442.100
Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur Verwaltung des Kunsthauses (AIt- und Neubau) und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen
Präambel
Die Zürcher Kunstgesellschaft hat ihre Statuten wie folgt zu än
I. Stiftung
Art. 1
Die Zürcher KunstgeseIlschaft und die Stadt Zürich errichten unter dem Namen «Stiftung Zürcher Kunsthaus» eine Stiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Stiftungszweck
Der Stiftungszweck besteht in der Pflege und Förderung des öffentlichen Kunstlebens der Stadt Zürich auf dem Gebiete der Malerei, der Bildhauerei und der graphischen Künste durch dauernde kostenlose Überlassung des Kunsthauses am Heimplatz an die Zürcher Kunstgesellschaft.
Art. 3 Zuwendungen der KunstgeseIlschaft
Die Zürcher Kunstgesellschaft übereignet der Stiftung unentgeltlich die Liegenschaft «Gut zum Lindenthal» am Heimplatz (Kataster Nr. 1104) im Schätzungswert von Fr. 10 555 000 unter Ausschluss sämtlichen Kunstgutes. Die Liegenschaft wird von der Stiftung mit der im Grundbuch eingetragenen Hypothek im Betrage von Fr. 110 000 und den bestehenden Servituten übernommen.2
Ferner übereignet die Zürcher Kunstgesellschaft der Stadt Zürich unentgeltlich Teile des Vorgartengebietes des Kunsthauses am Heimplatz (ungefähr 366 Quadratmeter).
Die Kunstgesellschaft verpflichtet sich, auf den der Stiftung gehörenden Grundstücken gemäss dem abgeänderten preisgekrönten Projekt der Architekten Gebrüder Pfister unter Übernahme sämtlicher Kosten einen Kunsthaus-Erweiterungsbau mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand von rund Fr. 5 500 000 zu erstellen. Verwaltung des Kunsthauses (AIt- und Neubau) und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen
Art. 4 Zuwendungen der Stadt
Die Stadt übereignet der Stiftung unentgeltlich die unbelasteten Grundstücke gemäss Vertragsplan im Schätzungswert von Fr. 2 384 000. Der Abbruch der auf diesen Grundstücken stehenden Gebäulichkeiten ist Sache der Stadt.
Art. 5 Unterhaltsverpflichtung
Die Stiftung verpflichtet sich, ihre Liegenschaften und Gartenanlagen dauernd in gutem Zustande zu erhalten. Die Stadt Zürich leistet an einen zu äufnenden Unterhaltsfonds jährliche Beiträge von Fr. 70 000.
Art. 6 Benützungsrecht der Kunstgesellschaft
Die Stiftung überlässt die ihr gehörenden Gebäulichkeiten der Zürcher Kunstgesellschaft zur dauernden unentgeltlichen Benützung.
Die Überlassung erfolgt nach den in Abschnitt II dieses Vertrages niedergelegten Grundsätzen.
Art. 7 Stiftungsrat
Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat verwaltet. Er besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern, wovon drei Mitglieder vom Stadtrat der Stadt Zürich und drei Mitglieder von der Zürcher KunstgeseIlschaft ernannt werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind wiederwählbar. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Präsident wird auf Grund übereinstimmender Beschlüsse des Stadtrates und des Vorstandes der Zürcher Kunstgesellschaft bezeichnet. Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst, bestellt sein Büro, ordnet die Zeichnungsberechtigung und erlässt ein Reglement, das seine Arbeitsweise umschreibt.
Art. 8 Rechnungsrevision
Die alljährliche, bis spätestens zum1. April zu erstellende Stiftungsrechnung wird von zwei Rechnungsrevisoren, von denen je einer vom Vorstand der Kunstgesellschaft und vom Stadtrat bezeichnet wird, überprüft.
Art. 9 Auflösung der Stiftung oder Kunstgesellschaft
Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt. Falls der Stiftungszweck aus unvorhersehbaren Gründen nicht mehr auf angemessene Weise erfüllbar ist, kann die Stiftung durch den Stiftungsrat aufgelöst werden. Ein solcher Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Stadtrat von Zürich und die Generalversammlung der Zürcher Kunstgesellschaft.
Bei Auflösung der Stiftung ist ihr Vermögen auf eine bestehende oder erst zu bildende Körperschaft des privaten Rechtes zu übertragen, deren Zweckbestimmung dem Stiftungszweck verwandt ist und die der Stadt Zürich die Weiterführung eines Kunstmuseums gewährleistet. Bis zur Übertragung untersteht das Stiftungsvermögen vorübergehend der Verwaltung der Stadt Zürich. Verwaltung des Kunsthauses (AIt- und Neubau) und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen
Bei Auflösung der Zürcher Kunstgesellschaft geht ihr Vermögen auf die Stiftung über. Der Stiftungsrat sorgt in diesem Falle zusammen mit der Stadt dafür, dass die Aufgaben der Zürcher Kunstgesellschaft entweder durch die Stiftung selbst oder durch eine andere geeignete Organisation weitergeführt werden.
