412.100
Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ)
A. Führung und Organisation der Volksschule
Art. 1 Vorschriften der Schulpflege
1 1 Die Schulpflege stellt Vorschriften auf über:
a. Kindergärten, gemeindeeigene Schulen;
b. Schulveranstaltungen wie Exkursionen, Schulreisen, Theaterbesuche und Schulsporttage;
c. Schülerbibliotheken und Schulsammlungen;
d. Lehrmittel- und Schulmaterialabgabe. 2 Sie kann die Durchführung von Schulveranstaltungen an Lehrervereine oder gemeinnützige Institutionen übertragen.
Art. 2 Gemeindeeigene Schulen a. geführte Schulen b.
2 Die Stadt führt folgende gemeindeeigene Schulen:
a. Heilpädagogische Schule Zürich (HP): Schule als Tagesschule für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen und mehrfachen Behinderung, die an dieser Schule angemessener gefördert werden können als in anderen Schultypen;
b. Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen Zürich (SKB): Schule als Tagesschule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen, die, entsprechend ihren Möglichkeiten und Bedürfnissen, in dieser Schule angemessener gefördert werden können als in anderen Schultypen, indem sie durch Leben lernen, in sozialer Integration, mit besonderen Hilfen und in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit Eltern, möglichst lebenstüchtig zu werden;
Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018).
Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). c. Schule Fokus Sehen (SFS): Schule als Tagesschule für blinde sowie mehrfach behinderte Kinder mit Sehbehinderung im Volksschulalter, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung einen sehspezifischen Unterricht mit individueller Förderung oder Beratung und Unterstützung durch Fachkräfte bei integrierter Sonderschulung in Regelschulklassen erhalten; d. Viventa15plus: Schule als Tagesschule für Jugendliche mit einer geistigen Behinderung, mit Körper- und Mehrfachbehinderungen und für sehschwache und blinde Jugendliche, die im Rahmen der verlängerten Sonderschulung auf vertiefte Möglichkeiten der Berufswahl- und Lebensvorbereitung angewiesen sind; e. Kunst- und Sportschule Zürich (K&S Zürich): besondere Schule für künstlerisch und sportlich besonders begabte Jugendliche auf Sekundarstufe in Zuständigkeit der Kreisschulbehörde Limmattal; f. Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ): Schule für die Ausbildung in Musik, Tanz und Theater von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen aus Stadt und Kanton Zürich sowie für die Begabtenförderung; g. (aufgehoben) 3 ; h. (aufgehoben) 4 . Aufnahme Art. 3 1 Die gemeindeeigenen Schulen stehen in erster Linie von Schülern Schülern aus der Stadt Zürich offen. 2 Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
(aufgehoben) 5
Der Stadtrat kann mit anderen Gemeinden oder Kantonen Vereinbarungen über die Aufnahme von Schülern abschliessen.
Art. 4 c. Gesamtstädtische Therapien Aufsicht über die Sonderschulen und gesamtstädtischen Therapien
Die gemeindeeigenen Schulen mit Ausnahme der Heimschulen unterstehen je einem Leiter.
(aufgehoben) 6
Aufgehoben gem. Entscheid der Stimmberechtigten vom 25. September 2022; Inkrafttreten 1. August 2023 (GRB vom 21. September 2022).
Aufgehoben gem. GRB vom 2. April 2008; Inkrafttreten per Schuljahr 2008/2009.
Aufgehoben gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 3 Die Leiterin oder der Leiter der Musikschule Konservatorium Zürich hat die Stellung einer Dienstchefin oder eines Dienstchefs inne. 7 Art. 4 bis 8 1 Die Therapieangebote Logopädie und Psychomotorik werden durch das Schul- und Sportdepartement für die Schulkreise gesamtstädtisch geführt. 2 Sie unterstehen je einer Leitung. Diese wird durch die für die Volksschule zuständige Dienstchefin oder den für die Volksschule zuständigen Dienstchef des Schul- und Sportdepartements bestimmt. Art. 4 ter 9 1 Die Schulpflege übt die Aufsicht über die Sonderschulen und die gesamtstädtischen Therapien aus. Im Rahmen dieser Aufsicht stellt sie Schul- und Therapiebesuche sicher und beauftragt damit Mitglieder der Kreisschulbehörden. 3 Sie regelt die Einzelheiten der Aufsicht in einem Behördenerlass. 4 Der Stadtrat legt die Entschädigung für Schul- und Therapiebesuche fest.
