421.143
Bestimmungen zur Gebührenerhebung für die Benutzung von Schulanlagen von MKZ
Präambel
Der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements,
Art. 1 Anwendbarkeit der GebO Schulanlagen
Die Gebührenerhebung für die Benutzung von Schulanlagen von Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ) mit Ausnahme des Musikzentrums Florhofgasse richtet sich nach der 3 Gebührenordnung für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (GebO Schulanlagen) 4 .
Art. 2 Abweichungen
Die Vollzugsbestimmungen der Schulpflege zu den stadträtlichen Richtlinien für Verwaltungsparkplätze 5 gemäss Art. 11 Abs. 2 GebO Schulanlagen gelten, soweit die Dienstchefin oder der Dienstchef von MKZ nichts anderes festlegt.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am 1. August 2022 in Kraft.
AS 681.100
AS 421.140
Für dieses gilt die Benutzungs- und Gebührenordnung für das Musikzentrum Florhofgasse vom 16. September 2016, AS 421.141.
vom 30. September 2015, AS 421.140.
vom 8. Januar 1997, AS 722.140.