412.340
Reglement über die Aufsicht über die Sonderschulen und gesamtstädtischen Therapien (Aufsichtsreglement)
Präambel
Die Schulpflege,
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die innerstädtische Aufsicht über die Sonderschulen Heilpädagogische Schule Zürich (HPS), Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen Zürich (SKB) und Schule für Sehbehinderte Zürich (SfS), einschliesslich Sonderschulangebot 15plusSHS, sowie über die gesamtstädtischen Therapien Logopädie und Psychomotorik.
Die Aufsicht über die Sonderschulung oder Therapie der einzelnen Schülerinnen und Schüler richtet sich nach der Volksschulgesetzgebung und ist nicht Gegenstand dieses Reglements.
Art. 2 Aufsichtsorgane
Die Schulpflege übt die Aufsicht über die Sonderschulen und die gesamtstädtischen Therapien gemäss Art. 94 Abs. 2 lit. f GO aus. Sie fördert deren Qualität und stellt die Zusammenarbeit mit der Regelschule sicher. 3
Sie wird bei ihrer Aufsichtstätigkeit vom Schulamt und von der Finanzkontrolle unterstützt.
Art. 3 Aufsichtsmittel
Die Schulpflege gewährleistet die Aufsicht mit folgenden Aufsichtsmitteln:
a. Genehmigung der Leitbilder;
b. Aufsichtsbesuche gemäss Art. 4 ff.;
c. Abnahme des konsolidierten Besuchsberichts gemäss Art. 7 Abs. 2; 1 AS 101.100
vom 23. März 1988, AS 412.100.
Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 6. November 2018; Inkraftsetzung rückwirkend auf 1. August 2018. Aufsichtsreglement d. Abnahme der jährlichen Rechenschaftslegung der Schulleitungen der Sonderschulen und der Fachstellenleitungen der gesamtstädtischen Therapien; e. Abnahme der jährlichen Geschäftsberichte; f. Genehmigung von Budget und Rechnung; g. Überprüfung der Einhaltung der Rahmenkonzepte, der Auflagen zur Betriebsbewilligung sowie der Beitragsberechtigung der Sonderschulen; h. Qualitätsüberprüfung, insbesondere durch Kenntnisnahme der internen und externen Evaluation, Genehmigung der darauf basierenden Massnahmenplanung und Kontrolle von deren Umsetzung. 2 Sie trifft im Einzelfall die erforderlichen weiteren Aufsichtsmassnahmen.
Art. 4 Aufsichtsbesuche a. Grundsatz
Zur Aufsicht über die separierte Sonderschulung sowie der gesamtstädtischen Therapien finden Aufsichtsbesuche gemäss diesem Reglement statt.
Besuche der integrierten Sonderschulung erfolgen in Verantwortung der Kreisschulbehörden nach den dafür geltenden Vorgaben.
Art. 5 b. Besuchende Personen
Die Schulpflege beauftragt je ein Mitglied der Kreisschulbehörde eines jeden Schulkreises für die Dauer einer Amtsperiode mit der Durchführung der Aufsichtsbesuche gemäss
Art. 4
Abs. 1. 2 Die Beauftragung erfolgt aufgrund eines Vorschlags der jeweiligen Kreisschulbehörde. 3 Die Schulpflege weist die besuchenden Personen wie folgt den Schulen und gesamtstädtischen Therapien zu: 4
a. drei Personen an die HPS und 15plusSHS;
b. zwei Personen an die SKB und SfS;
c. zwei Personen an die Therapien Logopädie und Psychomotorik.
Art. 6 c. Durchführung der Besuche
Die besuchenden Personen erstatten die Aufsichtsbesuche gemeinsam an einem Ganztag oder an zwei Halbtagen pro Schuljahr. Besucht werden Klassen, die Betreuung und Therapien. 4 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 6. November 2018; Inkraftsetzung rückwirkend auf 1. August 2018. Aufsichtsreglement
Die besuchenden Personen halten ihre Beobachtung auf einemvom Schulamt zur Verfügung gestellten Formular fest.
Nach den Aufsichtsbesuchen findet ein Gespräch zwischen den besuchenden Personen und der zuständigen Schulleitung oder Fachstellenleitung statt. Dieses dient dem Erfahrungsaustausch und der Erstattung zeitnaher Rückmeldungen.
Das Schulamt bezeichnet die Beobachtungsschwerpunkte und legt weitere Einzelheiten der Besuchsdurchführung fest.
Art. 7 Bericht
Die besuchenden Personen erstatten jährlich Bericht d. über die Aufsichtsbesuche und die daraus gewonnenen Er- erstattung kenntnisse. 5
Die Berichte werden vom Schulamt zuhanden der Schulpflege zu einem konsolidierten Besuchsbericht zusammengefasst.
Das Schulamt regelt die organisatorischen Einzelheiten.
Art. 8 Informations- Aus-
Die besuchenden Personen treffen sich auf Einladung e. des Schulamts einmal pro Schuljahr im ersten Quartal zu einem und tauschtreffen Informations- und Austauschtreffen.
Das Treffen dient insbesondere folgenden Zielen:
a. Information aus dem Bereich Pädagogik;
b. Information zu den Beobachtungsschwerpunkten für das laufende Schuljahr;
c. interne Weiterbildung;
d. Planung der Aufsichtsbesuche;
e. Festlegung der Termine für die Berichterstattung.
Die Sitzung wird von der Direktorin oder dem Direktor des Schulamts geleitet. Überdies nehmen daran die Bereichsleitung Pädagogik sowie die für die Therapien zuständige Abteilungsleitung des Schulamts teil.
Art. 9 Entschä
Die Entschädigung der besuchenden Personen für die f. Aufsichtsbesuche und die damit zusammenhängenden Tätigkei- digung ten richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (AVES) 6 .
Art. 10
Dieses Reglement tritt am 1. August 2018 in Kraft. Inkrafttreten 5 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 6. November 2018; Inkraftsetzung rückwirkend auf 1. August 2018. 6 vom 16. September 2009, AS 177.541.