Art. 10 Aufsicht
Die gesetzliche Aufsicht über die Stiftung steht dem Stadtrat zu. II. Verhältnis zwischen der Stiftung und der Zürcher Kunstgesellschaft
Art. 11 Gegenleistung für die Überlassung des Kunsthauses
Als Gegenleistung für die Überlassung des Kunsthauses verpflichtet sich die Zürcher Kunstgesellschaft,
a. die ihr im Rahmen der derzeitigen Statuten obliegenden öffentlichen und künstlerischen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere ihre Kunstsammlungen zu erhalten und zu mehren und sie in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
b. regelmässig wechselnde Ausstellungen in- und ausländischen Kunstgutes zu veranstalten. III. Verhältnis zwischen der Stadt und der Zürcher Kunstgesellschaft
Art. 12 Beitragsleistung der Stadt
3 1 Die Stadt Zürich entrichtet der Zürcher Kunstgesellschaft ab1. Januar 1970 einen jährlichen Beitrag von Fr. 1 771 700 4 zur Finanzierung des laufenden Betriebes und zur Äufnung der Sammlungen einschliesslich Beitrags an die Pensionskasse. Der Beitrag ist in vier Raten auf Beginn jedes Kalenderquartal zu entrichten. 5 2 Ferner wird der Zürcher Kunstgesellschaft ab1. Januar 1962 ein jährlicher Beitrag von Fr. 70 000 zum Ankauf von Werken zeitgenössischer Schweizer Künstler ausgerichtet. Über die Verwendung dieses zweckgebundenen Beitrages ist in der Jahresrechnung und im Geschäftsbericht gesondert Bericht zu erstatten. 6 3 Aufgehoben durch Vertrag vom2. Aufgehoben durch Vertrag vom2. März 1988, AS 39, 482. März 1988, AS 39, 482. 4 Ansatz gemäss Vertragsänderung im Sinne des GRB vom 5.März 1975; gültig ab1. Januar 1975 (nicht in AS). 5 Fassung gemäss Vertragsänderung vom 14. Januar 1970 (AS 34, 231). 6 Eingefügt durch Vertragsänderung vom 21. Februar 1958 (AS 30, 289); Fassung gemäss Vertragsänderung vom 4. Juli 1962 (AS 31, 442). Verwaltung des Kunsthauses (AIt- und Neubau) und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen 3 Zusätzlich zum obenerwähnten Beitrag wird eine Verlustdeckungsgarantie in der Höhe des von der Stadt anerkannten Betriebsverlustes, jedoch höchstens Fr. 350 000 7 je Rechnungsjahr, gewährt. Die Auszahlung des städtischen Beitrages auf Grund der Verlustdeckungsgarantie erfolgt nach Prüfung der Jahresrechnung durch das Finanzinspektorat. Sofern es die Finanzlage der Kunstgesellschaft erfordert, können vorher Akontozahlungen geleistet werden. 8
Art. 13 Einstellung der Beitragsleistung
9 1 Die Beitragsleistung kann ab1. Januar 1958 durch Beschluss des Gemeinderates eingestellt werden. Die Einstellung ist der Zürcher Kunstgesellschaft zwei Jahre vor der Fälligkeit der letzten Rate anzuzeigen. 2 Die Zürcher Kunstgesellschaft ist unter Einhaltung der gleichen Anzeigefrist berechtigt, auf die Beitragsleistungen zu verzichten und sich dadurch von den Auflagen gemäss Art. 14 und 15 zu befreien.
Art. 14 Bedingungen für die Beitragsleistung
10 Die Beitragsleistung der Stadt ist an die Einhaltung nachstehender Auflagen geknüpft:
A. Eintrittsbedingungen
B. Statutenänderungen
Art. 15 Voranschlag und Jahresrechnung
11 Die Zürcher Kunstgesellschaft hat den Voranschlag und die Jahresrechnung dem Stadtrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Der Voranschlag ist jeweils bis Ende November des laufenden Jahres dem Stadtrat einzureichen. IV. Schiedsgericht und Inkrafttreten des Vertrages
Art. 16 Schiedsgericht
Streitigkeiten, die zwischen der Stiftung und einem der Stifter oder zwischen den Stiftern über die Anwendung dieses Vertrages entstehen, werden von einem dreigliedrigen Schiedsgericht, in das die Kunstgesellschaft und die Stadt je ein Mitglied abordnen, entschieden.
Der Obmann des Schiedsgerichtes wird, sofern sich die Kunstgesellschaft und der Stadtrat nicht zu einigen vermögen, vom Präsidenten des Zürcherischen Obergerichtes bestellt.
Art. 17 Inkrafttreten des Vertrages
Der vorliegende öffentlich zu beurkundende Vertrag tritt in Kraft,
a. wenn ihn die Generalversammlung der Zürcher Kunstgesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel aller abgegebenen Stimmen genehmigt und gleichzeitig die Statuten der Gesellschaft gemäss vorstehendem Art. 14
lit. b abändert; 11 Aufgehoben durch Vertrag vom2. März 1988 (AS 39, 482). Verwaltung des Kunsthauses (AIt- und Neubau) und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen
b. wenn er durch die Stimmberechtigten der Stadt Zürich gutgeheissen wird. 12 12 Genehmigt durch GB vom 7. Februar 1954 (AS 28, 261).