177.981

Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Sozialdepartements

Präambel

Der Vorsteher des Sozialdepartements,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Sozialdepartement.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Angestellten des Sozialdepartements.

B. Lohnnebenleistung

Art. 3 Anspruch

Eine Lohnnebenleistung wird ausgerichtet an:

  1. a. Verwaltungspersonal, Mitarbeitendenkreis (MAKR) 20;

  2. b. Lernende, MAKR 50;

  3. c. Praktikantinnen und Praktikanten, MAKR 53.

Ein Anspruch auf eine Lohnnebenleistung besteht für Personen, die am 1. Juli des laufenden Jahres beim Sozialdepartement angestellt sind.

Die Lohnnebenleistung wird jährlich ausgerichtet.

Art. 4 Zweck

Die Lohnnebenleistung bezweckt:

  1. a. die Förderung des mobilen Arbeitens;

  2. b. die individuelle Gesundheitsförderung.

Art. 5 Höhe

Die Lohnnebenleistung beträgt höchstens Fr. 150.– pro Person und Kalenderjahr.

Sie wird unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums ausgerichtet. 1 AS 177.100 Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Sozialdepartements

Art. 6 Zeitpunkt der Auszahlung

Die Lohnnebenleistung wird mit dem Juli-Lohn ausbezahlt.

C. Schlussbestimmung

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.