. 5 Höhe
Die Lohnnebenleistung beträgt höchstens Fr. 150.– pro Person und Kalenderjahr.
Sie wird unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums ausgerichtet. 1 AS 177.100 Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Sozialdepartements
Art. 6 Zeitpunkt der Auszahlung
Die Lohnnebenleistung wird mit dem Juli-Lohn ausbezahlt.
C. Schlussbestimmung
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.