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Reglement Videoüberwachung bei Gesundheitszentren für das Alter

Präambel

Der Vorsteher des Hochbaudepartements,

A. Allgemeiner Teil

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung bei Gesundheitszentren für das Alter, die von Immobilien Stadt Zürich (IMMO) bewirtschaftet und im Anhang aufgeführt werden.

Art. 2 Zweck

Die Videoüberwachung nach diesem Reglement bezweckt den Schutz von Gebäuden und Infrastruktur, die Erhöhung der Sicherheit von Personen und die Sicherung von Beweismitteln zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche.

B. Besonderer Teil

Art. 3 Umfang und Betriebszeiten

Umfang und Betriebszeiten der Videoüberwachung ergeben sich aus dem Anhang.

Art. 4 Art

Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton.

Die Qualität der Videoüberwachung darf so gewählt werden, dass Personen identifiziert werden können.

Art. 5 Betriebliche Zuständigkeit

Zuständig für den Betrieb der Videoüberwachung ist die Fachstelle Schliess- und Sicherheitstechnik (ISTS) der Dienstabteilung IMMO.

Art. 6 Einsichtnahme

Aufzeichnungen dürfen nur eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist und wenn ein schriftlicher Antrag einer Dienstchefin oder eines Dienstchefs vorliegt.

Der Rechtsdienst des Hochbaudepartements entscheidet schriftlich über die Einsichtnahme in die Aufzeichnung. 1 AS 236.100

Der Antrag auf Einsichtnahme nach Abs. 1 muss mindestens den konkreten Anlass, die Einsicht nehmenden Personen und den überwachten Bereich nennen.

Die Mitarbeitenden der Fachstelle Schliess- und Sicherheitstechnik (ISTS) stellen die Aufzeichnungen für die Einsichtnahme bereit.

Art. 7 Dokumentation

Über jede stattgefundene Einsichtnahme und Rechtshilfe in Strafsachen ist innert 4 Tagen (96 Stunden) von der Fachstelle Schliess- und Sicherheitstechnik (ISTS) ein schriftlicher Bericht zu verfassen und dem Rechtsdienst des Hochbaudepartements zuzustellen.

Der Bericht hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. a. Zeitpunkt der Einsichtnahme;

  2. b. Einsicht nehmende Personen;

  3. c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten Bildmaterials;

  4. d. Sachverhaltsfeststellung;

  5. e. empfohlene Massnahmen.

Dem Bericht sind Antrag und Entscheid beizulegen.

Art. 8 Verwendung

Aufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden.

Art. 9 Aufbewahrung und Löschung

Die Aufzeichnungen sind spätestens nach 20 Tagen zu löschen oder zu überschreiben.

Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung in den Fällen nach Art. 6. Die Aufzeichnungen dürfen in diesen Fällen so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind.

Art. 10 Sicherheitsmassnahmen

Restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte haben Kameras und Aufzeichnungen vor dem Zugriff Unbefugter angemessen zu schützen.

Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien müssen dem aktuellen technischen Stand entsprechen und sicherstellen, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.

Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form mindestens 12 Monate aufbewahrt.

Auf die Protokolldaten darf nur auf schriftliche Anordnung der Direktorin oder des Direktors von IMMO zugegriffen werden.

Art. 11 Kennzeichnung

Örtlichkeiten, an denen während der Öffnungszeiten Aufzeichnungen erfolgen, sind durch Hinweisschilder, Piktogramme oder dergleichen zu kennzeichnen.

C. Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderungen des Reglements

Jede Änderung dieses Reglements oder des Anhangs ist der Datenschutzstelle und der Stadtkanzlei vorgängig zur Prüfung vorzulegen.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement für den Einsatz von Videoüberwachung bei Alterszentren vom 18. Dezember 2013 wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. September 2022 in Kraft. Anhang Videokameras bei Gesundheitszentren für das Alter (GFA), die von Immobilien Stadt Zürich (IMMO) bewirtschaftet werden (Stand 24. März 2022) bewegungs- Aufzeichnung ausserhalb der Öffnungszeiten gesteuerte X X X X X X Videomonitoring mit Aufzeichnung Aufzeichnung bei Zutrittsversuchen unberechtigten Zutritten oder Notfallalarmierung manuelle möglich Videomonitoring während der Öffnungszeiten mit Aufzeichnung bewegungs- Aufzeichnung gesteuerte X X X X X X ohne Aufzeichnung Liveübertragung internen Bereich in Loge oder X X X X X X Überwachter Bereich Gebäudezugänge Gebäudezugänge Gebäudezugang Etagenzugang Anlieferung Anlieferung Langensteinenstrasse 40 Dorflindenstrasse 4 Herzogenmühle, Glattstegweg 7 Oberstrass, Gebäude Dorflinde,