Art. 5 Begabungs- und Begabtenförderung a. Angebot b. Aufnahmevoraus setzungen c. Behördenerlass Fünftagewoche Klassenmusizieren
10 1 Die Stadt stellt ein Begabungs- und Begabtenförderungsangebot für Schülerinnen und Schüler der städtischen Volksschule zur Verfügung. 2 Die Förderung erfolgt:
a. in der Klasse im Rahmen des Unterrichts;
b. in den Schulen in einem schulinternen Förderprogramm;
c. in den Schulkreisen in Forschungszentren, die vom für die städtische Volksschule zuständigen Departement geführt werden. 3 Bei Bedarf werden Schülerinnen und Schüler zusätzlich von Mentorinnen und Mentoren sowie von Expertinnen und Experten unterstützt. 7 Fassung gem. GRB vom 13. Juli 2011; Inkrafttreten 1. September 2011. 8 Eingefügt gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 9 Eingefügt gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 10 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023; mit Übergangsbestimmung. Art. 5 bis 11 1 Für die Aufnahme in das schulinterne Förderprogramm und das Forschungszentrum sind Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft und Kreativität massgebend. 2 Bei der Beurteilung der Aufnahmevoraussetzungen wird der Chancengerechtigkeit, insbesondere bezüglich Geschlechts, sozialer Herkunft, Migrationshintergrunds und körperlicher Behinderung, Rechnung getragen. Art. 5 ter 12 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten in einem Behördenerlass. Art. 5 quater 13 Der Samstag ist an der Volksschule schulfrei. Art. 5 quinquies 14 Die Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ) bietet für die Volksschule im Rahmen der vom Gemeinderat bewilligten Voranschlagskredite in sämtlichen Schulkreisen ein Klassenmusizieren an. Über die Inanspruchnahme des Angebots entscheidet die Schulpflege auf Antrag des jeweiligen Präsidiums der Kreisschulbehörde.
Art. 6 Elternzeitschrift
Das Schulamt gibt mehrmals jährlich eine Elternzeitschrift heraus.
Art. 7 Gebühren a. auswärtige Schüler
Der Stadtrat legt die Gebühren für Schüler ohne Wohnsitz oder Schulpflicht in der Stadt Zürich fest. Er kann darüber mit Kantonen oder anderen Gemeinden Vereinbarungen treffen.
Soweit die Gebühren nicht nach kantonalen Richtlinien oder Empfehlungen angesetzt werden, sollen sie grundsätzlich die Besoldungskosten, die Sachaufwendungen und die Kosten für Wartung und Unterhalt der Gebäude decken.
Art. 8 b. städtische Schüler
Der Stadtrat regelt die Erhebung von Gebühren für Ferienveranstaltungen, das 10. Schuljahr, die Musikschule Konservatorium Zürich und die Verpflegungs- und Betreuungseinrichtungen. 15
Die Gebühren für Verpflegungs- und Betreuungseinrichtungen sind nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abzustufen.
Der Besuch der Musikalischen Elementarerziehung (MEZ) der Musikschule Konservatorium Zürich in der 1. und 2. Primarklasse ist unentgeltlich. 16 11 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023. 12 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023. 13 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023. 14 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023. 15 Fassung gem. GRB vom 13. Juli 2011; Inkrafttreten 1. September 2011. 16 Fassung gem. GRB vom 13. Juli 2011; Inkrafttreten 1. September 2011.
Art. 9 c. Gebührenerlass
Der Schulvorstand kann durch Verfügung die Gebühr in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.
Art. 10 Schülertransporte
Kindergartenkindern und Schülern, die den Schulweg aus besonderen Gründen nicht zu Fuss zurücklegen können, werden nach Massgabe eines vom Stadtrat zu erlassenden Reglements die Transportkosten ersetzt oder unentgeltlich Abonnemente der Verkehrsbetriebe abgegeben.
