421.150
Benutzungsordnung für Sport- und Badeanlagen (BO SBA)
Präambel
Der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Benutzungsordnung bezweckt:
a. die Sicherstellung eines geordneten Sport- und Badebetriebs sowie einer störungsfreien und zweckentsprechenden Nutzung der Sport- und Badeanlagen;
b. die Sicherheit der Benutzenden;
c. die Bewahrung der Stadt vor Schäden.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt:
a. für alle vom Sportamt geführten Sport- und Badeanlagen auf dem gesamten jeweiligen Areal mit Innenräumen und Aussenflächen;
b. für alle Personen, die sich in diesen Sport- und Badeanlagen aufhalten.
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
a. das Stadion Letzigrund;
b. die Sportanlagen der städtischen Volksschule.
Art. 3 Begriffe
In dieser Benutzungsordnung bedeuten:
a. Badeanlagen: Hallenbäder, Freibäder und Schulschwimmanlagen;
b. Sportanlagen: alle übrigen Sportanlagen;
c. Benutzende: alle Personen, die sich in den Sport- und Badeanlagen aufhalten, insbesondere Besuchende.
AS 101.100
AS 172.101
Art. 4 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden auf der Webseite des Sportamts veröffentlicht.
Art. 5 Betriebsordnungen a. Begriff und Inhalt
Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts erlässt im Rahmen dieser Benutzungsordnung für die verschiedenen Typen von Sport- und Badeanlagen Betriebsordnungen.
Diese konkretisieren die Benutzungsordnung mit spezifischen Benutzungsvorschriften für die einzelnen Anlagetypen.
Sie können insbesondere Vorschriften enthalten über:
a. Anforderungen und Massnahmen aus Sicherheitsgründen, insbesondere:
1. Zutrittsbeschränkungen,
2. Nutzungseinschränkungen,
3. das Erfordernis von Begleitpersonen für Kinder;
b. Anforderungen und Massnahmen aus Hygienegründen;
c. die Beschränkung der Nutzung auf bestimmte Gruppen von Benutzenden;
d. eine zweckdienliche Bekleidung.
Art. 6 b. Veröffentlichung
Die Betriebsordnungen werden auf der Webseite des Sportamts veröffentlicht.
Sie können überdies in der jeweiligen Sport- oder Badeanlage eingesehen werden.
Art. 7 Benutzungsgebühren
Die Benutzungsgebühren richten sich nach der Gebührenordnung für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen (GebO SBA) 3 .
B. Zutritts- und Nutzungsberechtigung
Art. 8 Grundsatz
Zum Zutritt zu den Sport- und Badeanlagen und deren Benutzung ist berechtigt, wer:
a. sich an die Benutzungsvorschriften hält;
b. bei entgeltlicher Nutzung die Benutzungsgebühren gemäss Art. 7 entrichtet; und
c. von der Zutrittsberechtigung nicht gemäss Art. 9 ausgeschlossen ist. 3 vom 18. Januar 2022, AS 421.160.
Art. 9 Ausnahmen
Keine Zutrittsberechtigung haben Personen, die:
a. für eine sichere Benutzung der Sport- oder Badeanlage nicht Gewähr bieten, insbesondere wenn sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen;
b. von einer Zutrittsbeschränkung gemäss Betriebsordnung betroffen sind;
c. mit einer Wegweisung oder einem Zutrittsverbot belegt sind.
Art. 10 Betriebliche Nutzungseinschränkungen
Die Benutzung einer Sport- oder Badeanlage kann durch das Sportamt aus technischen, sicherheits- oder witterungsbedingten oder anderen betrieblichen Gründen zeitlich oder örtlich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Art. 11 Rechtsverhältnis
Das Rechtsverhältnis der Benutzenden mit der Stadt über die Benutzung der Sport- und Badeanlagen untersteht dem öffentlichen Recht.
Vorbehalten bleibt der Abschluss privatrechtlicher Verträge für besondere Nutzungen.
C. Verhalten
Art. 12 Grundsätze
Die Benutzenden:
a. verhalten sich anständig und nehmen auf andere Benutzende Rücksicht;
b. verzichten auf Gewalt, Drohungen und Belästigungen;
c. unterlassen alles, was:
1. sie selbst oder andere gefährdet,
2. andere in ihrem sittlichen Empfinden verletzt,
3. einen geordneten, sicheren, hygienischen und zweckentsprechenden Betrieb der Sport- oder Badeanlage beeinträchtigt;
d. beachten diese Benutzungsordnung und die Betriebsordnungen;
e. leisten den Anweisungen des Betriebspersonals Folge.
