412.320

Reglement über die Zuweisung zur Sonderschulung in der Volksschule der Stadt Zürich (Sonderschulzuweisungsreglement)Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz

A. Allgemeines

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts 1 die Zuweisung zur Sonderschulung und die Rückschulung in die Regelklasse.

Art. 2 Arten der Sonderschulung

Zur Sonderschulung gehören die Schulung in durch den Kanton anerkannten Tagessonderschulen und Heimsonderschulen, die in die Regelklasse integrierte Sonderschulung sowie der Einzelunterricht.

Sonderschulung wird nach Möglichkeit integriert durchgeführt. Ist dies nicht angezeigt, so ist im schulpsychologischen Bericht eine Begründung erforderlich.

Art. 3 Rahmenverträge mit nicht städtischen Schulen

2 Das Schul- und Sportdepartement schliesst mit den nicht städtischen Schulen, denen Schülerinnen und Schüler zugewiesen werden, Rahmenverträge ab. Diese regeln die Zusammenarbeit dieser Schulen mit den städtischen Schulbehörden sowie dem Schul- und Sportdepartement.

B. Zuweisungsverfahren

Art. 4 Nachgewiesener Förderbedarf

Die Zuweisung zur Sonderschulung setzt voraus, dass ein individueller Förderbedarf nachgewiesen ist, eine Förderplanung stattgefunden hat und die Förderung des Kindes in einer Regelklasse mit integrativer Förderung, Therapien oder situativer Unterstützung nicht ausreichend ist. Die erforderliche Abklärung wird durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) durchgeführt. Dieser zieht bei Bedarf weitere Fachpersonen bei.

§§ 33–40 Volksschulgesetz (LS 412.100); Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (LS 412.103), insb. §§ 20–27.

Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016; Inkrafttreten 1. März 2016.

Art. 5 Standortgespräch

3 Voraussetzung für die Zuweisung zur Sonderschulung ist ein Standortgespräch 4 , an welchem die Eltern und die Lehrperson teilnehmen, bei Vorschulkindern eine andere Fachperson. Auch das Kind wird in der Regel eingeladen oder sonst angehört. Die Schulleitung oder bei Vorschulkindern die Eltern bzw. die von ihnen beauftragten Fachleute konsultieren den Schulpsychologischen Dienst und melden unter Beilage des Protokolls des Standortgesprächs einen allfälligen Abklärungsbedarf frühzeitig bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kreisschulpflege. Diese bzw. dieser erteilt dem Schulpsychologischen Dienst den Auftrag, den Bedarf des Kindes nach Sonderschulung zu prüfen.

Art. 6 Sonderschulung auf Veranlassung von Fachstellen

5 Weitere Fachstellen können an die Eltern oder in deren Einverständnis an die Lehrperson gelangen und eine Abklärung des Bedarfs nach Sonderschulung vorschlagen. Die Lehrperson bespricht sich dann mit dem Schulpsychologischen Dienst und veranlasst ein schulisches Standortgespräch, aus dem über Schulleitung und Präsidentin bzw. Präsident der Kreisschulpflege ein Abklärungsauftrag an den Schulpsychologischen Dienst resultieren kann.

