410.170

Gleichstellung der Privatschüler mit den Stadtschülern in bezug auf Massnahmen der Hygiene und der sozialen Fürsorge

410.170 Gleichstellung der Privatschüler mit den Stadtschülern in Bezug auf Massnahmen der Hygiene und der sozialen Fürsorge Gemeinderatsbeschluss vom 16. November 1966 1 1. Die vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Kinder in priva- ten Kindergärten und Schulen werden hinsichtlich der Betreu- ung durch den Schulärztlichen Dienst sowie Untersuchung und Behandlung durch den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich den Kindern in städtischen Kindergärten und Volksschul- klassen mit den nachstehenden Einschränkungen gleichgestellt: a. Der Schulärztliche Dienst für Kinder, deren Eltern in der Stadt Zürich nicht steuerpflichtig sind, beschränkt sich auf die allgemeine Betreuung, wie Reihenuntersuchungen und besondere Aktionen, und ist kostenpflichtig. b. Der Schulzahnärztliche Dienst steht Kindern, deren Eltern in der Stadt Zürich nicht steuerpflichtig sind, für Behandlun- gen nur gegen Übernahme der regulären Behandlungskos- ten zur Verfügung. 2. Die volksschulpflichtigen Schülerinnen der Töchterschule der Stadt Zürich werden in den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich eingeschlossen. Für die Schülerinnen, deren Eltern in der Stadt Zürich nicht steuerpflichtig sind, erfolgen die Unter- suchungen unentgeltlich, die Behandlungen dagegen nur gegen Übernahme der regulären Behandlungskosten. 3. Die Neuordnung wird auf Beginn des Schuljahres 1967/68 vorgenommen. 1 BS 2, 223. 1