412.120
Verordnung betreffend die Beförderungen, Examen und Ferien der Volksschule (Beförderungs- und Ferienordnung)Beschluss der Zentralschulpflege
A. Beförderungen, Rückversetzungen und Schulwechsel
Art. 1
Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen über die Beförderungen und Rückversetzungen haben für die Primarschüler der1. bis 5. Klasse, die Realschüler und die Sekundarschüler Gültigkeit.
Für die Zuteilung der Sechstklässler in die Schulen der Oberstufe sind die Vorschriften für die Durchführung des Übertrittsverfahrens massgebend.
In der Oberschule erfolgen keine Rückversetzungen.
Art. 2
Zuständigkeit Über die Beförderung der Schüler entscheidet auf Antrag des Lehrers die Kreisschulpflege.
Art. 3
Definitive Beförderung
Schüler der Primarschule, die Ende des Schuljahres in den Fächern Sprache und Rechnen die Durchschnittsnote3,5 und mehr aufweisen, werden definitiv befördert. Die Durchschnittsnote wird nach folgender Formel berechnet: ( Sp m 2 + Sp s + R ) : 2 Für die Unterstufe gilt als Sprache mündlich das Mittel aus mündlichem Ausdruck und Lesen.
Schüler der Realschule, die Ende des Schuljahres mit den Teilnoten Deutsch mündlich, Deutsch schriftlich, Französisch, Rechnen (doppelt gezählt) und Geometrie die Summe von mindestens 21 Punkten erreichen, werden definitiv befördert.2
Schüler der Sekundarschule, die Ende des Schuljahres mit den Teilnoten Deutsch mündlich, Deutsch schriftlich, Französisch mündlich, Französisch schriftlich, Arithmetik (doppelt gezählt) und Geometrie die Summe von mindestens 25 Punkten erreichen, werden definitiv befördert.3
Art. 4
Rückversetzung
Erscheint die Beförderung eines Schülers gefährdet, so sind die Eltern oder Besorger durch den Lehrer frühzeitig zu benachrichtigen. Entsprechende Eintragungen im Zeugnis sind nicht zulässig.
Für Schüler, die voraussichtlich nicht in die nächste Klasse befördert werden können, ist bis Mitte April ein Zwischenzeugnis auszustellen. 4 Es umfasst für Primarschüler und Realschüler die Noten in Deutscher Sprache und Rechnen, für Sekundarschüler die Noten in Deutsch, Französisch und Rechnen. Dieses Zwischenzeugnis gilt als Antrag des Lehrers an die Schulpflege.
Die Schüler, deren Eltern oder Besorger mit der beantragten Rückversetzung nicht einverstanden sind, haben im Monat Juni an der Promotionsprüfung teilzunehmen.5
Art. 5
Promotionsprüfung
Die Kreisschulpflege organisiert und beaufsichtigt die Promotionsprüfung. Die Prüfung wird in der Regel durch gewählte Lehrer abgenommen.
Die Promotionsprüfung umfasst die für die Beförderung massgeblichen Fächer gemäss Artikel 3.
Art. 6
Der zu prüfende Stoff richtet sich nach den Bestimmun- gen des kantonalen Lehrplanes unter Berücksichtigung des Standes der Klassen Ende Januar. Die Form der Promotions- prüfung wird durch Wegleitung festgesetzt.
Art. 7
Auf Grund des Berichtes über die Ergebnisse der Pro- motionsprüfung entscheidet die Kreisschulpflege über Beförderungen.
Für die Beförderung gestützt auf das Prüfungsergebnis sind ebenfalls die in Artikel 3 festgelegten Anforderungen massgebend.
Schüler mit ungenügenden Prüfungsleistungen können provisorisch befördert werden, wenn die ungenügenden Leistungen in besonderen Umständen, wie längere Krankheit des Schülers, gestörte Familienverhältnisse oder Zuzug aus anderen Schulverhältnissen, begründet sind.
Schüler, die infolge Krankheit nicht an der Promotionsprüfung teilnehmen können, werden provisorisch befördert. Schüler, die der Prüfung ohne Entschuldigung fernbleiben, werden nicht befördert.
Art. 8
Provisorisch beförderte Schüler werden auf eine bis Ende November dauernde Bewährungszeit aufgenommen. Für alle diese Schüler haben die Lehrer der Schulpflege 14 Tage vor Ablauf der Bewährungszeit durch Ausstellung des Zwischenzeugnisses Antrag auf definitive Beförderung, Rückweisung oder Zuteilung in eine andere Schule der Oberstufe zu stellen.6
Die provisorische Beförderung ist bei Schulortwechsel im Zeugnis zu vermerken. Sie kann auch, wenn nötig, zur näheren Begründung der Notengebung in der Rubrik «Bemerkungen» des nächsten regulären Semesterzeugnisses erwähnt werden.
