410.110
Reglement über die Organisation und Finanzierung von Schulwegerleichterungen und von Personentransporten im Rahmen des Unterrichtes an der Volksschule und an den Sonderschulen sowie im Rahmen des Hortbetriebes (Transportreglement)
A. Rechtsgrundlage
Art. 1 Rechtsgrundlage und Zweck
Dieses Reglement wird gestützt auf Art. 10 der Verordnung für die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) erlassen. Es regelt die Anspruchsberechtigung, das Antrags- und Genehmigungsverfahren und die Zuständigkeiten bezüglich der Schulwegerleichterungen sowie die Organisation der Transporte im Rahmen des Unterrichtes und des Hortbetriebes.
B. Schulwegerleichterungen
Art. 2 Anspruch
Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der Sonderschulen der Stadt Zürich, denen die Bewältigung ihres Schulweges zu Fuss aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, haben Anspruch auf Unterstützung durch die zuständige Schulbehörde.
Als besondere Gründe gelten: – sehr beschwerliche oder sehr gefährliche Strassenverhältnisse – medizinische Gründe, wie dauernde oder vorübergehende körperliche Beeinträchtigung – psychologische Gründe
Das Vorliegen besonderer Gründe ist unbeachtlich, wenn sie infolge Zuteilung zu einem entfernter gelegenen Schulhaus eingetreten sind, welche das Kind bzw. dessen Sorgeberechtigte selber zu vertreten haben. Transportreglement
Art. 3 Arten
Die berechtigten Schülerinnen und Schüler werden bei der Bewältigung ihres Schulweges unterstützt durch – Fahrzeugtransport von der Haustür bzw. vom Transportsammelpunkt bis zur Schule und retour – Abgabe eines Fahrausweises für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wie Tram und Bus, bzw. Übernahme der entsprechenden Kosten – Schulwegbegleitung, sofern vorhanden
Art. 4 Verfahren
Antragsberechtigt sind die Sorgeberechtigten des Kindes.
Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz sowie die Schulkommission für die Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote regeln je für ihren Bereich das Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Zuständigkeiten und die administrative Organisation.
C. Transporte im Rahmen von Unterricht und
Art. 5 Gruppenfahrten
Für Gruppenfahrten im Rahmen des Unterrichtes der städtischen Volksschule und der Sonderschulen sowie des Hortbetriebes stehen den Lehrpersonen und den Hortleitenden spezielle Gruppenkarten zur Verfügung.
Wenn die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zeitlich oder organisatorisch übermässig aufwändig ist, können Fahrten mit Extrabussen einer Transportunternehmung bewilligt werden.
Ermöglicht werden sollen auch Fahrten ins Grüne von Kindergärten, die sich in grosser Entfernung vom Stadtrand befinden, sowie Besuche der Verkehrsschule Aubrugg und der Waldschulen.
Art. 6 Einzelfahrten
Für Fahrten von Einzelpersonen auf Stadtgebiet im Rahmen des Unterrichtes der städtischen Volksschule und der Sonderschulen sowie des Hortbetriebes stehen den Lehrpersonen und den Hortleitenden Fahrausweise zur Verfügung.
Die Lehrpersonen und die Hortleitenden sind berechtigt, diese Fahrausweise an Schülerinnen und Schüler abzugeben, sofern dies im Rahmen des Unterrichtes oder des Hortbetriebes erforderlich ist. Transportreglement
D. Weitere Bestimmungen
Art. 7 Vereinbarungen mit den Verkehrsbetrieben Zürich
Das Schul- und Sportdepartement überprüft periodisch Sortiment, Verwendung der Fahrausweise sowie die Preisbildung und trifft eine entsprechende Vereinbarung mit den Verkehrsbetrieben Zürich.
Art. 8 Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen der Schulbehörden
Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz und die Schulkommission für die Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote erlassen je für ihren Bereich Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement und regeln dabei insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten und die administrative Organisation für die Schulwegerleichterungen und Personentransporte im Rahmen des Unterrichtes und des Hortbetriebes.
Art. 9 Aufhebung des bisherigen Rechts/Übergangsrecht/ Inkrafttreten
Folgende Erlasse werden aufgehoben: Reglement über die Abgabe von Fahrausweisen des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) an die Schüler/Schülerinnen der städtischen Volksschule und der gemeindeeigenen Schulen sowie an die Kinder der städtischen Kindergärten und an die Horte (Stadtratsbeschluss vom 17. Juni 1992 (1776) mit Änderung vom 11. Mai 1994 (1174)) 1 sowie das Reglement zur Übernahme der Kosten besonderer Transporte für den Besuch des Kindergartens und der Volksschule (Stadtratsbeschluss 16. Juni 1993 (2044)) 2 .
Auf Schulwegerleichterungen, welche vor Inkrafttreten dieses Reglements bewilligt worden sind, ist das bisherige Recht anwendbar.
Dieses Reglement tritt auf Beginn Schuljahr 2007/08 in Kraft. 1 AS 41, 62; AS 41, 494. 2 AS 41, 278.