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Reglement über das Verfahren betreffend Datenbekanntgabe über die Datenplattform OMEGA (OMEGA-Reglement)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeines
Art. 2 Beteiligte Organe
Über OMEGA können zusätzlich zum Bevölkerungsamt folgende Behörde und Dienstabteilungen (nachfolgend weitere Datenliefernde genannt) Daten bekannt geben:
a. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
b. Soziale Dienste; 4
c. Steueramt.
Datenempfangende können öffentliche Organe gemäss § 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz 5 (IDG) sein.
Das Bevölkerungsamt trägt die Verantwortung für die organisatorischen Massnahmen von OMEGA. Es koordiniert insbesondere das Verfahren der Datenbekanntgaben. 1 vom 26. April 1970, AS 101.100. 2 Begründung siehe STRB Nr. 23 vom 13. Januar 2016. 3 vom 25. Mai 2011, AS 236.100.
Fassung gem. STRB Nr. 1181 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juni 2024.
vom 12. Februar 2007, LS 170.4. OMEGA-Reglement 4 Organisation und Informatik (OIZ) trägt die Verantwortung für die technischen Massnahmen von OMEGA sowie die technische Umsetzung der Datenbekanntgaben.
Art. 3 Art und Voraussetzungen der Datenbekanntgabe
Die Bekanntgabe von Daten über OMEGA kann durch Abrufverfahren oder durch regelmässige Bekanntgabe erfolgen. Die weiteren Datenliefernden können Daten über OMEGA nur dann bekannt geben, wenn das Bevölkerungsamt einem gesuchstellenden öffentlichen Organ mindestens die Daten des Einwohnerinnen- und Einwohnerregisters gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a DSV bekannt gibt. 3 Eine Bekanntgabe von Daten über OMEGA erfolgt auf Gesuch und nach Massgabe der einschlägigen Fachgesetzgebung.
B. Verfahren
Art. 4 Gesuch
Das schriftliche Gesuch ist an das Bevölkerungsamt zu
Art. 5 richten und muss den Vorgaben von chen. verlangt, ist im Gesuch zusät che Rechtsgrundlagen der eins Datenbekanntgabe erfolgen kan Art. 5 1 Das Bevölkerungsamt prüft das Gesuch in Bezug auf die Daten des Einwohnerinnen- und Einwohnerregisters und fällt
Abs. 2 DSV entspreten von weiteren Datenliefernden 2 Wird die Bekanntgabe von Da zlich darzulegen, gestützt auf welchlägigen Fachgesetzgebung die n. Prüfung und Entscheid 5 DSV. Sofern es beabsichtigt, be- einen Entscheid i. S. v. Art. leitet es das Gesuch an den stimmte Daten bekanntzugeben, weiteren Datenliefernden weiter. oder die jeweils zuständigen n prüfen je für ihren Zuständigkeits- 2 Die weiteren Datenliefernde einen Entscheid. Dabei wenden bereich das Gesuch und fällen keitsbereich massgeblichen Vor- sie neben den für ihren Tätig
Art. 5 schriften
Abs. 3 und 4 DSV sinngemäss an. eide gelten bis zu einem allfälligen Widerruf. 3 Die Entsch
Art. 6 Mitteilung
Die weiteren Datenliefernden teilen ihre Entscheide dem Bevölkerungsamt schriftlich mit.
Das Bevölkerungsamt stellt seinen Entscheid sowie die Entscheide der weiteren Datenliefernden dem gesuchstellenden öffentlichen Organ zu.
Die Entscheide können nicht mit Rechtsmittel angefochten werden. OMEGA-Reglement
Art. 7 Umsetzung
Das Bevölkerungsamt instruiert OIZ – gestützt auf die
Art. 5 Entscheide nach die Datenbek erfolgen dür bekanntgaben nachvollzieh
– in welcher Art und in welchem Umfang anntgaben an die jeweiligen Datenempfangenden fen. erungsamt und OIZ stellen sicher, dass die Daten- 2 Das Bevölk gemäss den Entscheiden nach Art. 5 jederzeit bar und kontrollierbar sind.
C. Sicherheits- und Kontrollmassnahmen
Art. 8 Sicherheits- und Kontrollmassnahmen
In sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz DSV sind die Datenempfangenden für die Erteilung und Kontrolle der Zugriffsberechtigungen sowie für die Ausübung der Zugriffe über OMEGA verantwortlich.
In sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 2 DSV gewährleisten die weiteren Datenliefernden in Zusammenarbeit mit dem Bevölkerungsamt und OIZ die Protokollierung und Löschung der Verkehrsdaten von OMEGA.
Art. 7 griff auf die Verkehrsdaten Datenliefernden ausschliess
Abs. 3 DSV steht der Zuder abgerufenen Daten der weiteren lich den Datenempfangenden zu.
Art. 9 Risikoüberprüfungen
In sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 4 DSV sind Infrastruktur und technische Massnahmen auch von den weiteren Datenliefernden in Zusammenarbeit mit OIZ regelmässigen Risikoüberprüfungen zu unterziehen.
Die beteiligten Organe nach Art. 2 Abs. 1 und 4 regeln Ablauf, Aufgaben, Zuständigkeiten und Verteilung der Kosten der Risikoüberprüfungen. Das BVA koordiniert entsprechende Regelungen.
D. Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Bewilligungen des Stadtrats, die Voraussetzungen und Modalitäten für Abrufverfahren und regelmässige Datenbekanntgaben an öffentliche Organe aus dem Informationssystem ALPHA regeln, werden mit Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.