412.640
Geschäftsordnung der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich (GeschO SK MKZ)
A. Allgemeines
Art. 1 Funktion und Name
1 1 Die Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich (SK MKZ) ist eine eigenständige Kommission gemäss Gemeindeordnung (GO) 2 . 2 Sie erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch die Gemeindeordnung übertragen werden.
Art. 2 Zusammensetzung
Der Schulkommission gehören die Vorsteherin/der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements als Präsidentin/Präsident und 17 weitere Mitglieder an. Diese 17 Mitglieder, einschliesslich einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten, werden vom Gemeinderat gewählt.
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil: 3
a. die Direktorin oder der Direktor;
b. die Präsidentin oder der Präsident des Konvents;
c. eine Vertretung der Lehrpersonen der Volksschule;
d. die Leiterin oder der Leiter Zentrale Dienste als Sekretärin (Aktuarin) oder Sekretär (Aktuar).
Die Prorektorinnen und Prorektoren sowie eine Vertretung der Konferenz der Schulleitungen der Zweigstellen werden regelmässig zur Auskunfterteilung zu den Beratungen beigezogen. 4
Art. 3 Wahl und Amtsdauer
Die Vorsteherin/der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich präsidiert die Schulkommission von Amtes wegen. 1 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission MKZ vom 3. März 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
AS 101.100
Fassung gem. Beschluss der Schulkommission MKZ vom 3. März 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Fassung gem. Beschluss der Schulkommission MKZ vom 3. März 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. (GeschO SK MKZ) 2 Die 17 Mitglieder der Schulkommission, einschliesslich einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten, werden vom Gemeinderat gewählt. 3 Die Amtsdauer der Mitglieder der Schulkommission, einschliesslich des Vizepräsidiums, beträgt vier Jahre und fällt mit der Amtsdauer der Schulbehörden für die Volksschule zusammen.
Art. 4 Konstituierung
Mit Ausnahme der Besetzung des Präsidenten- und des Vizepräsidentenamts konstituiert sich die Schulkommission selbst. Insbesondere bestimmt und wählt sie die weiteren Organe.
Art. 5 Aufgaben
Der Schulkommission obliegen folgende Aufgaben:
a. Aufsicht über MKZ, Förderung von deren Qualität und Sicherung der Zusammenarbeit mit der Volksschule und deren Behörden;
b. Erlass der Reglemente, Lehrpläne, Ausbildungskonzepte und von weiteren Vorschriften im Rahmen der Bestimmungen des Gemeinderats;
c. Erstattung des Geschäftsberichts an den Gemeinderat;
d. Beschlüsse über die Durchführung von Schulversuchen, soweit sie die Ausgabenkompetenz der Schulkommission nicht übersteigen. 5
Art. 6 Antragstellung
Die Schulkommission stellt beim Stadtrat, gegebenenfalls zuhanden von Gemeinderat und Gemeinde, Antrag über:
a. Finanzplan, Voranschlag und Jahresrechnung;
b. Berichte, Anträge und Antworten zu Initiativen und Vorstössen im Gemeinderat;
c. Erlass von allgemeinen Vorschriften, soweit diese in die Zuständigkeit des Gemeinderats oder Stadtrats fallen, insbesondere über die Anstellung und Besoldung der Lehrpersonen und Schulleitungen sowie die Erhebung von Schul- und Kursgeldern;
d. Schaffung neuer Stellen für Lehrpersonen;
e. Bau, Erwerb und Abtretung von Schulbauten und Schulräumen sowie anderer Gebäude für die Zwecke der Schule;
f. andere Beschlüsse, die neue Ausgaben bedingen, welche die Zuständigkeit der Schulkommission übersteigen. 5 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission MKZ vom 3. März 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. (GeschO SK MKZ)
Art. 7 Ausgabenbewilligung
6 Die Ausgabenbewilligungsbefugnisse der Schulkommission richten sich nach Art. 112 GO.
Art. 8 Organe
Die ständigen Organe der Schulkommission sind:
a. die Schulkommission als Gesamtbehörde;
b. der geschäftsleitende Ausschuss;
c. die Präsidentin/der Präsident.
Zudem können im Rahmen des bewilligten Budgets nach Bedarf weitere vorübergehende oder ständige Ausschüsse gebildet werden.
Art. 9 Einberufung zu Sitzungen
Die Schulkommission versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten oder auf schriftliches Verlangen eines Drittels ihrer Mitglieder.
Art. 10 Abstimmungsverfahren
7 1 Die Gesamtbehörde, der geschäftsleitende Ausschuss sowie die übrigen Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer jeweiligen Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident bzw. die/der Vorsitzende den Stichentscheid. 2 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. 3 Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 4 Alle Mitglieder der Schulkommission, einschliesslich der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten, haben das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 10a Ausstand
8 Der Ausstand richtet sich nach § 42 Gemeindegesetz 9 .
Art. 10b Nichtöffentlichkeit der Verhandlungen
10 1 Die Verhandlungen der Schulkommission und ihrer Organe sind nicht öffentlich. 2 Die Mitglieder und weiteren Sitzungsteilnehmenden wahren das Sitzungsgeheimnis. 3 Die Sitzungsprotokolle sowie Dokumente, die der Meinungsbildung dienen, wie Anträge und weitere Stellungnahmen von Mitgliedern und weiteren Sitzungsteilnehmenden, sind auch nach ergangener Beschlussfassung von der Bekanntgabe ausgeschlossen. 6 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission MKZ vom 3. März 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 7 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission MKZ vom 3. März 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 8 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission MKZ vom 3. März 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 9 vom 20. April 2015, GG, LS 131.1. 10 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission MKZ vom 3. März 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. (GeschO SK MKZ) 4 Der geschäftsleitende Ausschuss beschliesst auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten im Einzelfall über eine ausnahmsweise Offenlegung.
