413.420
Verordnung über die Fachschule Viventa (VFSV)
Präambel
Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 80 ter und Art. 41 lit. I
I. Allgemeines
Art. 1 Auftrag
Die städtische Fachschule Viventa fördert die Alltagskompetenzen, trägt zur sozialen Vernetzung bei und unterstützt die Integration auf verschiedenen Ebenen. Sie erfüllt den gesetzlichen Auftrag betreffend Berufsvorbereitungsjahr, Integrationsangebote, Erwachsenen- und Elternbildung sowie hauswirtschaftliche Berufsbildung. Die Einzelheiten werden in den Lehrplänen festgelegt.
Die Schulkommission sieht in der Schulordnung die zur Erfüllung des schulischen Auftrags zweckmässige Gliederung der Schule in verschiedene Bereiche vor.
Art. 2 Mittel
Der Erfüllung des Auftrags dienen insbesondere Unterricht, Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen sowie Ausstellungen und Publikationen.
Art. 3 Aufnahme
An die Fachschule Viventa werden Schülerinnen und Schüler nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit aufgenommen. Die Zulassung von Schülerinnen und Schülern oder Kursteilnehmenden richtet sich im Übrigen nach deren Eignung und den Platzverhältnissen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
Die Schulkommission regelt das Absenzen- und Disziplinarwesen.
Art. 4 Schul-, Kurs- und Materialgeld
Der Stadtrat regelt das Schul-, Kurs- und Materialgeld und die Anschaffung von individuellen Lehrmitteln.
Art. 5 Schulräume
Die Rektorin oder der Rektor ist dafür besorgt, dass die Schulräume zweckmässig und intensiv genutzt werden.
Die Schulkommission regelt die Abgabe von Schulräumen an Dritte. Verordnung über die Fachschule Viventa (VFSV) II. Schulorganisation
Art. 6 Schulkommission
Die Schulkommission regelt in der Geschäftsordnung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihren Geschäftsablauf und ihre Organisation. Sie definiert ihre Organe, deren Zusammensetzung, Zuständigkeit, Konstituierung und Kompetenzen. Sie kann insbesondere Ausschüsse und beratende Kommissionen einsetzen. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Ausschüsse, der Kommissionen sowie des Konventes obliegt der Schulkommission.
An den Sitzungen der Schulkommission nehmen als Vertretung der Lehrpersonen der Fachschule Viventa die Präsidentin oder der Präsident des Konvents der Fachschule Viventa und eine von diesem Konvent bezeichnete Vertreterin oder ein von diesem Konvent bezeichneter Vertreter für die Berufsbildung sowie als Vertretung der Lehrpersonen der Volksschule eine vom Stadtkonvent des Schulpersonals bezeichnete Volksschullehrperson mit beratender Stimme teil. 1
Bei längeren Abwesenheiten der Vertretungen gemäss Abs. 2 bezeichnet der Vorstand des jeweiligen Konvents eine Stellvertretung. 2
Art. 7 Leitung der Schule
Die Rektorin oder der Rektor leitet die Schule und vertritt sie nach aussen. Sie oder er hat die Stellung einer Dienstchefin oder eines Dienstchefs.
Art. 8 Konvent der Lehrpersonen
Die Lehrpersonen der Schule, mit Ausnahme der Prorektorinnen oder Prorektoren und der Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter, bilden den Konvent. Ständiger Gast mit beratender Stimme ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Schulkommission.
Der Konvent: 3
a. wählt die Vertretungen der Lehrpersonen in behördliche Gremien und berät die Geschäfte, die ihm die Schulkommission, die Rektorin oder der Rektor oder seine Mitglieder unterbreiten;
b. kann der Schulkommission und der Leitung der Schule Anträge stellen; 1 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 2 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022).
Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). Verordnung über die Fachschule Viventa (VFSV) c. ist zu allen wesentlichen Vorhaben aus seinem Schulbereich anzuhören, soweit dies wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht ausgeschlossen ist; d. tagt in jedem Schuljahr mindestens ein Mal. 3 Vier bis sieben Mitglieder des Konventes bilden den Vorstand. Er bereitet unter dem Vorsitz des Konventspräsidiums die Sitzungen des Konventes vor.
Der Konvent regelt seine Strukturen sowie die Zuständigkeiten und die Geschäftsabläufe in einer Geschäftsordnung. Diese kann auch der Schulstruktur entsprechende Unterkonvente vorsehen. Er legt die Geschäftsordnung der Schulkommission zur Genehmigung vor.
Die Teilnahme an den Sitzungen des Konventes ist für alle Lehrpersonen obligatorisch.
Art. 9 Schülerinnen- und Schülerorganisation
Schülerinnen und Schüler, die eine mindestens ein Jahr dauernde Klasse mit durchschnittlich mindestens einem Unterrichtstag pro Woche besuchen, gehören der Schülerinnen- und Schülerorganisation an.
Die Schülerinnen- und Schülerorganisation kann bei der Leitung der Schule oder der Schulkommission Geschäfte zur Behandlung anregen und Anträge stellen. Erlass und Änderung von Vorschriften, die die Schülerinnen und Schüler unmittelbar betreffen, sind der Schülerinnen- und Schülerorganisation zur Vernehmlassung vorzulegen. Die Schulkommission regelt die Mitsprache der Schülerinnen- und Schülerorganisation.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verordnung über die Schule für Haushalt und Lebensgestaltung (VSHLZ) vom 23. März 1988 wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 4 4 Inkraftsetzung auf den 1. September 2009.