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Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich

Präambel

Der Gemeinderat,

I. Name, Zweck und Vermögen der Stiftung

Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

Die Kongresshaus-Stiftung Zürich (Stiftung) ist eine öffent­lich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die Stiftung hat ihren Sitz in der Stadt Zürich.

Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.

Art. 2 Zweck

Zweck der Stiftung ist die Bereitstellung und der Betrieb eines Kongress- und Konzertgebäudes am General-Guisan-Quai. Das Gebäude dient als Kongresshaus und als Tonhalle. Es wird insbesondere zur Durchführung von Kongressen und von Konzerten auf erstklassigem Niveau genutzt.

Soweit die Erfüllung des Zwecks dies erfordert, kann die Stiftung Liegenschaften kaufen, verkaufen, mieten oder vermieten und Baurechte erwerben oder vergeben.

Die Stiftung verfolgt keine Gewinnabsicht.

Art. 3 Stiftungskapital

Das Stiftungskapital besteht aus:

  1. a. dem Vermögen einschliesslich Gebäude (Kongresshaus und Tonhalle), das die bisherige Kongresshaus-Stiftung der Stiftung übertragen hat;

  2. b. dem selbständigen und dauernden Baurecht auf dem Grundstück EN 2828;

  3. c. einem Dotationskapital, das die Stadt stiftet 3 .

Der Wert des Stiftungskapitals ist zu erhalten. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 295 vom 1. April 2015.

Gemeindebeschluss vom 5. Juni 2016. Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich 3 Allfällige Überschüsse der Stiftung werden ausschliesslich im Sinne des Stiftungszwecks verwendet. II. Nutzung, Betrieb und Belegung des Gebäudes

Art. 4 Nutzung und Betrieb

Die Räume von Kongresshaus und Tonhalle werden für Kongresse, geschäftliche, gastronomische und kulturelle Anlässe genutzt und vermietet. Die Tonhalle ist Aufführungsort des Tonhalle-Orchesters.

Die Stiftung bewirtschaftet das Gebäude möglichst kostendeckend. Mit dem Ertrag sind die Unterhalts-, Instandstellungs- und Verwaltungskosten sowie die weiteren nötigen Aufwendungen zu decken.

Die Stiftung kann den Betrieb des Gebäudes vertraglich ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

Art. 5 Belegung

Die Belegung der für den Musikbetrieb bestimmten Räume erfolgt in gemeinsamer Absprache zwischen der Tonhalle-Gesellschaft und der Stiftung oder Dritten, die gemäss Art. 4 Abs. 3 mit dem Betrieb des Gebäudes beauftragt sind.

Art. 6 Rechte und Pflichten der Tonhalle-Gesellschaft

Die Tonhalle-Gesellschaft hat das Recht, die für den Musikbetrieb bestimmten Räume des Gebäudes (grosser und kleiner Tonhalle-Saal, Kammermusiksaal, Übungssäle, Solisten- und Stimmzimmer) und die erforderlichen Anlagen an 160 Tagen pro Jahr zu nutzen.

Sie entrichtet für die Nutzung der Räume gemäss Abs. 1 eine möglichst kostendeckende Entschädigung gemäss Art. 4 Abs. 2.

Die Nutzungskonditionen werden in Verträgen zwischen der Stiftung und der Tonhalle-Gesellschaft festgehalten. Die Stiftung bindet Dritte, die gemäss Art. 4 Abs. 3 mit dem Betrieb beauftragt sind, soweit nötig in diese Verträge ein. III. Organe der Stiftung

Art. 7 Stiftungsrat

Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat geleitet.

Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die durch den Stadtrat gewählt werden.

Der Tonhalle-Gesellschaft steht das Recht zu, zwei Mitglieder vorzuschlagen.

Der Stiftungsrat soll so zusammengesetzt sein, dass die Mitglieder die notwendigen Fachkenntnisse mitbringen.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich

Art. 8 Beschlussfassung

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Art. 9 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. September nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrats.

Die Wiederwahl ist möglich.

Nach Erreichen des 70. Altersjahres kann ein Mitglied des Stiftungsrats nicht wiedergewählt werden.

Art. 10 Kompetenzen

Dem Stiftungsrat stehen folgende unübertragbare Kompetenzen zu:

  1. a. Beschlüsse über Anträge zu Statutenänderungen gemäss Art. 14;

  2. b. Regelung der Vertretungs- und Unterschriftsberechtigung für die Stiftung;

  3. c. Beschlüsse über Budget und Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Revisionsberichts;

  4. d. Erstellen des Tätigkeitsberichts;

  5. e. Erlass von Reglementen, insbesondere über die Vermietung und Benützung der einzelnen Gebäudeteile und über Einzelheiten der Organisation.

Der Stiftungsrat unterhält und betreibt das Gebäude der Stiftung, soweit er den Betrieb nicht ganz oder teilweise vertraglich auf Dritte übertragen hat.

Dem Stiftungsrat stehen alle weiteren Kompetenzen zu, die nicht einem anderen Organ übertragen worden sind.

Art. 11 Geschäftsführung

Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsführung ernennen.

Der Stiftungsrat regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung in einem Reglement.

Art. 12 Prüfstelle

Der Stiftungsrat wählt im Einvernehmen mit dem Stadtrat für die Dauer eines Geschäftsjahres eine unabhängige, externe Prüfstelle gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.

Ihr Amt endet mit der Abnahme der Jahresrechnung. Die Wiederwahl ist möglich. Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich

Sie überprüft das Rechnungswesen der Stiftung jährlich und unterbreitet dem Stiftungsrat den Prüfungsbericht.

Sie teilt dem Stiftungsrat Mängel mit, die sie bei der Ausführung ihres Auftrags festgestellt hat. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, informiert die Prüfstelle den Stadtrat darüber. IV. Aufsicht

Art. 13

Die Tätigkeit der Stiftung steht unter der allgemeinen Aufsicht des Stadtrats und der Oberaufsicht des Gemeinderats.

Der Stiftungsrat reicht dem Stadtrat das Budget, den Finanzplan und die von ihm erlassenen Reglemente zur Kenntnisnahme ein.

Er reicht dem Stadtrat Rechnung und Geschäftsbericht zuhanden des Gemeinderats zur Kenntnisnahme ein.

V. Schlussbestimmungen

Art. 14 Statutenänderung

Hält der Stiftungsrat eine Statutenänderung für angezeigt, stellt er dem Stadtrat zuhanden des Gemeinderats einen entsprechenden, begründeten Antrag.

Der Stadtrat kann dem Gemeinderat von sich aus Statutenänderungen beantragen. Er holt vorgängig eine Stellungnahme des Stiftungsrats ein.

Art. 15 Aufhebung der Stiftung

Vor der Aufhebung der Stiftung ist der vorzeitige Heimfall gemäss Baurechtsvertrag herbeizuführen.

Bei der Auflösung der Stiftung fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt.

Art. 16 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Statuten in Kraft. 4 4 Inkrafttreten 1. Oktober 2016 (STRB Nr. 805 vom 28. September 2016).