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Reglement über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich (Zuteilungsreglement)

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen der Volksschule in den Schulkreisen.

Die Zuweisung zur Sonderschulung richtet sich nach der kantonalen Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen und den städtischen Ausführungsbestimmungen hiezu.

Disziplinarische Versetzungen gemäss Volksschulgesetz richten sich nach dem für sie geltenden Verfahren.

Art. 2 Zuständiger Schulkreis

Die Schülerinnen und Schüler der Kindergarten-, der Primar- und der Sekundarstufe sind in dem Schulkreis schulpflichtig, in dem sie ihren Wohnort haben. Massgebend ist dabei die gestützt auf das Personenregister des Personenmeldeamts geführte zentrale Datenbank des Schul- und Sportdepartements (Information Manager).

Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern oder aus anderen besonderen Gründen ist es möglich, Schülerinnen und Schüler der Regelklasse in einem anderen Schulkreis als in demjenigen, in dem sie wohnen, zuzuteilen. Erforderlich ist für die Zuteilung ausserhalb des Wohnort-Schulkreises das Einverständnis beider beteiligten Präsidien der Kreisschulbehörden. Die Zuteilungsverfügung ergeht durch das Präsidium des Schulkreises, in den die Zuteilung erfolgt. 2

Die Aufnahme in kreisübergreifende Schulen wie Tagesschulen und die Schule für künstlerisch und sportlich besonders begabte Jugendliche richtet sich nach den für sie geltenden Bedingungen. 1 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018. 2 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018. Zuteilungsreglement

Art. 3 Zuständige Instanzen

Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde ist zuständig für die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler in die Schulen. 3

Die Schulleitung ist zuständig für die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen innerhalb ihrer Schule. 4

Art. 4 Zuteilungskriterien

Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ist auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und den Ausgleich der Klassenbestände zu achten. Die Klassen sollen möglichst ausgewogen zusammengesetzt werden, wobei insbesondere die soziale und sprachliche Herkunft, die Leistungsfähigkeit und die Verteilung der Geschlechter berücksichtigt werden sollen. 5

Art. 5 Verfahrensabläufe

Die Verfahrensabläufe für die Klassenbildung (1. Kindergartenjahr, Übertritt in die 1. Primarklasse, Übertritt in die 4. Primarklasse und Übertritt in die Sekundarschule) und die Zuteilung einzelner Schülerinnen und Schüler bei Zuzug oder Klassenwechsel sind in den entsprechenden Geschäftsprozessen des Handbuchs «Führung und Zuständigkeiten» dargestellt. 6 Kreisspezifische Einzelheiten regelt in diesem Rahmen die Kreisschulbehörde. 7

Art. 6 Mitteilung der Zuteilung an die Eltern

Ausser bei einem Klassenwechsel innerhalb der Schule erfolgt die schriftliche Mitteilung der Schulhaus- und Klassenzuteilung einheitlich durch die Kreisschulbehörde mit dem Hinweis, dass innert einer Frist von fünf Tagen schriftlich und begründet eine Überprüfung durch das Präsidium der Kreisschulbehörde verlangt werden kann. Der definitive Entscheid enthält sodann die Rechtsmittelbelehrung, dass er mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden kann. 8

Art. 7 Zuteilungsgesuche von Eltern

Eltern, die aus persönlichen Gründen die Zuteilung ihres Kindes in ein bestimmtes Schulhaus oder zu einer bestimmten Lehrperson wünschen, können ein entsprechendes Zuteilungsgesuch bei der Kreisschulbehörde stellen. Ein Anspruch auf Gutheissung des Gesuchs besteht nicht. 9 3 Art. 6 Abs. 3 lit. b Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut), AS 412.103; Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018. 4 Art. 12 Abs. 4 lit. k Organisationsstatut, AS 412.103. 5 § 25 Abs. 1 und § 21 Volksschulverordnung, LS 412.101. 7 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018. 8 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018. 9 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018. Zuteilungsreglement

Art. 8 Schlussbestimmungen

Dieses Reglement tritt per Beginn des Schuljahres 2009/10 in Kraft.

Die Klassenbildung auf das Schuljahr 2009/10 richtet sich noch nach der Verordnung betreffend die Zuteilung der Schüler der Volksschule (Beschluss der Zentralschulpflege vom 3. Oktober 1972). Im Übrigen wird diese Verordnung der Zentralschulpflege mit dem Inkrafttreten des neuen Reglements aufgehoben.