Art. 7 Schulpsychologische Abklärung

6 1 Die schulpsychologische Abklärung ist das diagnostische Vorgehen zur Klärung der pädagogischen, sozialen und psychischen Situation der Schülerin oder des Schülers, welches eine Lösungssuche mit allen Beteiligten beinhaltet. 2 Aufgrund des Auftrags der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Kreisschulpflege führt der Schulpsychologische Dienst die Abklärung durch. Er prüft dabei, ob folgende Massnahmen keinen genügenden Erfolg gebracht haben oder von vornherein nicht in Frage kommen: – Beratung der Lehrperson durch Pädagogisches Team und unterstützende Dienste – Beratung der Schulleitung im Interdisziplinären Team – von der Schulleitung anzuordnende sonderpädagogische Massnahmen – von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kreisschulpflege anzuordnende situative Unter­stützung – Parallelversetzung in eine andere Schule 3 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016; Inkrafttreten 1. März 2016. 4 § 24 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (LS 412.103). 5 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016; Inkrafttreten 1. März 2016. 6 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016; Inkrafttreten 1. März 2016. 3 Wenn ein möglicher Bedarf nach Sonderschulung nicht im schulischen Standortgespräch, sondern erst im Verlauf einer schulpsychologischen Abklärung festgestellt wird, holt der Schulpsychologische Dienst in Absprache mit Eltern und Schulleitung den Abklärungsauftrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Kreisschulpflege ein. 4 Der Schulpsychologische Dienst zieht bei Bedarf weitere Fachpersonen bei und veranlasst bei diesen eine Abklärung, wenn besondere, vor allem medizinische, logopädische oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind. 5 Über die Abklärung verfasst der Schulpsychologische Dienst einen Bericht nach den Vorgaben der Bildungsdirektion. Er nimmt insbesondere Stellung zur Frage, ob die Schülerin oder der Schüler sonderschulbedürftig ist und ob den schulischen Bedürfnissen nur mit einer Sonderschulung in einem Heim angemessen Rechnung getragen werden kann (schulisch indizierte Fremdplatzierung) oder ob ein ambulanter Rahmen für die Beschulung ausreichen würde. Nach Möglichkeit schlägt er bereits eine konkrete Institution vor und spricht sich über die Betreuung aus. Der Bericht mit Antrag geht an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Kreisschulpflege und an die Eltern des Kindes. 6 Beantragt der Schulpsychologische Dienst keine Sonderschulung, können die Eltern trotzdem ein Gesuch um Sonderschulungszuweisung bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kreisschulpflege stellen und einen formellen Entscheid verlangen.

Art. 8 Beizug der Sozialen Dienste

7 1 Wird eine Sonderschulung im stationären Rahmen in Betracht gezogen und liegen für die Fremdplatzierung voraussichtlich nicht oder nicht nur schulische, sondern auch oder ausschliesslich soziale Gründe vor, zieht der Schulpsychologische Dienst frühzeitig die Sozialen Dienste bei. Die Abläufe und die Aufgabenverteilung zwischen dem Schul- und Sportdepartement bzw. dem Schulpsychologischen Dienst einerseits und den Sozialen Diensten anderseits sind in Dispositiv-Ziffer 2 von Stadtratsbeschluss Nr. 99 vom 5. Februar 2014, in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 von Stadtratsbeschluss Nr. 667 vom 9. Juli 2014 sowie in einer Vereinbarung zwischen den Vorstehenden des Schul- und Sportdepartements sowie des Sozialdepartements betreffend Zuweisung, Administration und innerstädtische Kos­tentragung bei stationären Sonderschulungen geregelt. 7 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016; Inkrafttreten 1. März 2016. 2 Sind die Eltern mit dem Beizug der Sozialen Dienste nicht einverstanden, erfolgt bei Gefährdung des Kindeswohls eine Meldung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Kreisschulpflege an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 3 Kein Beizug der Sozialen Dienste ist erforderlich, wenn eine ambulante Sonderschulung ausreichend oder die Sonderschulung im stationären Rahmen eindeutig nur aus schulischen Gründen notwendig ist. Diesfalls sucht der Schulpsychologische Dienst nach einer geeigneten Institution, die integrierte oder separierte Sonderschulung anbietet. 4 Für stationäre Massnahmen ohne Sonderschulung sind die Sozialen Dienste allein zuständig. Diese Massnahmen erfordern keine Verfügung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Kreisschulpflege, sind ihr bzw. ihm aber mitzuteilen. 5 (aufgehoben) 8 6 (aufgehoben) 9

Art. 9 Entscheid

10 1 Gestützt auf den Antrag des Schulpsychologischen Dienstes entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident der Kreisschulpflege mittels formeller Verfügung über die Zuweisung zur Sonderschulung. Bei stationären Sonderschulungen mit sozialer oder schulischer und sozialer Indikation stützt sich der Entscheid der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Kreisschulpflege auch auf einen Bericht der Sozialen Dienste, der dem Antrag des Schulpsychologischen Dienstes beigelegt wird. 2 Der Entscheid für eine Zuweisung regelt insbesondere folgende Punkte: Art, Dauer, Umfang, Form der Sonderschulung, allfällige Therapien, Durchführungsstelle, Transport, Überprüfungszeitpunkt, Verantwortlichkeiten, Kostenregelung. 3 Bei ihrem bzw. seinem Entscheid berücksichtigt die Präsidentin bzw. der Präsident der Kreisschulpflege das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb. Angesichts der begrenzten Zahl der zur Verfügung stehenden Sonderschulungsplätze sollen diese vorab jenen Kindern zugutekommen, die am meisten darauf angewiesen sind und am besten davon profitieren können. 8 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016; Inkrafttreten 1. März 2016. 9 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016; Inkrafttreten 1. März 2016. 10 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016; Inkrafttreten 1. März 2016.

