413.450
Reglement über die Beiträge für die Passerelle an der Fachschule Viventa
Präambel
Die Schulkommission für die Fachschule Viventa,
A. Gegenstand
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt das Erheben von Beiträgen für das städtische Bildungsangebot Passerelle (Vorbereitung auf ein Berufsvorbereitungsjahr) an der Fachschule Viventa.
B. Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz
Art. 2 Schulgeld
Der Beitrag für eine Lernende oder einen Lernenden (Schulgeld) mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Zürich beträgt pro Schuljahr Fr. 1800.–.
Die Direktorin oder der Direktor kann in Härtefällen oder bei begründetem Abbruch der Passerelle auf Gesuch hin das Schulgeld herabsetzen oder darauf verzichten.
Art. 3 Anmeldegebühr
Die Anmeldegebühr beträgt Fr. 100.–.
Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt erst nach Eingang der Zahlung.
Die Anmeldegebühr ist geschuldet, auch wenn die Anmeldung zurückgezogen wird.
Sie wird nicht an das Schulgeld angerechnet.
Art. 4 Gebühren für Unterrichtsmaterial und Lehrmittel
Die Pauschale für Unterrichtsmaterial und abgegebene persönliche Lehrmittel beträgt pro Schuljahr Fr. 100.–. Der Unkostenbeitrag für auswärtige obligatorische Schulanlässe oder Projektarbeiten beträgt pro Tag Fr. 17.–. 1 AS 413.430 Reglement über die Beiträge für die Passerelle an der Fachschule Viventa
Art. 5 Zahlungsmodalitäten
Die Hälfte des Schulgelds und der Gebühren für Unterrichtsmaterial und Lehrmittel werden den Lernenden oder deren Eltern jeweils zu Beginn eines Semesters in Rechnung gestellt.
Die Direktorin oder der Direktor kann die Zulassung zum Unterricht von einem Zahlungsnachweis abhängig machen oder Lernende, die die Beiträge gemäss Abs. 1 trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen.
Art. 6 Abbruch der Passerelle
Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids, aber vor Beginn des ersten Semesters der Passerelle abmelden, ist die Hälfte des Schulgelds geschuldet.
Erfolgt ein Abbruch vor Beginn des zweiten Semesters, bleiben je die Hälfte des Schulgelds und der Gebühren für Unterrichtsmaterial und Lehrmittel geschuldet.
Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, bleiben je der volle Beitrag des Schulgelds und der Gebühren für Unterrichtsmaterial und Lehrmittel geschuldet.
Art. 7 Gebühren für verlorene Dokumente
Gebühren für verlorene Dokumente werden wie folgt erhoben:
a. für den Ersatz eines Schulausweises: Fr. 20.–;
b. für die Kopie eines verlorenen Zeugnisses oder Kompetenznachweises: Fr. 50.–.
C. Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz
Art. 8 Zulassung
Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt und innerhalb des Kantons Zürich werden nur zugelassen, wenn freie Plätze vorhanden sind.
Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich werden nicht zugelassen.
Art. 9 Kostengutsprache
Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt und innerhalb des Kantons Zürich bringen bei der Anmeldung eine Kostengutsprache der Gemeinde des stipendienrechtlichen Wohnsitzes oder der fallführenden Stelle über folgende Beiträge bei:
a. das Schulgeld gemäss Art. 2;
b. die Gebühren für Unterrichtsmaterial und Lehrmittel gemäss Art. 4;
c. den Gemeindebeitrag gemäss Art. 10. Reglement über die Beiträge für die Passerelle an der Fachschule Viventa
Die Hälfte der Beiträge gemäss Abs. 1 werden der Gemeinde des stipendienrechtlichen Wohnsitzes oder der fallführenden Stelle jeweils zu Beginn eines Semesters in Rechnung gestellt.
Art. 10 Gemeindebeitrag
Der Gemeindebeitrag beträgt pro Schuljahr Fr. 14 200.–.
Art. 11 Anmeldegebühr
Die Anmeldegebühr gemäss Art. 3 Abs. 1 wird den Lernenden oder deren Eltern in Rechnung gestellt.
Im Übrigen gilt Art. 3 sinngemäss.
Art. 12 Abbruch der Passerelle
Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids, aber vor Beginn des ersten Semesters der Passerelle abmelden, ist die Hälfte des Schulgelds sowie des Gemeindebeitrags geschuldet.
Erfolgt ein Abbruch vor Beginn des zweiten Semesters, bleiben je die Hälfte des Schulgelds, des Gemeindebeitrags sowie der Gebühren für Unterrichtsmaterial und Lehrmittel geschuldet.
Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, bleiben je der volle Beitrag des Schulgelds, des Gemeindebeitrags sowie der Gebühren für Unterrichtsmaterial und Lehrmittel geschuldet.
Art. 13 Zulassung zum Unterricht
Für die Zulassung zum Unterricht gilt Art. 5 Abs. 2 sinngemäss.
Art. 14 Verlorene Dokumente
Für die Gebühren für verlorene Dokumente gilt Art. 7 sinngemäss.
D. Schlussbestimmung
Art. 15 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.