Art. 11 Zuständigkeit zum Entscheid über Kostenbeiträge
Das Schulamt ist zuständig zum Entscheid über die Kostenübernahme bei der Zuweisung von Schülern in nicht städtische Sonderschulen.
Art. 12 Versicherung
Der Schulvorstand kann im Einvernehmen mit dem Finanzvorstand eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für Schüler, Lehrer und Personal abschliessen. Die Statuten der Versicherungskasse für die Arbeitnehmer der Stadt Zürich bleiben vorbehalten.
Die Prämien gehen zu Lasten der Stadt.
Art. 13 Werbung
Werbung in den Schulen erfordert eine Bewilligung, welche nur für kulturelle und sportliche Zwecke erteilt werden darf.
Bewilligungsinstanz ist die Schulpflege, bei Quartieranlässen die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde. 17
B. Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäfts-
Art. 14 Schulorgane
Unter «Schulorganen» werden im folgenden Schulbehörden, ihre Ausschüsse und Kommissionen verstanden.
(aufgehoben) 18
Art. 15
(aufgehoben) 19
Art. 16 Kreis- und Hausämter
Die Schulpflege erlässt Vorschriften über Organisation und Aufgaben der Kreis- und Hausämter. 20 17 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 18 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 19 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 20 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018).
Art. 17
(aufgehoben) 21
Art. 18
(aufgehoben) 22
Art. 19 Befugnisse von Präsidenten
Der Präsident leitet die Geschäfte und vertritt das Schulorgan.
Er kann Fachleute ohne Stimm- und Antragsrecht zuziehen.
Art. 20 Befugnisse des Schulvorstands
Der Schulvorstand ist befugt, an den städtischen Schulen und Bildungsanstalten Schulbesuche durchzuführen sowie an den Sitzungen sämtlicher Schulbehörden und ihrer Kommissionen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen und deren Protokolle einzusehen.
Art. 21 Sitzungsort
Die Sitzungen der Schulorgane finden in der Regel in Verwaltungs- oder Schulgebäuden statt.
Art. 22 Sitzungsteilnahmen mit beratender Stimme a. Schulpflege
23 1 An den Sitzungen der Schulpflege nehmen mit beratender Stimme teil: 24
a. die Präsidentin oder der Präsident des städtischen Fachkonvents als Vertretung der Lehrpersonen;
b. die Präsidentin oder der Präsident des städtischen Leitungskonvents als Vertretung der Schulleitungen. 2 Bei längeren Abwesenheiten werden die Vertretung der Lehrpersonen und die Vertretung der Schulleitungen durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des jeweiligen Konvents vertreten.
Art. 23 b. Schulkommission MKZ
25 1 An den Sitzungen der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ) nehmen als Vertretung der Lehrpersonen von MKZ die Präsidentin oder der Präsident des Konvents von MKZ gemäss Art. 56 sowie als Vertretung der Lehrpersonen der Volksschule eine vom Stadtkonvent des Schulpersonals gemäss Art. 48 bezeichnete Lehrperson der Volksschule mit beratender Stimme teil. 2 Bei längeren Abwesenheiten der Vertretungen gemäss Abs. 1 bezeichnet der Vorstand des jeweiligen Konvents eine Stellvertretung. 21 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 22 Aufgehoben gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 23 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 24 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 25 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022).
Art. 24
(aufgehoben) 26
Art. 25
(aufgehoben) 27
Art. 26 Protokoll a. Inhalt
Das Protokoll über die Verhandlungen der Schulbehörden und der ständigen Kommissionen hat anzugeben: die Zahl der anwesenden, die Namen der entschuldigt und der unentschuldigt abwesenden Mitglieder; die Geschäftsgegenstände sowie allfällige Präsidialverfügungen und Zirkularbeschlüsse; Anträge und deren kurzgefasste Begründung; Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse.
Art. 27
(aufgehoben) 28
Art. 28 b. Schulpflege
29 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden orientieren die Kreisschulbehörde regelmässig über Beschlüsse der Schulpflege, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder die Kreisschulbehörde unmittelbar betreffen. 2 Vorbehalten bleiben entgegenstehende schützenswerte private oder öffentliche Interessen.
