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Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Solidaritätsbeiträgen an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.

Sie gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen waren, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden sind.

Art. 2 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Anerkennung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 zugefügt worden ist.

Sie leistet einen Beitrag zur Wiedergutmachung.

B. Solidaritätsbeitrag

Art. 3 Grundsatz

Opfer haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag.

Die Stadt richtet den Solidaritätsbeitrag auf Gesuch hin aus.

Art. 4 Anspruch

Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich.

Er kann weder vererbt noch abgetreten werden.

Stirbt ein Opfer nach Einreichung des Gesuchs, fällt der Solidaritätsbeitrag in die Erbmasse. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 919 vom 28. September 2022. Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

Art. 5 Berechtigte Personen

Personen sind beitragsberechtigt, wenn sie:

  1. a. Opfer gemäss Art. 2 lit. d Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) 3 sind; und

  2. b. von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung vor 1981 betroffen waren, die durch Behörden der Stadt veranlasst wurde.

Der Vollzug oder die Beauftragung oder Aufsicht des Vollzugs durch Behörden der Stadt ist der Veranlassung der fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung durch Behörden der Stadt gleichgestellt.

Art. 6 Beitragshöhe

Der Solidaritätsbeitrag beträgt Fr. 25 000.– pro berechtigte Person.

C. Verfahren

Art. 7 Gesuchseinreichung

Berechtigte Personen reichen Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags bei der zuständigen Vollzugsstelle ein.

Die zuständige Vollzugsstelle stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Art. 8 Nachweis

Die berechtigte Person reicht als Nachweis die Verfügung des Bundes ein, wonach sie als Opfer im Sinne des AFZFG 4 anerkannt ist.

Sie macht glaubhaft, dass die Behörden der Stadt die fürsorgerische Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 veranlasst haben.

Sie legt dem Gesuch zur Glaubhaftmachung geeignete Akten und weitere Unterlagen bei.

Art. 9 Gesuchsprüfung

Die zuständige Vollzugsstelle prüft die Angaben und die Beitragsberechtigung.

Sie erlässt bei einer Ablehnung des Gesuchs eine Verfügung.

D. Schlussbestimmungen

Art. 10 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 5 3 vom 30. September 2016, SR 211.223.13. 4 vom 30. September 2016, SR 211.223.13. 5 Inkrafttreten 1. September 2023 (STRB Nr. 2112/2023).

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