236.840

Reglement Videoüberwachung Stadtspital Zürich

Präambel

Der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements,

Art. 1 Geltungsbereich

3 Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung auf dem Gelände des Stadtspitals Zürich.

Art. 2 Zweck

4 Die Videoüberwachung bezweckt den Schutz von Personen und Sachen auf dem Gelände des Stadtspitals Zürich. Die Videoüberwachung soll insbesondere:

  1. a. die Gefährdung von Personen oder die Beschädigung von Sachen verhindern;

  2. b. die Aufklärung von strafbaren Handlungen erleichtern;

  3. c. Beweismittel für die Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche sichern.

Art. 3 Umfang

Der Umfang der Videoüberwachung ergibt sich aus dem Anhang.

Art. 4 Betriebszeiten

Die Betriebszeiten sind rund um die Uhr während 365 Tagen im Jahr.

Art. 5 Art

Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton.

Die Qualität der Videoüberwachung kann so gewählt werden, dass Personen und Fahrzeuge identifiziert werden können.

Art. 6 Kennzeichnung

Auf die Videoüberwachung wird in den überwachten Bereichen mit Piktogrammen hingewiesen.

Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.

AS 236.100

Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.

Art. 7 Verantwortung

5 Für die Videoüberwachung auf dem Areal des Stadtspitals Zürich ist die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor verantwortlich.

Art. 8 Einsichtnahme

Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist (Art. 9 Abs. 2 DSV).

Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 beantragt die Leitung Sicherheit und Umwelt bei der für den Datenschutz zuständigen Person schriftlich die Einsichtnahme und allfällige vorläufige Datensicherung. Der Antrag beinhaltet die Einsicht nehmenden Personen, den konkreten Anlass einschliesslich Zeitraum und den überwachten Bereich.

Nach dem schriftlichen Entscheid der für den Datenschutz zuständigen Person erfolgt die Einsichtnahme oder Datensicherung durch die Leitung Sicherheit und Umwelt.

Art. 9 Dokumentation

Über alle Zugriffe auf Aufzeichnungen ist durch die Leitung Sicherheit und Umwelt nach der Einsichtnahme ein schriftlicher Bericht zu verfassen und der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor sowie der für den Datenschutz zuständigen Person zuzustellen.

Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. a. Zeitpunkt des schriftlichen Entscheids der für den Datenschutz zuständigen Person;

  2. b. Einsicht nehmende Personen;

  3. c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten Bildmaterials;

  4. d. Sachverhaltsfeststellung;

  5. e. empfohlene Massnahmen.

Art. 10 Verwendung

Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden (Art. 9 Abs. 3 DSV).

Zuständig für die Geltendmachung gemäss Abs. 1 und die damit verbundene Verwendung der Videoaufzeichnungen ist die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor. 5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.

Art. 11 Aufbewahrung und Datenlöschung

Die Videoaufzeichnungen werden automatisch spätestens 14 Tage nach der Aufzeichnung gelöscht oder überschrieben.

Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung gemäss Art. 8 und 9 hiervor. Die Videoaufnahmen oder die davon benötigten Auszüge dürfen in diesen Fällen so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind.

Art. 12 Sicherheitsmassnahmen

Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt.

Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.

Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur auf Anordnung der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors zugegriffen werden.

Art. 13 Änderungen des Reglements

Jede Änderung dieses Reglements ist der Datenschutzstelle und der Stadtkanzlei zur Prüfung zuzustellen.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement Videoüberwachung Stadtspital Triemli vom 2. November 2018 6 und das Reglement Videoüberwachung Stadtspital Waid vom 9. September 2019 7 werden aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 6 AS 236.840 7 AS 236.841 Anhang Das Reglement findet Anwendung auf die folgenden öffentlich zugänglichen und videoüberwachten Bereiche: 8 Überwachter Bereich Bemerkungen Aufzeichnung Ein-/Ausgänge ja für Personen Ein-/Ausfahrten einschliesslich Zufahrten, Waren­ ja für Fahrzeuge annahme, Vorfahrt Haupteingang und Notfall, Ambulanzzufahrt Korridore einschliesslich Treppenhäuser, ja Fluchtwege, Liftvorräume Liftkabinen Personen- und Materiallifte ja Wartezonen ja Helikopterlandeplatz – Alter Helikopterlandeplatz am ja Stadtspital Zürich Standort Triemli einschliesslich Zugang zum Stadtspital Zürich Standort Triemli – Helikopterlandeplatz am Stadtspital Zürich Standort Waid einschliesslich Zugang zum Stadtspital Zürich Standort Waid Garage/Tiefgarage einschliesslich Velogarage ja 8 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.