Art. 29 c. Kommissionen, Konvente und Konferenzen Behördenvernetzung Sonderpädagogik
30 1 Protokoll und Kanzleigeschäfte der Kommissionen der Schulpflege werden von einer oder einem Angestellten des Schulamts geführt. 31 2 Die Führung des Protokolls der Sitzungen von Konventen und Konferenzen wird durch diese geregelt. Art. 29 bis 32 1 Die Schulpflege sorgt im Rahmen der vom Gemeinderat bewilligten Voranschlagskredite für eine Vernetzung der Mitglieder der Kreisschulbehörden, die Behördenaufgaben im Bereich der Sonderpädagogik wahrnehmen. 2 Die Vernetzung dient der Information, dem Austausch und der Weiterbildung. 3 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten in einem Behördenerlass. 26 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Juni 1993; Inkrafttreten per Schuljahr 1994/95. 27 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 28 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 29 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 30 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 31 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 32 Eingefügt gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 2. Besondere Bestimmungen über die beratenden Kommissionen
Art. 30
–35 (aufgehoben) 33 3. Kreisschulpflegen und Schulpräsidenten Art. 36–46 (aufgehoben) 34 4. Öffentlich-rechtliche Organisationen des Schulpersonals 35 4.1 Regelschulen, Sonderschulen und Therapien 36
Art. 47 Grundsatz
37 1 Die Angestellten der Schulen sind in Konventen und Fachgruppen organisiert. 2 Die Konvente:
a. repräsentieren die Angestellten der Schulen gegenüber den Schulbehörden und der Verwaltung;
b. fördern den fachübergreifenden Austausch. 3 Die Fachgruppen:
a. beraten die Schulbehörden und die Verwaltung;
b. fördern den fachlichen Austausch innerhalb der einzelnen Fachgebiete.
Art. 48 Konvente des Schulpersonals a. städtischer Fachkonvent
38 1 Für das gesamte Stadtgebiet besteht ein städtischer Fachkonvent. Der städtische Fachkonvent setzt sich zusammen aus:
a. den Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisfachkonvente;
b. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fachkonvents der Sonderschulen und Therapien;
c. den Mitgliedern der städtischen Fachgruppen. 33 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 34 Aufgehoben gem. GRB vom 11. Januar 2006; Inkrafttreten per Schuljahr 2006/2007. 35 Fassung gem. GRB vom 24. März 2010; Inkrafttreten per Schuljahr 2010/2011 (STRB Nr. 1020/2010). 36 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 37 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 38 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 3 Er bestimmt:
a. eine Präsidentin oder einen Präsidenten;
b. eine Aktuarin oder einen Aktuar.
Art. 49 b. Kreisfachkonvente
39 1 In jedem Schulkreis besteht ein Kreisfachkonvent. 2 Die Kreisfachkonvente setzen sich aus dem Lehr- und Betreuungspersonal des Schulkreises zusammen. 3 Jeder Kreisfachkonvent bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Art. 49 bis (aufgehoben) 40
Art. 50 c. Fachkonvent der Sonderschulen und Therapien
41 1 Für die Sonderschulen und Therapien besteht ein Fachkonvent. Der Fachkonvent der Sonderschulen und Therapien setzt sich zusammen aus:
a. dem Lehr- und Betreuungspersonal der Schulen gemäss Art. 2 lit. a–d;
b. dem Personal der Therapieangebote Logopädie und Psychomotorik. 3 Er bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
Art. 51 Fachgruppen des Schulpersonals a. Fachgruppen städtische
42 1 Für das gesamte Stadtgebiet bestehen städtische Fachgruppen. Die städtischen Fachgruppen setzen sich aus den von den Kreisfachgruppen gewählten Vertretungen zusammen. 3 Jede städtische Fachgruppe bestimmt eine Leitung.
Art. 52 b. Kreisfachgruppen
43 1 In jedem Schulkreis bestehen Kreisfachgruppen. 2 Die Kreisfachgruppen setzen sich aus dem Personal des jeweiligen Fachbereichs des Schulkreises zusammen. 39 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 40 Aufgehoben gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 41 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 42 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 43 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026).