Art. 13 Einzelne Verhaltensvorschriften
Die Benutzenden sind insbesondere verpflichtet:
a. Einrichtungen und Gegenstände sorgfältig und schonend zu behandeln;
b. Abfälle in den dafür bestimmten Behältern zu entsorgen;
c. Mängel, Beschädigungen und Verunreinigungen dem Betriebspersonal zu melden;
d. Fundgegenstände dem Betriebspersonal abzugeben;
e. die Anlage nach erfolgter Benutzung ordnungsgemäss aufzuräumen und in ordentlichem Zustand zu hinterlassen.
Art. 14 Verbote a. verbotene Tätigkeiten
Folgende Tätigkeiten sind verboten:
a. das Rauchen (einschliesslich E-Zigaretten, E-Shishas und Ähnliches) sowie der Konsum von Alkohol und Drogen, vor-
Art. 15 behältlich b. das Mitfü Art. 15 Abs. c. das Mitfü pyrotechnisc d. das Aushä Werbung; e. das Befah
Abs. 1 lit. a und b; hren und Laufenlassen von Tieren, vorbehältlich
lit. c; hren von Waffen und Waffenattrappen sowie von hen Artikeln; ngen, Auflegen oder Verteilen von politischer ren der Anlagen mit Fahrrädern, Trottinetts, Rollline Skates und Rollschuhen ausserhalb der da- brettern, In eten Anlageteile; für bezeichn lfreie Benutzung von Badeanlagen ausserhalb der f. die texti hneten Bereiche oder Betriebszeiten; dafür bezeic tt und die Benutzung ohne entsprechende Berech- g. der Zutri s Art. 8; tigung gemäs ngspflichtige Tätigkeiten gemäss Art. 17 und 18, h. bewilligu keine Bewilligung vorliegt. soweit dafür
Art. 15 b. Ausnahmen
Abweichend von Art. 14 ist gestattet:
a. der Alkoholkonsum von Erwachsenen an Veranstaltungen mit entsprechender Bewilligung;
b. das Rauchen für Betriebsmitarbeitende in dafür gekennzeichneten Anlageteilen im Freien;
c. das Mitführen von Hunden an der Leine auf Durchgangswegen und das Mitführen von Dienst-, Therapie-, Blinden- und weiteren Assistenzhunden.
Die Betriebsordnungen können überdies Ausnahmen für einzelne Anlagetypen festlegen.
Über weitere Ausnahmen von Art. 14 entscheidet das Sportamt aufgrund besonderer Umstände.
Art. 16 Fundgegenstände
Das Betriebspersonal verwahrt Fundgegenstände während sechs Monaten.
Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer während dieser Frist nicht, wird der Fundgegenstand vorbehältlich Abs. 3 dem zuständigen Fundbüro übergeben.
Offensichtlich wertlose Sachen werden entsorgt.
D. Bewilligungen
Art. 17 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten a. nutzung exklusive Bevon Anlagen
Für die exklusive Benutzung von Sport- und Badeanlagen oder Teilen davon ist eine Bewilligung erforderlich. Es werden je nach Art der Anlage Einzel-, Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen erteilt.
Art. 18 b. weitere bewilligungspflichtige Tätigkeiten
Überdies bedürfen folgende Tätigkeiten einer Bewilligung:
a. die Durchführung von geleiteten Trainings, Gruppen-Trainings und Kursen in Gruppen ab zwei Personen;
b. die Erstellung von Foto-, Film- und Tonaufnahmen;
c. der Einsatz von Drohnen und anderen Flugobjekten;
d. das Aushängen, Auflegen oder Verteilen von Werbung, soweit dies nicht gemäss Art. 14 lit. d verboten ist;
e. Veranstaltungen jeder Art;
f. der Betrieb von Festwirtschaften;
g. der Verkauf von Waren und Dienstleistungen;
h. der Einsatz von Musikinstrumenten und das Abspielen von Musik, ausser mit verträglicher Lautstärke in Freibädern;
i. das Mitbringen und Betreiben von Elektrogeräten, ausgenommen Kleingeräte zum persönlichen Gebrauch;
j. Reparaturen und Neueinrichtungen.