Art. 10c Interessenbindungen
11 1 Die Mitglieder der Schulkommission informieren die Direktorin oder den Direktor bei ihrem Amtsantritt schriftlich über:
a. ihre beruflichen Tätigkeiten;
b. ihre Mitgliedschaften oder Mitwirkungen in Behörden und Organen der Gemeinden, des Kantons und des Bundes;
c. ihre Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen;
d. ihre Tätigkeiten und Organstellungen in Aufsichts- und Führungsgremien von juristischen Personen und Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland;
e. ihre Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts, die mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen. 2 Sie teilen der Direktorin oder dem Direktor Änderungen umgehend schriftlich mit. 3 Die Direktorin oder der Direktor veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet. 4 Eine Aktualisierung der Angaben erfolgt nach:
a. dem Amtsantritt des jeweiligen Mitglieds;
b. der Mitteilung von Änderungen.
B. Die Schulkommission als Gesamtbehörde
Art. 11 Zuständigkeit und Aufgaben
Die Schulkommission als Gesamtbehörde ist zuständig für alle Geschäfte gemäss Art. 5 und Art. 6 dieser Geschäftsordnung.
Die Gesamtbehörde kann die ihr zukommenden Kompetenzen und Aufgaben an Ausschüsse, an die Präsidentin/den Präsidenten und Einzelmitglieder delegieren.
Die Gesamtbehörde kann zu bestimmten Fragen und Aufgabenbereichen beratende Kommissionen oder im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Arbeitsgruppen einsetzen. 11 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission MKZ vom 3. März 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. (GeschO SK MKZ)
Art. 12 Ordentliche Sitzungen
Die Schulkommission als Gesamtbehörde hält wenigstens drei Sitzungen pro Jahr ab:
a. November: Festlegung bzw. Revision der mittel- und langfristigen Strategien;
b. März: Jahresrechnung, Budget, Geschäftsbericht zuhanden des Gemeinderats;
c. Juni: Abnahme der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung (MAB) und Wahl der Lehrpersonen für die nächste MAB-Periode.
C. Die Präsidentin/der Präsident
Art. 13 Zuständigkeit
Die Vorsteherin/der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements präsidiert die Schulkommission und den geschäftsleitenden Ausschuss der Schulkommission von Amts wegen. Sie/er vertritt die Schulkommission nach aussen, insbesondere gegenüber den Gemeindebehörden und gegenüber der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.
In die Zuständigkeit der Präsidentin/des Präsidenten der Schulkommission fallen:
a. Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des geschäftsleitenden Ausschusses sowie der Gesamtbehörde;
b. Erlass von Präsidialverfügungen in dringlichen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten von geringer Bedeutung; 12
c. weitere Aufgaben und Kompetenzen, die der Präsidentin/ dem Präsidenten von der Gesamtbehörde übertragen worden sind.
Art. 14 Stellvertretung
13 1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei kurzen Abwesenheiten. 2 Bei längeren Abwesenheiten wird die Präsidentin oder der Präsident durch ein Mitglied des Stadtrats vertreten.
D. Der geschäftsleitende Ausschuss
Art. 15 Zusammensetzung und Aufgaben
Der geschäftsleitende Ausschuss setzt sich aus 3–4 Mitgliedern der Schulkommission zusammen, wovon eines die Präsidentin/der Präsident und eines die Vizepräsidentin/der Vizepräsident der Gesamtbehörde ist. 12 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission MKZ vom 3. März 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 13 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission MKZ vom 3. März 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. (GeschO SK MKZ)
Die Präsidentin/der Präsident der Schulkommission hat den Vorsitz inne.
Die Direktorin/der Direktor, die Präsidentin/der Präsident des Konvents der Lehrpersonen, eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulleiterinnen-/Schulleiter-Konferenz sowie eine Vertreterin/ ein Vertreter der Lehrpersonen der Volksschule nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 14
Die Leiterin Zentrale Dienste/der Leiter Zentrale Dienste amtet als Aktuarin/Aktuar des geschäftsleitenden Ausschusses und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Der geschäftsleitende Ausschuss bereitet die Sitzungen der Gesamtbehörde vor.
Der geschäftsleitende Ausschuss kann im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches Arbeitsgruppen und beratende Kommissionen einsetzen.
E. Beratende Kommissionen und Arbeitsgruppen
Art. 16 Konstituierung und Kompetenzen
Beratende Kommissionen und Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst, soweit die Geschäftsordnung keine besondere Regelung vorsieht.
Der/dem Vorsitzenden obliegt:
a. die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der beratenden Kommission bzw. der Arbeitsgruppe;
b. die Antragstellung und Berichterstattung über die Beschlüsse im Rahmen ihres Auftrags an das sie einsetzende Organ.
Für den Geschäftsablauf der beratenden Kommissionen und Arbeitsgruppen gelten sinngemäss die gleichen Regeln wie für die Gesamtbehörde.
F. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Schulkommission am 1. Januar 2013 in Kraft.
Art. 18 Aufhebung früherer Erlasse
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung wird die Geschäftsordnung der Schulkommission für die Jugendmusikschule vom 19. September 2006 aufgehoben. 14 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission MKZ vom 11. Februar 2016; Inkrafttreten 1. März 2016.