Art. 9
Schüler, die entgegen dem Antrag des Lehrers provisorisch oder definitiv befördert sind, werden einem anderen Lehrer zugeteilt. Sofern Lehrer und Eltern einverstanden sind, wird auf eine Umteilung verzichtet.
Art. 10
Rückversetzung
Die Rückversetzungen erfolgen auf Ende des Schuljahres. Ausnahmsweise kann ein Schüler auch während des Schuljahres, in der Regel bis Ende des1. Semesters, rückversetzt werden, wenn er die für die Beförderung erforderlichen Leistungen dauernd nicht erreicht.7
Ein Schüler darf nicht länger als 2 Jahre in derselben Klasse behalten werden. Erreicht er trotz Wiederholung einer Klasse das Lehrziel nicht, finden die Bestimmungen über die Zuweisung zu Sonderklassen Anwendung.
Anstelle der Wiederholung der1. Klasse der Sekundarschule ist der Übertritt in die2. Klasse der Realschule, anstelle der Wiederholung der1. Klasse der Realschule der Übertritt in die2. Klasse der Oberschule zulässig. Die Schulpflege kann diese Zuteilung anordnen, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler trotz Wiederholung das Lehrziel der Sekundarschule oder der Realschule nicht zu erreichen vermag.
Art. 11
Zuteilung bei Zuzug
bei Zuzug während des Schuljahres aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland erfolgt die Zuteilung an die der Dauer des Schulbesuchs und der Art der besuchten Schule entsprechende Schule und Klasse unter Ansetzung einer Probezeit von mindestens 4 Wochen.
Auf Ablauf der Probezeit stellt der Lehrer dem Präsidenten der Kreisschulpflege Antrag auf definitive Aufnahme, Rückversetzung oder Umteilung. In besonderen Fällen kann die Probezeit verlängert werden. Bei Zuzug während des ersten Schulquartals dauert die Probezeit mindestens bis Ende November.8
Art. 12
Schüler in Heimschulen Schüler, die vorübergehend städtische Heimschulen besuchen, unterstehen hinsichtlich Beförderung der Kreisschulpflege des regulären Wohnsitzes.
Art. 13
Wechsel der Schulen der Oberstufe
Für Schüler der Real- und der Sekundarschule, die er nicht befördert werden, erfolgen die Zuteilungen zu anderen gemäss Artikel 10, Absatz 3.
Schüler der Oberstufe, die sich über die Fähigkeiten und Kenntnisse ausweisen, die für den Besuch einer anderen Schule der Oberstufe nötig sind, können aus der Oberschule in die Realschule und aus der Realschule in die Sekundarschule zugeteilt werden, sofern sie die Promotionsprüfung jener Klasse bestehen, die der gewünschten vorausgeht. Der Übertritt in die
Klassen der Real- und der Sekundarschule richtet sich nach den Vorschriften für den Übertritt in die Schulen der Oberstufe.
Übertritte gemäss Absatz 2 erfolgen auf eine bis Ende November dauernde Bewährungszeit. Die Lehrer stellen der Schulpflege 14 Tage vor Ablauf der Bewährungszeit durch Zusendung des Zwischenzeugnisses Antrag auf definitve Aufnahme oder Rückweisung dieser Schüler.9
Art. 14
Rekursverfahren In der Mitteilung über Rückversetzung, provisorische Beförderung und Ablehnung eines Wechsels der Schulen der Oberstufe werden die Eltern auf die Möglichkeit des Rekurses an die Bezirksschulpflege hingewiesen.
Art. 15
Übertritt in höhere Schulen Schüler der Oberstufe, die in eine höhere Schule übertreten, erhalten auf Ersuchen der Eltern bis Mitte April ein Zwischenzeugnis.10
B. Examen
Art. 16
Ansetzung
Die Examen sind öffentliche Prüfungen im Sinne von § 45 des Gesetzes betreffend die Volksschule und der §§ 102 bis 105 der Verordnung betreffend das Volksschulwesen.
Die Examentage der Primar- und Oberstufenklassen werden durch die Zentralschulpflege festgesetzt. In Ausnahmefällen kann die Präsidentenkonferenz eine frühere Ansetzung bewilligen oder einen Besuchstag anordnen.
Die Examen der Arbeitsschulen und im Haushaltungsunterricht finden während der regulären Unterrichtszeit im Laufe des letzten Schulquartals statt.
Art. 17
Die Kreisschulpflegen vereinbaren die zeitliche Ansetzung der Examen der einzelnen Klassen mit den Mitgliedern der Bezirksschulpflege und orientieren den Schulvorstand bis Ende Januar über die aufgestellten Examenpläne.
Mit Rücksicht auf die in Berufslehren und Dienststellen übertretenden Schüler sind die Examen der Klassen mit austretenden Schülern voranzustellen.