Art. 19 Erteilen von Bewilligungen a. Gesuch
Das Sportamt erteilt Bewilligungen auf Gesuch.
Die Gesuchstellenden erteilen dem Sportamt alle Auskünfte und reichen alle Unterlagen ein, die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.
Art. 20 b. Prioritätenordnung
Bei der Erteilung von Bewilligungen berücksichtigt das Sportamt den Zweck der Benutzung.
Benutzungen zu nicht kommerziellen Zwecken und Benutzungen durch Gesuchstellende aus der Stadt Zürich haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsarten.
Art. 21 c. Auflagen und Bedingungen
Das Sportamt kann eine Bewilligung, insbesondere zur Sicherung des Nutzungszwecks, unter Auflagen erteilen oder von Bedingungen abhängig machen.
Insbesondere kann es für Bewilligungen gemäss Art. 17 als Auflage festlegen, dass die Benutzung durch eine bestimmte Mindestzahl von Personen erfolgt.
Art. 22 Entzug von Bewilligungen
Das Sportamt kann eine Bewilligung entziehen, wenn:
a. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen oder andere Benutzungsvorschriften nicht eingehalten werden;
b. die Sport- oder Badeanlage zwingend anderweitig beansprucht wird.
Ein Entzug gemäss Abs. 1 lit. a setzt in der Regel eine vorgängige Mahnung voraus.
E. Sanktionen und Haftung
Art. 23 Sanktionen
Verstösse gegen diese Benutzungsordnung, die Betriebsordnung oder Anweisungen des Betriebspersonals kann die Betriebsleitung mit einer Wegweisung von der betreffenden Sport- oder Badeanlage sanktionieren.
In leichten Fällen kann die Betriebsleitung eine Verwarnung aussprechen.
In schwerwiegenden Fällen kann die zuständige Abteilungsleitung des Sportamts ein befristetes Zutrittsverbot für die betreffende Anlage, für weitere oder für sämtliche Anlagen erteilen.
Art. 24 Haftung der Benutzenden
Die Benutzenden haften für an der Sport- oder Badeanlage, den Räumlichkeiten oder Einrichtungen verursachte Schäden.
Die Haftungsbestimmungen des Obligationenrechts gelten sinngemäss.
Art. 25 Haftung der Stadt
Die Haftung der Stadt richtet sich nach dem Haftungsgesetz 4 , soweit nicht das Obligationenrecht anwendbar ist. 4 vom 14. September 1969, LS 170.1.
Darüber hinaus übernimmt die Stadt keine Haftung, insbesondere nicht für:
a. Beschädigung, Diebstahl und anderweitigen Verlust von persönlichen Gegenständen, auch in abschliessbaren Schränken;
b. Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
Bei betrieblichen Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 10, beim Entzug von Bewilligungen gemäss Art. 22 und bei Sanktionen gemäss Art. 23 besteht:
a. kein Anspruch auf Schadenersatz;
b. vorbehältlich Art. 22 Abs. 1 lit. b kein Anspruch auf Rückerstattung der Benutzungsgebühren.
F. Besondere Nutzungen und Sonderfälle
Art. 26 Ab-
Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts kann weichungen von dieser Benutzungsordnung und den Betriebsordnungen festlegen:
a. für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen, die zeitlich befristet in Betrieb sind;
b. im Rahmen privatrechtlicher Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2;
c. für weitere besondere Nutzungsarten;
d. bei anderen besonderen Umständen.
G. Schlussbestimmungen
Art. 27 Vollzug
Der Vollzug dieser Benutzungsordnung und der Betriebsordnungen obliegt der Betriebsleitung der Sport- oder Badeanlage, soweit diese Benutzungsordnung oder das Organisationsreglement des Schul- und Sportdepartements (OrgR SSD) 5 nichts anderes vorsieht.
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Badeordnung der öffentlichen Badeanlagen der Stadt Zürich vom Dezember 2010;
b. Reglement betreffend Nutzung des Sportbades Letzigraben durch Sportvereine vom 14. Februar 2019.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 5 vom 16. Dezember 2021, AS 172.370.