410.131
Reglement 2 über die erweiterte Notfallbetreuung an der städtischen Volksschule aufgrund der Corona-Pandemie
Präambel
Die Schulpflege,
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt die erweiterte Notfallbetreuung für Schülerinnen und Schüler der städtischen Volksschule aufgrund der Corona-Pandemie, soweit die reguläre Betreuung (Regelbetreuung und Ferienbetreuung) aus betrieblichen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann.
Zur städtischen Volksschule im Sinn dieses Reglements zählen alle von der Stadt geführten Regelschulen (einschliesslich der als Tagesschule 2025 geführten Schulen) und Sonderschulen.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Präsidien der Kreisschulbehörden entscheiden, welche Schulen aus ihrem Schulkreis aus betrieblichen Gründen dem Geltungsbereich dieses Reglements unterstellt werden, und legen den Unterstellungszeitpunkt fest.
Ausreichende betriebliche Gründe bestehen insbesondere,
Art. 5 wenn die Schutzmassnahmen gemäss vom kantonalen Recht festgel von Absenzen des Betreuungsp nicht eingehalten werden kön über die Unterstellung und d tern, der Schule und dem Sch
Abs. 2 oder der egte Betreuungsschlüssel infolge ersonals über mehrere Tage nen. für wenigstens 7 Kalendertage. 3 Die Unterstellung erfolgt ulbehörden teilen ihren Entscheid 4 Die Präsidien der Kreissch eren Aufhebung den betroffenen Elulamt wenigstens drei Kalenderwerden diese Entscheide auf der tage im Voraus mit. Überdies e veröffentlicht. Website der jeweiligen Schul
AS 101.100
AS 410.130
Art. 3 Angebot a. Schulstufe
Die erweiterte Notfallbetreuung erfolgt für Schülerinnen und Schüler der Kindergartenstufe und der Primarstufe.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe wird keine Betreuung angeboten.
Art. 4 b. Umfang
Die erweiterte Notfallbetreuung umfasst die regulären Betreuungsangebote der jeweiligen Schule (Regelbetreuung und Ferienbetreuung).
Über eine ausnahmsweise Einschränkung der Betreuungszeit aus betrieblichen Gründen auf 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde.
Art. 2
Abs. 4 gilt sinngemäss.
Art. 5 c. Durchführung
Die erweiterte Notfallbetreuung wird durch Schulpersonal, insbesondere das Betreuungspersonal und allenfalls das Lehrpersonal, erbracht.
Es gelten die von Bund, Kanton und Stadt verlangten Schutzmassnahmen.
Die erweiterte Notfallbetreuung erfolgt grundsätzlich in der Schule, der die Schülerin oder der Schüler zugeteilt ist. Über Ausnahmen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde.
Die Planung und Leitung obliegt der Schulleitung oder in deren Auftrag der Leitung Betreuung.
Art. 6 Aufnahme in die erweiterte Notfallbetreuung
Schülerinnen und Schüler werden ausserhalb der üblichen Stundenplanzeiten wenn immer möglich privat betreut.
Ein Anspruch auf Notfallbetreuung besteht für Schülerinnen und Schüler, die aus zwingenden Gründen nicht von ihren Eltern oder anderweitig privat betreut werden können (Notsituation), soweit ein allfälliger Betreuungsbedarf gemäss Art. 8 vorrangig abgedeckt werden kann.
Eine Notsituation ist insbesondere anzunehmen, wenn Eltern Berufstätigkeiten ausüben, die für die Versorgung der Bevölkerung unerlässlich sind, und das Kind nicht privat betreut werden kann.
In anderen Fällen besteht ein Aufnahmeanspruch, wenn eine private Betreuung aufgrund einer persönlichen oder familiären Notsituation nicht möglich ist.
Kann der Betreuungsbedarf gemäss Abs. 2 – 4 abgedeckt werden und lassen es die betrieblichen Verhältnisse einschliesslich
Art. 5 Schutzmassnahmen gemäss Kinder aufgenommen sondere aus einem d schwert ist: a. Die Eltern üben ausgeführt werden k b. Die Eltern sind c. Die Kinder leben
Abs. 2 zu, können überdies werden, deren private Betreuung insbeer nachfolgenden Gründe wesentlich ereine Arbeitstätigkeit aus, die nicht zuhause ann. alleinerziehend. in beengten Wohnverhältnissen. en für die Aufnahme sind nachzuweisen 6 Die Voraussetzung begründen. und schriftlich zu
Art. 7 Entscheid
Über die Aufnahme in die erweiterte Notfallbetreuung entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemässem Ermessen.
Art. 8 Betreuung während der Stundenplanzeiten
Soweit während der üblichen Stundenplanzeiten einer Schülerin oder eines Schülers der Kindergartenstufe oder der Primarstufe ausnahmsweise kein Unterricht gewährleistet werden kann, wird diese oder dieser wenn immer möglich durch die Schule betreut. Eine Notsituation wird nicht vorausgesetzt.
Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist die Betreuung während der Blockzeiten sicherzustellen. Art. 2 Abs. 4 gilt sinngemäss.
Art. 9 Tarif
Für die Elternbeiträge gelten die regulären Tarife.
Bei Einschränkungen der Betreuungszeit gemäss Art. 4 Abs. 2 wird die Morgenbetreuung nicht verrechnet und der Tarif für die Nachmittags- / Abendbetreuung halbiert.
Die Betreuung während der Stundenplanzeiten gemäss Art. 8 ist unentgeltlich.
Art. 10 Sistierung der regulären Betreuung
Die reguläre Betreuung (Regelbetreuung und Ferienbetreuung) wird während des Zeitraums der erweiterten Notfallbetreuung eingestellt.
Die laufenden Betreuungsvereinbarungen werden sistiert und es erfolgt keine Verrechnung. Es sind keine Kündigungen oder Mutationen durch die Eltern erforderlich.
Art. 11 Zuständigkeit bei Sonderschulen
Hinsichtlich der städtischen Sonderschulen tritt an Stelle der Präsidien der Kreisschulbehörden der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements.
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Reglement tritt am 19. November 2020 in Kraft und gilt, solange eine besondere oder ausserordentliche Lage gemäss Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) 3 fortbesteht. 3 vom 28. September 2012, EpG, SR 818.101.