Art. 18
Beteiligte Lehrer
Jeder Primarlehrer und Oberstufenlehrer, der eine Normalklasse führt, jede Arbeitslehrerin und jede Haushaltungslehrerin führt ein Examen durch. Teilweise oder in mehreren Schulgemeinden oder -kreisen beschäftigte Arbeits- und Haushaltungslehrerinnen führen Examen in angemessenem Wechsel durch.
Fachlehrer für Biblische Geschichte und Sittenlehre, Turnen, Gesang und fakultativen Fremdsprachunterricht haben alle drei Jahre ein Examen abzuhalten.
Art. 19
Umfang des Examens
Die Durchführung der Examen erfolgt nach den kantonalen Vorschriften und Examenplänen, wobei insbesondere § 105 der Verordnung betreffend das Volksschulwesen zu beachten ist.
Für die Schulbehörden sind während des Examens die Absenzenlisten bereitzuhalten.
Die Examen haben folgende Dauer:1.–3. Klasse 1–1 1 / 2 Stunden4.–6. Klasse 2 Stunden Real- und Oberschule 2 Stunden Sekundarschule 2 1 / 2 Stunden Handarbeit, Haushaltpflege 2 Stunden Kochen 4 Stunden Fachunterricht 1 / 2 Stunde
Die Examen in den Fächern Biblische Geschichte und Sittenlehre, Turnen, Gesang und Italienisch oder Englisch finden ausserhalb der unter Absatz 3 aufgeführten Dauer der Klassenexamen statt.
Art. 20
Zutritt Kindern ist der Zutritt zu den Examen ohne Begleitung von Eltern nicht gestattet.11
Art. 21
Handarbeit und Haushaltungsunterricht
Die Bezirksvisitatorin bestimmt die zu prüfenden Abteilungen für das Examen an der Arbeitsschule und im Haushaltungsunterricht.
Den Arbeitsschulexamen wohnen zwei Mitglieder der Frauenkommission bei, den Examen in Haushaltungsunterricht ein Mitglied der Präsidentinnenkonferenz.
Die Schülerinnen finden sich nach Schluss des Examens wieder zum stundenplanmässigen Klassenunterricht ein.
Art. 22
Ausstellung
In jedem Schulkreis wird alle zwei Jahre eine Ausstellung der Schülerarbeiten der Arbeitsschule durchgeführt, wobei diese Ausstellung nicht zweimal hintereinander im gleichen Quartier eingerichtet werden darf. Die Präsidentenkonferenz bestimmt die in einem Jahr beteiligten Schulkreise.
Es sind sämtliche Arbeiten von je einer Klasse des3. bis 9. Schuljahres aufzulegen.
Art. 23
Singexamen Mit dem Einverständnis des Präsidenten der Kreisschulpflege können zusätzliche Singexamen durchgeführt werden.
Art. 24
Sonderklassen
An den Sonderklassen finden keine Examen statt.
Die Gestaltung des Jahresabschlusses bleibt dem einzelnen Sonderklassenlehrer überlassen.
C. Schulsemester und Ferien
Art. 25
12 Die Schulferien während eines Schuljahres dauern 13 Wochen. 2 Die Sommer-, Herbst- und Frühjahrsferien werden nach DIN- Norm-Zählung auf die folgenden Wochen des Kalenderjahres, zuzüglich vorausgehender Samstag als Bündelitag, angesetzt. Sommerferien Wochen Nr. 29 bis 33 Herbstferien Wochen Nr. 41 und 42 Sportferien Wochen Nr. 7 und 8 Frühjahrsferien Wochen Nr. 17 und 18 3 Der Samstag vor Pfingsten ist nach Möglichkeit als Bündelitag schulfrei. 4 Der Sechseläuten-Montag und der Knabenschiessen-Montag sind als lokale Feiertage schulfrei. 5 Die Bündelitage und die übrigen Ferientage werden durch die Präsidentenkonferenz entsprechend den laufenden Gegebenheiten festgesetzt. Art. 25 bis (neu)13 Die Zeit zwischen Schuljahrbeginn bis und mit Kalenderwoche Nr. 4 wird als1. Semester, die Zeit ab Kalenderwoche Nr. 5 als2. Semester bezeichnet. Das Sommersemester dauert von den Frühjahrsferien bis zu den Herbstferien, das Wintersemester von den Herbstferien bis zu den Frühjahrsferien.
D. Übergangsbestimmungen
Art. 26
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Art. 27
Durch diese Verordnung werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, im besonderen die Verordnung betreffend die Stundenpläne, Beförderungen, Jahresprüfungen und Ferien der Volksschule vom4. Oktober 1934 14 in der reduzierten Fassung vom1. September 1964 15 und Teile der Bestimmungen für die Promotionsprüfungen der Primar- und Sekundarschule vom5. Juli 1934. 16