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Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule

I. Turnen und Sport im Rahmen des obligatori-

Art. 1

Der obligatorische Turn und Sportunterricht richtet sich nach den Lehrplänen der betreffenden Schulstufe.

Art. 2

Der obligatorische Turnunterricht wird in der Regel durch die Klassenlehrkräfte erteilt. Ein Abtausch an andere Lehrkräfte und die Übertragung an Fachlehrkräfte ist gemäss den Bestimmungen der kantonalen Volksschulverordnung zulässig. Bei Bedarf können die Kreisschulpflegen beim Sportamt die Abordnung von Fachturnlehrkräften verlangen.

Das Sportamt ist für die Führung und Betreuung der von ihm abgeordneten Fachturnlehrkräfte zuständig. Die behördliche Aufsicht obliegt den Kreisschulpflegen. Die Zuständigkeit für Anstellungen und Wahlen richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Anstellungsbedingungen und Besoldungen der Volksschullehrer (SVL).

Art. 3 Für

Der obligatorische Schwimmunterricht findet anstelle einer Turnstunde statt. Er dauert von der 1. bis zur 4. Klasse und umfasst wöchentlich eine Lektion während des ganzen Schuljahres.

Das Sportamt ist für die Organisation des Schwimmunterrichts und die Führung und Betreuung der Schwimmlehrkräfte zuständig. Die behördliche Aufsicht obliegt den Kreisschulpflegen. die Anstellung und Wahl der Schwimmlehrkräfte sind die Bestimmungen des Personalrechts und des vom Stadtrat erlassenen Anstellungsreglements massgebend.

Art. 4

Im Rahmen des obligatorischen Unterrichts können schulsportliche Veranstaltungen (Schulsporttage, Leistungsprüfungen sowie weitere Schulsportanlässe) durchgeführt werden.

Für schulsportliche Veranstaltungen, die im Rahmen von Klassenlagern durchgeführt werden, sind die «Richtlinien für Klassenlager an der Volksschule» massgebend. 1 AS 41, 542. Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule

Art. 5

Die Präsidentenkonferenz erlässt die Vollzugsbestimmungen über den obligatorischen Turn- und Sportunterricht. II. Freiwilliger Schulsport

Art. 6

Der freiwillige Schulsport ergänzt den obligatorischen Turn- und Sportunterricht und umfasst:

  1. a. allgemeine Spiel- und Sportkurse

  2. b. sportartspezifische Sportfachkurse

  3. c. schulsportliche Veranstaltungen

Art. 7

Der freiwillige Schulsport wird in den Schulkreisen durch die von den Kreisschulpflegen gewählten Kreissportchefinnen und Kreissportchefs organisiert und unter der Aufsicht der Kreis-sportkommission durchgeführt.

Gesamtstädtische Kurse des freiwilligen Schulsports werden durch das Sportamt organisiert und betreut.

Art. 8

Gestützt auf Art. 8 der Verordnung über die Volksschule der Stadt Zürich kann von den Eltern für die Teilnahme am freiwilligen Schulsport ein angemessener Beitrag erhoben werden.

Art. 9

Die Präsidentenkonferenz erlässt die Vollzugsbestimmungen über den freiwilligen Schulsport. III. Jugend + Sport

Art. 10

Kurse und Anlässe im Sinne von Art. 4, 6 und 7 sind nach Möglichkeit im Rahmen von «Jugend + Sport» durchzuführen. Massgebend sind die entsprechenden Vorschriften des Bundes und des Kantons. IV. Sportveranstaltungen und Wanderungen in der schulfreien Zeit

Art. 11

Die Winterausbildungs- und Kursorganisation des Lehrervereins Zürich» (WAKO) führt im Auftrag der Stadt Zürich ein- oder mehrtägige Sportveranstaltungen, Sportlager und Wanderungen in der schulfreien Zeit durch.

Die Präsidentenkonferenz regelt Organisation, Leitung, Aufsicht und Finanzierung.

Art. 12

Das Schulamt und das Sportamt können bei Bedarf in der schulfreien Zeit weitere Veranstaltungen (z.B. Feriensportkurse) durchführen. Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule

V. Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1994/95 in Kraft und ersetzt das Reglement über schulsportliche Veranstaltungen, den freiwilligen Schulsport und «Jugend + Sport» an der Volksschule (Schulsportreglement) vom 17. Dezember 1974. 2 Abschnitt VI des Reglements über die Leitung und Beaufsichtigung der körperlichen Erziehung der Schüler vom 29. März 1966 3 wird aufgehoben. 2 AS 36, 10. 3 BS 2, 155.