412.345

Reglement über die Behördenvernetzung im Bereich der Sonderpädagogik (Behördenvernetzungsreglement)

Präambel

Die Schulpflege,

Art. 1 Geltungs­

Dieses Reglement regelt die Vernetzung der Mitglieder der Kreisschulbehörden, die Behördenaufgaben im Bereich der bereich Sonderpädagogik wahrnehmen.

Art. 2 Zweck der

Die Vernetzung dient der Information, dem Austausch und der Weiterbildung der teilnehmenden Behördenmitglieder Vernetzung hinsichtlich Sonderschulung, Therapien und weiterer sonderpädagogischer Fragestellungen.

Sie erfolgt auf gesamtstädtischer Ebene sowie auf der Ebene der einzelnen Schulkreise.

Art. 3 Vernetzung auf gesamtstädti­

Es findet jährlich ein gesamtstädtischer Vernetzungsanlass statt, der allen Mitgliedern der Kreisschulbehörden offenscher Ebene steht.

Die Teilnahme erfolgt freiwillig.

Das Schulamt organisiert den Vernetzungsanlass. Es bringt der Schulpflege die Durchführung sowie die Themen des Vernetzungsanlasses zur Kenntnis.

Art. 4 Vernetzung

Die Kreisschulbehörden sorgen für die Vernetzung ihrer­ Mitglieder, die Behördenaufgaben im Bereich der Sonderpäda­ auf Schulkreisebene gogik wahrnehmen, auf Ebene des Schulkreises.

Art. 5

Die Entschädigung der Teilnahme an Vernetzungsan­ Entschädigung lässen richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (AVES) 2 .

Art. 6

Dieses Reglement tritt am 1. August 2018 in Kraft. Inkrafttreten

vom 23. März 1988, AS 412.100.

vom 16. September 2009, AS 177.541.