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Rahmenordnung für den Betrieb der vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen der Sonderschulen der Stadt Zürich (Rahmenordnung 2013 Sonderschulen) Beschluss der Schulkommission für die Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote
Art. 1 Sinngemässe Geltung der Rahmenordnung 2013
Die Rahmenordnung für den Betrieb der vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen der Stadt Zürich vom 2. April 2013 (Rahmenordnung 2013) gilt sinngemäss auch für die Betreuungseinrichtungen der Sonderschulen der Stadt Zürich.
An die Stelle der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz tritt die Schulkommission für die Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote. An die Stelle des Betriebskonzepts tritt das Rahmenkonzept der jeweiligen Sonderschule.
In Berücksichtigung der teilweise unterschiedlichen Verhältnisse in den Betreuungseinrichtungen der Sonderschulen gelten von der Rahmenordnung 2013 abweichend die nachfolgenden
Art. 2 Regelungen gemäss
–7.
Art. 2 Aufnahme (Art. 7 Rahmenordnung 2013 ersetzend)
Über die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern mit Schulort in einem Schulkreis der Stadt Zürich in ein Betreuungsangebot einer städtischen Sonderschule entscheidet die Schulpräsidentin / der Schulpräsident des betreffenden Schulkreises. Vorgängig ist die Aufnahmezusage der Schulleitung einzuholen.
Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in ein Betreuungsangebot einer städtischen Sonderschule entscheidet deren Schulleitung.
Art. 3 Stellvertretung (Art. 13 Abs. 3 Rahmenordnung
Die Stellvertretung erfolgt bei allen Abwesenheiten zu Lasten der Ressourcen der Schule. 2013 ersetzend) Rahmenordnung 2013 Sonderschulen
Art. 4 Personelle Ressourcen (Art. 16 Rahmenordnung 2013 ersetzend)
Die Schulkommission weist den Schulen die Betreuungspersonalressourcen jeweils mit der Verabschiedung des Budgets für das Folgejahr zu.
Die bedarfsgerechte Zuweisung der Betreuungspersonalressourcen der Schule erfolgt durch die Schulleitung.
Auf Basis der Ressourcenzuweisung werden die Dienst- und Einsatzpläne erstellt.
Art. 5 Finanzielle Ressourcen (Art. 17 Rahmenordnung 2013 ersetzend)
Die Betriebsmittel des Betreuungsbereichs werden der Schule mit dem Budget zugewiesen.
Art. 6 Betreuungskonzept der Schule (Art. 18 Rahmenordnung 2013 ersetzend)
Die Betreuungsangebote einer Sonderschule, welche ausserhalb der Öffnungszeiten der Sonderschule gemäss Rahmenkonzept stattfinden, werden in einem Betreuungskonzept geregelt.
Art. 7 Verpflegung (Art. 19 Rahmenordnung 2013 ersetzend)
In den Betreuungsangeboten werden Frühstück, Mittagessen und Zvieri abgegeben.
Die abgegebene Verpflegung richtet sich nach den Ernährungsrichtlinien der Schulgesundheitsdienste für die Schulen der Stadt Zürich.
Art. 8 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2013 in Kraft.