Art. 53 c. Fachbereiche Konvente des Leitungspersonals a. städtischer Leitungskonvent b. übrige Leitungskonvente Behördenerlass
44 1 Die Fachgruppen sind nach Fachbereichen organisiert. 2 Die Schulpflege legt die Fachbereiche fest. Art. 53 bis 45 1 Für das gesamte Stadtgebiet besteht ein städtischer Leitungskonvent. Der städtische Leitungskonvent setzt sich aus den von den Konventen gemäss Art. 53 ter gewählten Vertretungen zusammen. 3 Er bestimmt:
a. eine Präsidentin oder einen Präsidenten;
b. eine Aktuarin oder einen Aktuar. Art. 53 ter 46 1 Für das gesamte Stadtgebiet besteht je ein Konvent für:
a. Schulleitungen;
b. Leitungen Betreuung;
c. Leitungen Hausdienst und Technik. 2 Die Konvente setzen sich zusammen aus:
a. den vom jeweiligen Leitungspersonal eines jeden Schulkreises gewählten Vertretungen;
b. den vom Leitungspersonal der Sonderschulen und Therapien gewählten Vertretungen. 3 Jeder Konvent bestimmt:
a. eine Leitung;
b. eine Aktuarin oder einen Aktuar. Art. 53 quater 47 1 Die Schulpflege regelt in einem Behördenerlass die Einzelheiten der Konvente und Fachgruppen, insbesondere:
a. die konkreten Aufgaben;
b. die Wahl und die Mitgliederzahl. 2 Sie kann für die einzelnen Konvente oder Fachgruppen Vorstände vorsehen. 44 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 45 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 46 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 47 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 4.2 Konvent der Musikschule Konservatorium Zürich 48
Art. 54
(aufgehoben) 49
Art. 55 Zusammensetzung
Die Lehrpersonen der Musikschule Konservatorium Zürich bilden den Konvent der Musikschule Konservatorium Zürich. 50
Art. 56 Präsidium und Aktuariat
Der Konvent der Musikschule Konservatorium Zürich wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar. Im Übrigen organisiert er sich selbst. 51
Art. 57 Aufgaben
52 1 Für die Aufgaben des Konvents der Musikschule Konservatorium Zürich gilt Art. 47 Abs. 2 sinngemäss. 53 2 Die Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich erlässt eine Aufgabenumschreibung. Sie kann Aufträge erteilen. Im vorgegebenen Rahmen erlässt der Konvent eine Geschäftsordnung.
Art. 58
–61 (aufgehoben) 54
C. Nutzung der Schulanlagen
Art. 62 Schulanlagen
Schulanlagen im Sinne dieses Abschnittes umfassen Schulräume, Turnhallen und Aussenanlagen einschliesslich Schulsportanlagen.
Für Sportanlagen, die nicht zu einem Volksschulhaus gehören, und für Schulschwimmanlagen gelten besondere Vorschriften.
In Zweifelsfällen entscheidet über die Abgrenzung der Schulvorstand. 48 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 49 Aufgehoben gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 50 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 51 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 52 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 53 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 54 Aufgehoben gem. GRB vom 24. März 2010; Inkrafttreten per Schuljahr 2010/2011 (STRB Nr. 1020/2010).
Art. 63 Grundsatz
Das Präsidium der Kreisschulbehörde und die Schulleitung ermöglichen die zweckmässige und intensive Nutzung der Schulanlagen. 55
Art. 64 Benutzung zu schulfremden Zwecken a. Grundsatz
56 1 Schulanlagen, die von der Volksschule vorübergehend nicht benötigt werden, können mit Bewilligung des Präsidiums der Kreisschulbehörde oder der Schulleitung im Rahmen des übergeordneten Rechts zu schulfremden Zwecken benutzt werden, sofern der Schulbetrieb dadurch nicht gestört wird. 2 Die Schulpflege regelt die Bewilligungsvoraussetzungen nach folgenden Prioritäten:
a. Städtische Schulen und Bildungseinrichtungen;
b. weitere öffentliche Bildungseinrichtungen;
c. öffentlich geförderte Schulen, insbesondere Sonderschulen;
d. Privatschulen auf Volksschulstufe für Kinder ausländischer Eltern, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten;
e. Spielgruppen und Frühkindergärten;
f. Kurse und Veranstaltungen zu kulturellen und zu Bildungszwecken;
g. private Schulen der Kindergarten- und Volksschulstufe ohne öffentliche Unterstützung;
h. weitere Nutzungsarten.
