236.810
Reglement Videoüberwachung Museum Rietberg Zürich
Präambel
Die Vorsteherin des Präsidialdepartements,
A. Allgemeiner Teil
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Videoüberwachung des Museums Rietberg der Stadt Zürich.
Art. 2 Zweck der Videoüberwachung
Die Videoüberwachung nach diesem Reglement bezweckt:
a. den Schutz von Personen;
b. die Sicherung der Kunst- und Archivgegenstände des Museums, insbesondere die Verhinderung sowie Ahndung von Diebstählen, Sachbeschädigungen und Verstössen gegen die zweckbestimmte Nutzung;
c. die Sicherstellung von Beweismitteln zur Geltendmachung von zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen.
B. Besonderer Teil
Art. 3 Umfang und Art der Videoüberwachung
In den folgenden Bereichen der Gebäude und der Anlage des Museums erfolgt die dauerhafte (24 Stunden / 365 Tage) Bildaufzeichnung ohne Tonaufnahmen:
a. Innenbereich sämtlicher Ein- und Ausgänge der Gebäude;
b. Empfangsbereich beim Erweiterungsbau sowie bei der Parkvilla Rieter;
c. Ein- und Ausgänge sowie innerhalb der Ausstellungsräume;
d. Ein- und Ausgänge sowie innerhalb des Schaudepots;
e. Ein- und Ausgänge sowie innerhalb von Archiven und Kunstlagern. 1 AS 236.100 Reglement Videoüberwachung Museum Rietberg Zürich
Die Qualität der Bildaufzeichnungen wird so gewählt, dass die Identifizierung von Personen möglich ist.
Art. 4 Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
Die Gesamtverantwortung für den Einsatz und die Umsetzung der Videoüberwachung liegt bei der Direktorin oder dem Direktor des Museums.
Immobilien Stadt Zürich (IMMO) ist zuständig für die Installation, den Betrieb, den Unterhalt sowie die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen sämtlicher Videoüberwachungsanlagen.
Die Direktorin oder der Direktor des Museums erteilt die erforderlichen Aufträge gemäss Abs. 2.
Art. 5 Einsichtnahme
Videoaufzeichnungen dürfen nur eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen zu prüfen ist.
Die Einsichtnahme setzt einen schriftlichen Antrag der Leitung Sicherheit des Museums an die Direktorin oder den Direktor des Museums voraus. Es muss dargelegt werden, aus welchem Anlass und für welche Bereiche die Videoaufzeichnungen eingesehen werden und welche Person Einsicht nimmt.
Die Direktorin oder der Direktor des Museums entscheidet schriftlich über die Einsichtnahme im Einzelfall.
Die Einsicht nehmende Person hält in einem separaten schriftlichen Bericht zuhanden der Direktorin oder des Direktors des Museums folgende Angaben fest: Zeitpunkt des schriftlichen Entscheids, die Namen der Einsicht nehmenden Personen, den Zeitraum und Umfang des ausgewerteten und gesichteten Bildmaterials, die Sachverhaltsfeststellung sowie die empfohlenen Massnahmen.
Art. 6 Verwendung der Videoaufzeichnungen
Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden.
Zuständig für die Geltendmachung gemäss Abs. 1 und die damit verbundene Verwendung der Videoaufzeichnungen ist die Direktorin oder der Direktor des Museums. Sie oder er zieht unverzüglich den Rechtsdienst des Präsidialdepartements bei.
Art. 7 Aufbewahrung und Löschung
Die Videoaufzeichnungen werden automatisch gespeichert und spätestens nach 14 Tagen seit der Aufzeichnung automatisch und unwiederbringlich gelöscht oder überschrieben.
Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung im Falle der Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 5 und 6. In diesen Fällen dürfen die Videoaufnahmen Reglement Videoüberwachung Museum Rietberg Zürich so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind.
Art. 8 Sicherheitsmassnahmen
Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt.
Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.
Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum.
Die Protokolldaten werden in unveränderter Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur auf Anordnung der Direktorin oder des Direktors des Museums zugegriffen werden.
Art. 9 Information und Kennzeichnung
An allen überwachten Bereichen gemäss Art. 3 Abs. 1 werden Piktogramme oder Hinweisschilder angebracht, die auf die Videoüberwachung hinweisen.
C. Schlussbestimmungen
Art. 10 Änderung des Reglements
Jede Änderung dieses Reglements ist der Datenschutzstelle der Stadt Zürich vorgängig zur Prüfung vorzulegen.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement Videoüberwachung Museum Rietberg Zürich vom 31. Januar 2019 aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.