236.871

Reglement Videoüberwachung Wasserversorgung

Präambel

Der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe,

A. Allgemeiner Teil

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung von Gebäuden und Anlagen der Wasserversorgung der Stadt Zürich (WVZ).

Art. 2 Zweck

Die Videoüberwachung nach diesem Reglement bezweckt:

  1. a. den Schutz von Personen;

  2. b. den Schutz von Gebäuden und Anlagen der WVZ;

  3. c. die Sicherstellung von Beweismitteln zur Geltendmachung von zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen.

B. Besonderer Teil

Art. 3 Umfang und Art

Im Anhang werden die überwachten Bereiche, die Art der Videoüberwachung und die Betriebszeiten bezeichnet.

Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton.

Die Qualität der Videoüberwachung wird so gewählt, dass Personen und Fahrzeuge identifiziert werden können.

Jede Videoüberwachung kann in Echtzeit in der Steuerzentrale des Grundwasserwerks Hardhof aufgeschaltet werden.

Im Falle von unerlaubten Zutritten oder Zutrittsversuchen wird die Videoaufzeichnung ausgelöst. Eine manuelle Aufzeichnung ist nicht möglich.

Art. 4 Kennzeichnung

Auf die Videoüberwachung wird in den überwachten Bereichen mit Piktogrammen hingewiesen.

AS 236.100

Art. 5 Verantwortung

Für die Videoüberwachung auf den Werkarealen der WVZ ist die Direktorin oder der Direktor der WVZ verantwortlich.

Art. 6 Einsichtnahme

Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist.

Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 beantragt die oder der Betriebsleitende bei der Direktorin oder dem Direktor der WVZ schriftlich die Einsichtnahme und allfällige vorläufige Sicherung der Aufzeichnungen. Der Antrag beinhaltet den konkreten Anlass für die Einsichtnahme und den überwachten Bereich.

Nach dem schriftlichen Entscheid der Direktorin oder des Direktors der WVZ erfolgt die Einsichtnahme in der Steuerzen­trale des Grundwasserwerks Hardhof. Die Einsichtnahme erfolgt durch zwei Mitglieder der Geschäftsleitung.

Art. 7 Dokumentation

Über alle Zugriffe auf Aufzeichnungen ist nach der Einsichtnahme durch eine Person, die Einsicht genommen hat, ein schriftlicher Bericht zu verfassen und der Direktorin oder dem Direktor der WVZ zuzustellen.

Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. a. Zeitpunkt der Bewilligung;

  2. b. Einsicht nehmende Personen;

  3. c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten Bildmaterials;

  4. d. Sachverhaltsfeststellung;

  5. e. empfohlene Massnahmen.

Art. 8 Verwendung der Videoaufzeichnungen

Videoaufzeichnungen werden ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet.

Art. 9 Aufbewahrung und Datenlöschung

Die Videoaufzeichnungen werden automatisch spätestens 10 Tage nach der Aufzeichnung gelöscht oder überschrieben.

Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrungsdauer gestützt auf Art. 6 – 8 hiervor. Die Videoaufnahmen oder die davon benötigten Auszüge werden in diesen Fällen so lange gespeichert, wie sie zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind.

Art. 10 Sicherheitsmassnahmen

Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt.

Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.

Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung und den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur auf Anordnung der Direktorin oder des Direktors der WVZ zugegriffen werden.

C. Schlussbestimmungen

Art. 11 Änderung des Reglements

Jede Änderung dieses Reglements wird der Datenschutzstelle und der Stadtkanzlei vorgängig zur Prüfung zugestellt.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement Videoüberwachung Wasserversorgung vom 5. September 2019 wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten Anhang Standort Grundwasserwerk Hardhof Hardhof 9 Seewasserwerk Lengg Enzenbühlstrasse 2 Seewasserwerk Moos Zwängiweg

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Überwachter Bemerkung Videoüberwachung mit Bereich Aufzeichnung Während Ausserhalb Betriebszeit Betriebszeit Einfahrts- Blick vom x schranke Werkareal und Arealtor in Richtung Strasse 8064 Zürich Hardhof Eingangsbe- Blick von x x reich Dienst- aussen auf gebäude bei die Eingangs- Parkkasse türe Zufahrts- Blick auf die x x schranken beiden Park- Parkdeck deckschranken und Teile des WVZ eigenen Parkdecks Eingangstor Blick auf Tor x Enzenbühl- in Richtung strasse Werkareal 8008 Zürich Eingangstor Blick vom x Bleulerstrasse Werkareal in Richtung Bleulerstrasse Eingangstor Blick auf x x Zwängiweg das Tor in Richtung Werkareal 8038 Zürich