Art. 10 Alternativen bei fehlendem Platz in anerkannten Sonderschulen

11 1 Ist eine Sonderschulung zwar angezeigt, aber aus Platzgründen nicht möglich, so wird die Schülerin oder der Schüler einer Regelklasse zugeteilt und es werden sonderpädagogische Massnahmen eingeleitet. 2 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kreisschulpflege kann die Zuweisung in eine nicht als Sonderschule anerkannte Privatschule verfügen, wenn diese über ein geeignetes Schulungsangebot verfügt und die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: – der Bedarf des Kindes nach Sonderschulung ist ausgewiesen – eine integrierte Sonderschulung kommt nicht in Betracht – ein ausreichendes Angebot in einer anerkannten Sonderschule steht nicht zur Verfügung – die Eltern haben die Privatschulung nicht von sich aus veranlasst

C. Durchführung und Verlängerung

Art. 11 Umsetzung

12 1 In der Sonderschulung wird das Kind entsprechend dem im schulischen Standortgespräch und im schulpsychologischen Antrag festgestellten Bedarf gefördert und betreut. Lernzielanpassungen werden im schulischen Standortgespräch mit den Eltern vereinbart. Die Sonderschule ist für eine umfassende Förderplanung verantwortlich. 2 Der Verlauf der Sonderschulung wird mindestens einmal jährlich an einem Schulischen Standortgespräch überprüft. An diesem Gespräch, zu dem die für die Durchführung der Sonderschulung verantwortliche Schule einlädt, nehmen die Eltern und die Klassenlehrperson sowie nach Möglichkeit das Kind teil. 3 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kreisschulpflege und der Schulpsychologische Dienst werden von der für die Durchführung der Sonderschulung verantwortlichen Schule in der Regel zwei Monate vor jedem Schulischen Standortgespräch kontaktiert. Beide Instanzen sowie weitere beteiligte Fachpersonen, die im Entscheid der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Kreisschulpflege erwähnt werden, entscheiden im Einzelfall über ihre Teilnahme. Vor Rückschulungen in Regelklassen kann zusätzlich die Schulleitung einer in Frage kommenden Regelschule zum Standortgespräch eingeladen werden. 11 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016; Inkrafttreten 1. März 2016. 12 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016; Inkrafttreten 1. März 2016.

Art. 12 Entscheid über Verlängerung der Sonderschulung oder Rückschulung in die Regelklasse

Aufgrund des Protokolls des Schulischen Standortgesprächs, des Schulberichts sowie allfälliger Fachberichte entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident der Kreisschulpflege mittels formeller Verfügung über die Verlängerung der Sonderschulung um maximal ein Jahr oder die Rückschulung in die Regelklasse. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kreisschulpflege kann vor ihrem bzw. seinem Entscheid eine Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes einholen, der bei Bedarf andere Fachpersonen beizieht.

D. (aufgehoben) 13

Art. 13

(aufgehoben) 14

D. Schlussbestimmungen 15

Art. 14 Inkraftsetzung

Dieses Reglement wird auf 1. Februar 2010 in Kraft gesetzt.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Sonderschulung und die Entlassung aus der Schulpflicht (Sonderschulungsverordnung, Zen­t­ralschulpflegebeschluss vom 29. März 1966 mit seitherigen Nach­führungen, AS 412.320) wird aufgehoben. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die städtischen Sonderschulen (Art. 24 – 30 bis ), die bis zu ihrer Überführung in ein separates Reglement in Kraft bleiben. 13 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016; Inkrafttreten 1. März 2016. 14 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016; Inkrafttreten 1. März 2016. 15 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016; Inkrafttreten 1. März 2016.