Art. 65 b. Turnhallen und Schulsportanlagen
Turnhallen und Schulsportanlagen werden unter Berücksichtigung ihrer Eignung für besondere Sportarten in erster Linie – und grundsätzlich in dieser Abfolge – den Schülerinnen und Schülern, dem organisierten Jugendsport, den Vereinen des Quartiers und dem freien Sport zur Verfügung gestellt. 57
Für die Nutzung ausserhalb der schulischen Betriebszeit wirkt das Schul- und Sportdepartement als Koordinationsstelle; es gewährleistet eine ausgewogene Zuteilung an die verschiedenen Gruppen von Nutzerinnen und Nutzern. Bei Nutzungskonflikten entscheidet soweit erforderlich das Präsidium der Kreisschulbehörde oder die Schulleitung. 58 55 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 56 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 57 Fassung gem. GRB vom 9. April 2014; Inkrafttreten 17. August 2015 (STRB Nr. 622/2015). 58 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018).
An Wochentagen sollen die Turnhallen bis 22 Uhr, die Aussenanlagen bis 21 Uhr für den Sportbetrieb offen stehen (Schliessung der Garderoben 30 Minuten später).
Das Präsidium der Kreisschulbehörde und die Schulleitung können in begründeten Fällen für einzelne Anlagen andere Öffnungszeiten festlegen. 59
Art. 66 c. Wohnsitz des Gesuchstellers
Gesuchsteller mit Wohnsitz oder Sitz in der Stadt Zürich sowie Vereine, deren Mitglieder mehrheitlich innerhalb der Stadt wohnen, erhalten gegenüber auswärtigen Gesuchstellern unabhängig von der Nutzung in der Regel den Vorzug.
Art. 67 d. Rechtsform des Gesuchstellers
Private Gesuchsteller haben sich in der Regel als Verein zu konstituieren.
Andere Zusammenschlüsse von Personen haben einen Verantwortlichen zu bezeichnen.
Art. 68 e. Gebühren
Die Benützung für gemeinnützige Zwecke, für Jugendsport, Altersturnen und für kulturelle Aktivitäten von Jugendgruppen ist für Gesuchsteller aus der Stadt gebührenfrei.
Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken und im Regelfall für Bewilligungen an auswärtige Gesuchsteller werden nach marktüblichen oder kostendeckenden Ansätzen berechnet.
Im übrigen werden Gebührenhöhe und Zuständigkeiten durch den Stadtrat geregelt.
D. Verschiedene Bestimmungen und Schluss
Art. 69 Amts- und Berufsbezeichnungen
Mit dieser Verordnung werden aufgehoben:
die Geschäftsordnung für die Schulbehörden vom 5. Juli 1972, 60 soweit sie die Volksschule betrifft;
das Reglement über das Schulgeld an der Volksschule, am Kindergarten und am Werkjahr vom 9. November 59 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 60 BS 2, 83. 61 BS 2, 99; Aufgehoben gem. STRB vom 9. November 1988; Inkrafttreten
August 1989.
Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten 62 auf den Zeitpunkt, in welchem für die einzelnen Abschnitte die erforderlichen Vollzugsvorschriften vorliegen.
Er kann einzelne Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen. Übergangsbestimmung vom 30. November 2022 63 1 Das Begabungs- und Begabtenförderungsangebot gemäss Art. 5 wird ab Schuljahr 2023/24 (1. August 2023) bis Schuljahr 2026/27 (1. August 2026) gestaffelt eingeführt. 2 Die Schulpflege bestimmt den Einführungszeitpunkt für die einzelnen Schulen. 62 4. Mai 1988, mit Ausnahme von Art. 24 und Art. 69 Ziff. 2; STRB Nr. 1376 vom 4. Mai 1988. 63 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023.