431.110
Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag)
Art. 1
Der Kanton und die Stadt Zürich errichten gemeinschaftlich in Zürich eine Stiftung, die den Namen trägt: Zentralbibliothek Zürich, öffentliche Stiftung.
Die Zentralbibliothek ist Kantons-, Stadt- und Universitätsbibliothek. 5
Art. 2
Die vertragschliessenden Parteien sorgen teils durch Ausstattung der Stiftung mit einem Stiftungsgut und Zuwendungen an dasselbe, teils durch Zuschüsse an den Betrieb sowohl für die erstmaligen wie für die zukünftigen Bedürfnisse der Stiftung, und zwar für:
a. Schaffung und Vermehrung der Sammlungen
b. Unterkunft der Sammlungen
c. Verwaltung der Stiftung. (Abs. 2 aufgehoben) 5
Art. 3 Ge-
Die Stadt Zürich überlässt der Stiftung unentgeltlich den Platz zwischen Chorgasse, Mühlegasse, Zähringerplatz und Predigerkirche, der Kanton den gemäss vereinbarten Plänen für Bibliothekzwecke umgebauten Chor der Predigerkirche zu Eigentum. (Abs. 1 Satzteil nach Strichpunkt sowie Abs. 2 und 3 aufgehoben) 5
Fassung gemäss Genehmigung durch den Stadtrat am 26. März 1986 sowie durch den Regierungsrat am 26. März 1986 und gemäss Annahme der meindeabstimmung vom 28. September 1986 und in der kantonalen Volksabstimmung vom 28. September 1986; Inkraftsetzung 1. Januar 1986. 3 Fassung gemäss Genehmigung durch den Stadtrat am 26. November 1910 sowie durch den Regierungsrat am 16. Dezember 1910 und gemäss Annahme in der Gemeindeabstimmung vom 1. März 1914 sowie in der kantonalen Volksabstimmung am 28. Juni 1914. 4 Fassung gemäss STRB Nr. 379/2013 vom 15. Mai 2013 und gemäss RRB Nr. 67/2013 vom 23. Januar 2013; Inkraftsetzung 1. Juli 2013. 5 Fassung gemäss STRB Nr. 3419/1986 vom 10. Dezember 1986 und Beschluss des Regierungsrats vom 30. Dezember 1986; Inkraftsetzung 1. Januar 1987. Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag)
Art. 4
Die zukünftigen Bedürfnisse der Stiftung werden, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen, durch Beiträge von Kanton und Stadt Zürich gedeckt. 1 Die Betriebsbeiträge werden jährlich festgesetzt und vom Kanton zu vier Fünfteln und der Stadt Zürich zu einem Fünftel getragen. 1 Bei Investitionsbeiträgen kommt in der Regel derselbe Verteilschlüssel zur Anwendung. Vorbehalten bleiben bauliche Investitionen, bei denen entsprechend der besonderen Interessenlage ein anderes Lastenverhältnis vereinbart wird. 1
Art. 5
(aufgehoben) 5
Art. 6
Kanton und Stadt Zürich verpflichten sich, das Vermögen aufgehobener Bibliotheken und Sammlungen, das ihnen gemäss Art. 57 des Zivilgesetzbuches zufällt, der Zentralbibliothek zuzuweisen. (Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz aufgehoben) 5
Art. 7
(aufgehoben) 5
Art. 8 Auf-
Die vertragschliessenden Parteien sorgen dafür, dass die Zentralbibliothek für die in Zürich jeweilen bestehenden, dem Kanton oder der Stadt Zürich gehörenden Amts-, Instituts- und öffentlichen Bibliotheken Zentralstelle werde. Diese Bibliotheken haben ihre Eingänge und Bestände, soweit dieselben entbehrt werden können, der Zentralbibliothek zu überlassen; in ihren sichtsbehörden soll der Zentralbibliothek eine Vertretung eingeräumt werden.
Art. 9
Die Zentralbibliothek steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich.
Regierungsrat und Stadtrat von Zürich erlassen die Statuten der Stiftung Zentralbibliothek. 5
Die Verwaltung wird durch eine Bibliothekskommission besorgt, die je zur Hälfte durch den Regierungsrat und den Stadtrat von Zürich auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt wird. 5
Die Bibliothekskommission erlässt die Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek. 4
Art. 10
(aufgehoben) 5
Art. 11
Das Personal der Zentralbibliothek untersteht dem Personalrecht der Staatsangestellten. Die Bibliothekskommission kann abweichende Bestimmungen vorsehen, soweit es die betrieblichen Verhältnisse an der Zentralbibliothek erfordern. 4
Das bis Ende 1986 angestellte Personal bleibt bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich versichert. 4 Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag)
Art. 11a
Das Rechtsverhältnis der Benutzenden zur Stiftung untersteht dem Privatrecht. 4
Art. 12
Streitigkeiten zwischen den vertragschliessenden Parteien sollen einem Schiedsgerichte vorgelegt werden, zu dem jeder Teil zwei Mitglieder ernennt; das Bundesgericht wird um Bezeichnung des Obmannes ersucht.
Art. 13
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden. 5